Wenn die eigenen Mittel der pflegebedürftigen Person unzureichend sind, kommen hinsichtlich der Kostentragungspflicht für die Beherbergung, Betreuung und Pflege des Pflegebedürftigen in einem Wohn- und Pflegeheim folgende Hilfequellen in Betracht:
Selbsthilfe
- Verwendung von vorhandenem Einkommen / Vermögen
- AHV/IV-Bezüge (s.o.)
- Ergänzungsleistungen (gemäss ELG, s.o. Gesetzliche Massnahmen/Exkurs: Wohn- und Pflegeeinrichtungen/Kostentragung/Grundsatz)
- Wenn die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken
- Einsatz eigener Arbeitskraft
- etc.
Leistungsverpflichtungen Dritter
- Geltendmachung aller privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche des Pflegebedürftigen
- Leistungen der Sozialversicherungen
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
- Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber Kindern, ZGB 276 ff.
- grundsätzlich bis zur Volljährigkeit
- spätestens mit Abschluss einer Erstausbildung, sofern zumutbar
- Unterhaltspflichten unter Ehegatten, ZGB 163 ff.
- Unterhaltspflichten unter eingetragenen Partnern, PartG 13
- Nachehelicher Unterhalt, ZGB 125 ff.
- Unterhalt nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, PartG 34
- Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber Kindern, ZGB 276 ff.
- Ansprüche aus Verträgen
- Schadenersatzansprüche und Stipendien
- etc.
Freiwillige Leistungen Dritter
-
- Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung
Verwandtenunterstützung
- Gesetzliche Grundlage: ZGB 328, 329
- u. Verwandtenunterstützung (Verwandtenunterstuetzung)
Sozialrechtliche Ansprüche subsidiär (!)
- Sozialfürsorge kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die vorrangigen (oben genannten) Hilfequellen fehlschlagen
- Gesetzliche Grundlage
- Kantonale Sozialhilfegesetze und dazu ergangene Verordnungen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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