Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen zu vertreten:
- In Patientenverfügung / Vorsorgeauftrag bezeichnete Person
- Beistand
- mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen
- Ehegatte / eingetragener Partner, wenn
- Führung eines gemeinsamen Haushalts oder
- Regelmässiges und persönliches Beistandleisten
- Gemeinsamen Haushalt führende Person, wenn
- regelmässiges und persönliches Beistandleisten
- Verantwortungs- und Lebensgemeinschaften
- Konkubinatspartner
- Etc.
- Nicht: blosse Wohngemeinschaft
- Verantwortungs- und Lebensgemeinschaften
- regelmässiges und persönliches Beistandleisten
- Nachkommen, wenn
- regelmässiges und persönliches Beistandleisten
- Eltern, wenn
- regelmässiges und persönliches Beistandleisten
- Geschwister, wenn
- regelmässiges und persönliches Beistandleisten
Vertretung durch mehrere Personen
- Grundsatz
- Vermutung, dass jeder im Einverständnis mit den anderen handelt (ZGB 378 Abs. 2)
- Ausnahme
- Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
- Meinungsverschiedenheiten der Vertretungsberechtigte
- Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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