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Erwachsenenschutz

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Grundsatz

Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Stichworte:
Erwachsenenschutz, Erwachsenenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kosten der Leistungen des Wohn- und Pflegeheimes kann man in 2 Hauptkategorien unterteilen, nämlich die Kosten für die medizinische Behandlung und die Kosten für die Beherbergung, Betreuung und Pflege.

Hinsichtlich der Kostentragungspflicht kann man wie folgt unterscheiden:

Medizinische Behandlung

  • Krankenversicherung

Betreuungs- und Pflegeleistungen / Beherbergung

  • Pflegebedürftige Person selbst
    • Einkommen / Vermögen
    • AHV/IV-Bezüge
      • Gesetzliche Grundlage
        • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)
    • Ergänzungsleistungen
      • Gesetzliche Grundlage
        • Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30)
      • Voraussetzungen:
        • Anspruch auf (alternativ)
          • Rente AHV
          • Rente der IV
          • Hilflosenentschädigung der IV nach Vollendung des 18. Altersjahres
          • Erhalt von Taggeld der IV während mind. 6 Monaten
        • Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in der Schweiz
        • Bürger der Schweiz / eines EU-Mitgliedstaates
        • ununterbrochenes Leben in der Schweiz als Ausländer seit mind. 10 Jahren
          • Flüchtlinge / Staatenlose 5 Jahre
          • Staatsangehörige der EFTA: keine Karenzfrist
        • wenn die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken
      • jährliche Ergänzungsleistung = Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (ELG 9)
        • Definition anerkannte Ausgaben vgl. ELG 10, SR 831.30
        • Definition anrechenbare Einnahmen vgl. ELG 11, SR 831.30
  • Besonderheit betreffend Tragung der Pflegekosten
    • Krankenversicherung
      • festgelegter Beitrag je nach Pflegebedarf
    • Pflegebedürftige Person
      • 20 % des höchstens vom Bundesrat festgesetzten Beitrages
    • Kantone
      • Restfinanzierung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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