Kosten der Leistungen des Wohn- und Pflegeheimes kann man in 2 Hauptkategorien unterteilen, nämlich die Kosten für die medizinische Behandlung und die Kosten für die Beherbergung, Betreuung und Pflege.
Hinsichtlich der Kostentragungspflicht kann man wie folgt unterscheiden:
Medizinische Behandlung
- Krankenversicherung
Betreuungs- und Pflegeleistungen / Beherbergung
- Pflegebedürftige Person selbst
- Einkommen / Vermögen
- AHV/IV-Bezüge
- Gesetzliche Grundlage
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)
- Gesetzliche Grundlage
- Ergänzungsleistungen
- Gesetzliche Grundlage
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30)
- Voraussetzungen:
- Anspruch auf (alternativ)
- Rente AHV
- Rente der IV
- Hilflosenentschädigung der IV nach Vollendung des 18. Altersjahres
- Erhalt von Taggeld der IV während mind. 6 Monaten
- Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in der Schweiz
- Bürger der Schweiz / eines EU-Mitgliedstaates
- ununterbrochenes Leben in der Schweiz als Ausländer seit mind. 10 Jahren
- Flüchtlinge / Staatenlose 5 Jahre
- Staatsangehörige der EFTA: keine Karenzfrist
- wenn die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken
- Anspruch auf (alternativ)
- jährliche Ergänzungsleistung = Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (ELG 9)
- Definition anerkannte Ausgaben vgl. ELG 10, SR 831.30
- Definition anrechenbare Einnahmen vgl. ELG 11, SR 831.30
- Gesetzliche Grundlage
- Besonderheit betreffend Tragung der Pflegekosten
- Krankenversicherung
- festgelegter Beitrag je nach Pflegebedarf
- Pflegebedürftige Person
- 20 % des höchstens vom Bundesrat festgesetzten Beitrages
- Kantone
- Restfinanzierung
- Krankenversicherung