- Widerruf des Verfügenden
- Widerrufserklärung des Verfügenden
- Ausdrücklich
- Konkludent
- Errichtung einer neuen Patientenverfügung, ohne eine frühere ausdrücklich aufzuheben (ZGB 362 Abs. 3):
- Grundsatz:
- Neue Patientenverfügung tritt an die Stelle der früheren
- Ausnahme:
- Neue Patientenverfügung stellt zweifellos eine blosse Ergänzung
- Grundsatz:
- Errichtung einer neuen Patientenverfügung, ohne eine frühere ausdrücklich aufzuheben (ZGB 362 Abs. 3):
- Form (ZGB 371 Abs. 3, 362 Abs. 2 und Abs. 3)
- Schriftform
- Schriftlichkeit
- Keine Eigenhändigkeit
- Formulare
- Niederschrift mittels Computer
- Etc.
- Keine Eigenhändigkeit
- Unterschrift
- Bei Unmöglichkeit
- Ersetzung durch ein beglaubigtes Handzeichen
- Ersetzung durch eine öffentliche Beurkundung (OR 15)
- Bei Unmöglichkeit
- Datum
- Schriftlichkeit
- Vernichtung der Urkunde
- Vernichtung
- Verbrennen
- Anbringen des Vermerks „widerrufen“
- Wichtig: das Original, nicht eine Kopie muss vernichtet werden
- Gültigkeitsvoraussetzungen
- Schriftform
- Widerrufserklärung des Verfügenden
- Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit der verfügenden Person
- Ausnahme
- Erneute Urteilsunfähigkeit
- Ausnahme
- Kündigung durch den Beauftragten
- jederzeit
- mit sofortiger Wirkung (vgl. OR 404)
- Tod des Verfügenden
- Ausnahme
- Spende
- Obduktion
- Verwendung des Leichnams oder von Teilen des Leichnams
- Erlöschen mit der Erfüllung des Auftrages
- Ausnahme
- Tod / Urteilsunfähigkeit des Beauftragten
- Interessenkollision
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.