Das neu revidierte Erwachsenenschutzrecht wird kontrovers diskutiert.
Einerseits soll es die Modernisierung und Effizienzsteigerung in der Abwicklung der täglichen Angelegenheiten der hilfsbedürftigen Personen bringen. Es soll die familiären Bindungen stärken, indem die Familienmitglieder und anderen nahestehenden Personen in die Bewältigung des Alltags der Hilfsbedürftigen miteinbezogen werden können. Gleichzeitig wird das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen gestärkt, indem man die eigene Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr für den Fall der Urteilsunfähigkeit mittels Vorsorgeauftrags und Patientenverfügung regeln kann und damit nicht dem Schicksal überlassen muss. Zudem tragen die Mitwirkungsrechte der Betroffenen sowie ihrer nahestehenden Personen erheblich dazu bei. Mit der Professionalisierung der zuständigen Behörden verspricht man sich qualitativ hochwertigere und effizientere Lösungen.
Die Alterung der Gesellschaft und durch die informationellen Technologien verkomplizierter Alltag für die Betagten stellen andererseits grosse Herausforderungen dar. Die Menschen sind zwar physisch länger gesünder, mit zunehmendem Alter kommen jedoch vermehrt psychische Probleme, wie die Demenz auf. Die psychische Gesundheit rückt somit in den Vordergrund. Menschen mit gesundheitlichen Problemen und deren Angehörige sind besonders sensibel. Die gewisse Zentralisierung durch Schaffung überregionaler Behörden und die Professionalisierung der Behörden bringen mit sich, dass die Akzeptanz in der Bevölkerung nur verzögert entsteht. Die persönliche Beziehung zu den Verantwortlichen ist nicht mehr gegeben. Die teilweise sehr jungen Mitarbeiter verfügen aus Sicht der Bevölkerung nicht über die genügende Lebenserfahrung. Die Problematik der Laienbehörde nach altem Recht wurde nämlich durch das Vertrauensverhältnis aufgrund der persönlichen Beziehungen und der Lebenserfahrung von Verantwortlichen kompensiert.