Verfügenden-Voraussetzungen
- Urteilsfähigkeit
- Im Hinblick auf die konkrete Willenserklärung
Form
Gültigkeitsvoraussetzungen:
- Schriftliche Errichtung
- Keine Eigenhändigkeit
- Formulare
- Niederschrift mittels Computer
- Etc.
- Keine Eigenhändigkeit
- Unterschrift
- Bei Unmöglichkeit
- Ersetzung durch ein beglaubigtes Handzeichen
- Ersetzung durch eine öffentliche Beurkundung (OR 15)
- Bei Unmöglichkeit
- Datum
Optional (empfehlenswert):
- Eintragung auf der Versichertenkarte
- Tatsache der Errichtung
- Hinterlegungsort
- Angabe des Orts der Errichtung
Weiterführende Informationen
Exkurs
Genügt die Patientenverfügung den Formerfordernissen nicht, ist sie rechtlich unwirksam. Sie kann aber unter Umständen bei der Ermittlung des mutmasslichen Willens der betroffenen Person herangezogen werden.
Inhalt
- Zustimmung / Ablehnung bestimmter medizinischer Massnahmen
- Bezogen auf psychische / somatische Erkrankungen
- Diagnostische Massnahmen
- Therapeutische Massnahmen, z.B.
- Lebensverlängernde Massnahmen
- künstliche Beatmung
- künstliche Ernährung
- Einsatz von Antibiotika
- Etc.
- Ausrichtung auf palliative Methoden (passive Sterbehilfe)
- Unheilbare / lebensbedrohlichen / chronisch fortschreitende Krankheiten
- Linderung von Schmerzen / Beschwerden
- Gewährleistung einer möglichst guten Lebensqualität (passive Sterbehilfe)
- Reanimationsmassnahmen
- Lebensverlängernde Massnahmen
- Pflegerische Massnahmen
- Spende nach dem Tod
- Organe
- Gewebe
- Zellen
- Obduktion
- Verwendung des Leichnams oder von Teilen des Leichnams
- Ausbildung von Medizinalpersonen
- Forschung
- Beschreibung der Werthaltung
- Beschreibung der Therapieziele
- Wahl eines bestimmten Leistungserbringers
- Beauftragung vertretungsberechtigter Person/en
- Nur natürliche Personen
- Eine Person oder mehrere
- Nicht: behandelnder Arzt
- Verbot der Selbstkontrahierung
- Hinreichend genaue Bezeichnung
- Vorausgesetzt
- Genaue Bestimmbarkeit des Beauftragten beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit der verfügenden Person
- Empfehlenswert
- namentliche Bezeichnung
- weitere individualisierende Angaben
- Adresse
- Geburtstag
- Geburtsort
- Vorausgesetzt
- Weisungen
- Ersatzverfügungen
- Ungeeignetheit des Beauftragten
- Nichtannahme des Auftrags durch Beauftragten
- Kündigung durch Beauftragten
- Nur natürliche Personen
Wirksamwerden
- Eintritt der Urteilsunfähigkeit der verfügenden Person
- Bewusstlosigkeit
- Psychische Störung
- Rausch
- Etc.
- Annahme durch den Beauftragten
- Ermessen des Beauftragten
- M. Urteilsfähigkeit
- Keine Validierung durch die Erwachsenenschutzbehörde erforderlich
- Abklärung durch den behandelnden Arzt anhand der Versichertenkarte
- wenn Existenz unbekannt
Exkurs: No-CPR-Stempel oder ‑Pflaster
Ein No-CPR-Stempel / -Pflaster kann gekauft werden und auf die Brust angebracht werden und soll zum Ausdruck bringen, dass die betreffende Person in einer Notfallsituation keine Herz-Lungen-Wiederbelebung / Reanimation möchte (Cardio-Pulmonary Resuscitation).
Der Stempel verblasst innerhalb ca. 2–3 Tagen; das Pflaster haftet ebenfalls ca. 3 Tage (vgl. No CPR | nocpr.ch).
Der Anbieter solcher No-CPR-Stempel / -Pflaster weist auf Folgendes hin: „Bevor Sie den Stempel oder das Pflaster benutzen, benötigen Sie eine aktuelle, handschriftlich unterschriebene Patientenverfügung, um Ihren Willen rechtlich verbindlich zum Ausdruck zu bringen“ (vgl. No CPR | nocpr.ch). Zudem wird empfohlen, die mitgelieferte No-CPR-Ausweiskarte (datiert und unterzeichnet) im Portemonnaie zu tragen.
Problem: Bindungswirkung des durch den No-CPR-Stempel / das ‑Pflaster ausgedruckten Willens des Patienten, wenn keine rechtsgültige Patientenverfügung und keine datierte und unterzeichnete No-CPR-Ausweiskarte vorliegen? Vorliegen einer rechtsgültigen Patientenverfügung?
- No-CPR-Stempel ist keine formgültige Patientenverfügung, da:
- fehlende eigenhändige Unterschrift
- fehlende Datierung
- bindender Ausdruck des zu beachtenden mutmasslichen Willens des Patienten
- → Erforderlichkeit der Entscheidung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
- No-CPR-Pflaster
- Möglichkeit der eigenhändigen Unterschrift
- Schriftlichkeit (str.)
- Dauerhafte Festhaltung auf einem Erklärungsträger
- Einsehbarkeit für eine dem Zweck entsprechende Dauer
- Datierung (str.)
- Möglichkeit der Feststellung des Erklärungszeitpunkts aufgrund des Umstandes, dass das Pflaster nur ca. 3 Tage haftet
- → Ergebnis: zu beachtende formgültig errichtete Patientenverfügung (str.)
- Ausnahme: Unbeachtlichkeit
- Entgegenstehender tatsächlicher Wille des Patienten
- Materielle Unwirksamkeit
- Urteilsunfähigkeit des Patienten bei der Anbringung des Pflasters
- Fehlende Freiwilligkeit der Anbringung des Pflasters
- Ausnahme: Unbeachtlichkeit
Literatur
- FOUNTOULAKIS CHRISTIANA / KÖBRICH TIM, Die Verbindlichkeit des mittels No-CPR-Stempel erklärten Verzichts auf Reanimationsmassnahmen im neuen Erwachsenenschutzrecht, AJP 2013, 1437 ff.
Weiterführende Informationen
- Interverband für Rettungswesen (IVR), „In dubio pro REA“, Empfehlungen des Interverbands für Rettungswesen IVR für die Rettungsdienste und Partner im Rettungswesen zum „NO CPR“ Stempel, Stellungnahme des IVR zum Stempel «No CPR» | ivr-ias.ch
- Stellungnahme des Kantonalen Ethik-Forums Kanton St.Gallen zum Stempel NO-CPR | sg.ch