Als nahestehende Personen haben Kinder im Wesentlichen ähnliche Rechte wie die Ehegatten / eingetragene Partner.
Kinder haben jedoch keine allgemeinen gesetzlichen Vertretungsrechte. Sie können ihre Eltern nur im Rahmen der medizinischen Massnahmen gesetzlich vertreten und nur soweit es keine vorrangige Vertreter gibt (vgl. ZGB 378) sowie soweit sie dem Betroffenen regelmässig und persönlich Beistand leisten.
Die gesetzlichen Vertretungsrechte des Ehegatten / eingetragenen Partners im Rahmen der medizinischen Massnahmen gehen denen der Kinder grundsätzlich vor.
Etwas anderes gilt, wenn die Kinder im Vorsorgeauftrag / in der Patientenverfügung als Vertretungsberechtigte oder im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung als Vertrauenspersonen bezeichnet werden.
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