- Widerruf des Verfügenden
- Widerrufserklärung des Verfügenden
- Ausdrücklich
- Konkludent
- Errichtung einer neuen Patientenverfügung, ohne eine frühere ausdrücklich aufzuheben (ZGB 362 Abs. 3):
- Grundsatz:
- Neue Patientenverfügung tritt an die Stelle der früheren
- Ausnahme:
- Neue Patientenverfügung stellt zweifellos eine blosse Ergänzung
- Grundsatz:
- Errichtung einer neuen Patientenverfügung, ohne eine frühere ausdrücklich aufzuheben (ZGB 362 Abs. 3):
- Form (ZGB 371 Abs. 3, 362 Abs. 2 und Abs. 3)
- Schriftform
- Schriftlichkeit
- Keine Eigenhändigkeit
- Formulare
- Niederschrift mittels Computer
- Etc.
- Keine Eigenhändigkeit
- Unterschrift
- Bei Unmöglichkeit
- Ersetzung durch ein beglaubigtes Handzeichen
- Ersetzung durch eine öffentliche Beurkundung (OR 15)
- Bei Unmöglichkeit
- Datum
- Schriftlichkeit
- Vernichtung der Urkunde
- Vernichtung
- Verbrennen
- Anbringen des Vermerks „widerrufen“
- Wichtig: das Original, nicht eine Kopie muss vernichtet werden
- Gültigkeitsvoraussetzungen
- Schriftform
- Widerrufserklärung des Verfügenden
- Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit der verfügenden Person
- Ausnahme
- Erneute Urteilsunfähigkeit
- Ausnahme
- Kündigung durch den Beauftragten
- jederzeit
- mit sofortiger Wirkung (vgl. OR 404)
- Tod des Verfügenden
- Ausnahme
- Spende
- Obduktion
- Verwendung des Leichnams oder von Teilen des Leichnams
- Erlöschen mit der Erfüllung des Auftrages
- Ausnahme
- Tod / Urteilsunfähigkeit des Beauftragten
- Interessenkollision
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Trust-RechtEinleitung: Trust und Trust-Recht / Trust-LawAutoren:Schenkungen / SpendenEinleitung: Schenkungen in der SchweizAutoren:KonkubinatEinleitung zum KonkubinatAutoren:GrundstückkaufGrundstückkaufAutoren:Murphys Gesetz (Murphys Law)Einleitung zu Murphy’s Law und Finag...Autoren:StalkingEinleitung zu Stalking
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht