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Erwachsenenschutz

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Haftung

Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Stichworte:
Erwachsenenschutz, Erwachsenenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Haftung der vertretungsberechtigten Person richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag.

Es geht hierbei allerdings grundsätzlich um schwierige Entscheidungen über Gesundheit, Leben und Tod, die mit ethischen Grundeinstellungen der Beteiligten eng zusammenhängen. Da die ethischen Ansichten nicht justiziabel sind, hängt die Beurteilung entscheidend von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen lediglich allgemeine juristische Elemente:

Gesetzliche Grundlagen

Haftungsziel

Der Vertreter haftet für:

Erfüllung / Nichterfüllung

Nichterfüllung

Nichterfüllung:

  • Untätigkeit des Vertreters
  • (Nachträgliche) Unmöglichkeit der Erfüllung

Rechtsfolgen:

Verspätete Erfüllung

  • Schadensersatz (vgl. OR 397, 102 ff.) inkl. Verzugszins (OR 104)
    • Verzug (OR 102)
    • Fristsetzung (evt. durch die Erwachsenenschutzbehörde)
      • Ablauf der Frist (OR 107)
      • Entbehrlichkeit der Fristsetzung (OR 108)
    • Vermögensschaden
      • Unfreiwillige Vermögensminderung = Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis
    • Widerrechtlichkeit
    • Kausalität
    • Verschulden
  • Schutzmassnahmen der Erwachsenenschutzbehörde

Schlechtleistung

Schlechtleistung:
  • Sorgfaltswidrige Ausführung
  • Verletzung der Pflicht zur persönlichen Auftragsausführung
  • Verletzung des Integritätsinteresses des Auftraggebers
    • Vertragswidrige Vermögens- oder Personenschädigung (Begleitschaden)
Rechtsfolgen:

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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