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Erwachsenenschutz

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Übersicht Gegenstand vom Erwachsenenschutz

Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Stichworte:
Erwachsenenschutz, Erwachsenenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erwachsenenschutz umfasst folgende Aufgaben:

Die drei Aufgabenbereiche sind mögliche Gegenstände der Regelung der eigenen Vorsorge (s.u. Eigene Vorsorge) oder der behördlichen Massnahmen (s.u. Behördliche Massnahmen). Sie stellen des Weiteren die Bereiche dar, in denen das gesetzliche Vertretungsrecht greift (s.u. Gesetzliche Massnahmen).

Die drei Aufgabenbereiche sind eng miteinander verknüpft und können sich überschneiden.

Die Aufgaben werden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betroffenen und des Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzips wahrgenommen, vgl. unten. Nur soweit der Betroffene nicht in der Lage ist, bestimmte Aufgaben zu erledigen, kommen die Regelungen des Erwachsenenschutzes zur Anwendung.

Personensorge

Begriff: Unterstützung und Mitwirkung in Angelegenheiten des Betroffenen, die über die Vermögensverwaltung hinausgehen, wie z.B.

  • Persönliche Betreuung
    • Alltagsbetreuung
      • Sicherstellung der täglichen Körperpflege
      • Sicherstellung der Unterstützung bei An- und Ausziehen
    • Unterstützung im Haushalt / Sicherstellung der geeigneten Unterkunft
      • Abschluss eines Vertrages über Hauspflege
    • Zutritt zu den Wohnräumen
      • aber Voraussetzung:
        • Einwilligung des Betroffenen oder
        • ausdrückliche Ermächtigung durch KESB
    • Öffnen der Post und Erledigung
      • aber Voraussetzung:
        • Einwilligung des Betroffenen oder
        • ausdrückliche Ermächtigung durch KESB
      • Ernährungsplan und die Überwachung dessen Einhaltung
      • etc.
  • Medizinische Betreuung
    • Medizinische und andere Pflege
    • Zustimmung zu gesundheitlichen Untersuchungen / ärztlichen Eingriffen
    • Abschluss des Vertrages über Spitalaufenthalt
    • Entbinden vom Arztgeheimnis
    • Einsicht in die medizinischen Akten
    • Kontrolle der Medikamenteneinnahme
    • Fahrten zum Arzt, Physiotherapeuten usw.
    • etc.
  • Soziale Betreuung
    • Gesellschaftliche Beziehungen
      • Aufrechterhaltung des persönlichen Schriftverkehrs
      • Empfehlen oder Untersagen von Kontakten mit bestimmten Drittpersonen
    • Kontaktaufnahme mit Hilfsorganisationen
    • etc.
  • Annahme / Ausschlagen von Erbschaften
  • etc.

Vermögenssorge

Sicherstellung der ordnungsgemässen Vermögensverwaltung im Falle der Hilfsbedürftigkeit einer volljährigen Person.

Begriff

Vermögen = alle geldwerte Rechte und Pflichten:

  • Geld
  • Werttitel
  • Sachgüter
  • Immobilien
  • Immaterialgüter (Patente, Marken etc.)
  • Einkommen
  • Zinsen
  • Renten, andere Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe
  • Guthaben bei einer Bank
  • Beteiligungen an Gesellschaften
  • Schulden
  • etc.

Vermögensverwaltung = Massnahmen zur

  • Erhaltung des verwalteten Vermögens
  • Mehrung des verwalteten Vermögens
  • Seinem Zweck entsprechenden Verwendung
  • Beispiele
    • Verpflichtungsgeschäfte
      • Bezahlung von Rechnungen
      • Entgegennahme von Zahlungen
      • Eintreibung von Forderungen
    • Verfügungen
    • Prozessführung
    • Tatsächliche Handlungen
    • Vermögensanlage
    • Verkehr mit den Banken
  • Für weitere Informationen, Vermögensverwaltung

Vertretung im Rechtsverkehr

Vertretung des urteilunfähigen Betroffenen im Rechtsverkehr, nämlich vor Behörden, anderen Stellen und Privaten, in persönlichen und Vermögensangelegenheiten wie z.B.:

  • Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen
  • Einleiten von Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren
  • Vertragsschluss
    • Mietvertrag
    • Verträge mit Wohn- und Pflegeeinrichtungen
    • mit Versicherungen
    • mit Telekommunikationsdienstleistern
    • mit anderen Dienstleistern und Unternehmen
  • Einreichung Steuererklärung
  • Abschluss Erbvertrag
  • Entbinden vom Arzt- oder Amtsgeheimnis¨
  • etc.

Rechtsfolge:

  • Verpflichtung des urteilsunfähigen Betroffenen gegenüber Dritten
  • Wirksamkeit der Verfügungen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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