Einleitung
Die Haftung der vertretungsberechtigten Person richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag.
Es geht hierbei allerdings grundsätzlich um schwierige Entscheidungen über Gesundheit, Leben und Tod, die mit ethischen Grundeinstellungen der Beteiligten eng zusammenhängen. Da die ethischen Ansichten nicht justiziabel sind, hängt die Beurteilung entscheidend von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen lediglich allgemeine juristische Elemente:
- Gesetzliche Grundlagen
- Haftungsziel
- Erfüllung / Nichterfüllung
- Nichterfüllung
- Verspätete Erfüllung
- Schlechtleistung
Gesetzliche Grundlagen
Haftungsziel
Der Vertreter haftet für:
- Getreue Ausführung, s.o. Treuepflicht
- Sorgfältige Ausführung, s.o. Sorgfaltspflicht
Erfüllung / Nichterfüllung
Nichterfüllung
Nichterfüllung:
- Untätigkeit des Vertreters
- (Nachträgliche) Unmöglichkeit der Erfüllung
Rechtsfolgen:
- Schadensersatz (vgl. OR 397, 97, 119)
- Vermögensschaden
- Unfreiwillige Vermögensminderung = Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis
- Widerrechtlichkeit
- = Verletzung der Vertreters-Pflichten
- Kausalität
- Verschulden
- Vermögensschaden
- Schutzmassnahmen der Erwachsenenschutzbehörde
Verspätete Erfüllung
- Schadensersatz (vgl. OR 397, 102 ff.) inkl. Verzugszins (OR 104)
- Verzug (OR 102)
- Fristsetzung (evt. durch die Erwachsenenschutzbehörde)
- Vermögensschaden
- Unfreiwillige Vermögensminderung = Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis
- Widerrechtlichkeit
- = Verletzung der Vertreters-Pflichten
- Kausalität
- Verschulden
- Haftung auch für Zufall (OR 103)
- Befreiungsmöglichkeit (OR 103 Abs. 2)
- Schutzmassnahmen der Erwachsenenschutzbehörde
Schlechtleistung
Schlechtleistung:
- Sorgfaltswidrige Ausführung
- Verletzung der Pflicht zur persönlichen Auftragsausführung
- Verletzung des Integritätsinteresses des Auftraggebers
- Vertragswidrige Vermögens- oder Personenschädigung (Begleitschaden)
Rechtsfolgen:
- Schadensersatz (vgl. OR 397, 398, 399, 97)
- Vermögensschaden
- Unfreiwillige Vermögensminderung = Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis
- Widerrechtlichkeit
- = Verletzung der Vertreters-Pflichten
- Kausalität
- Verschulden
- Vermögensschaden
- Schutzmassnahmen der Erwachsenenschutzbehörde