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Erwachsenenschutz

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Begriff

Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Stichworte:
Erwachsenenschutz, Erwachsenenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Urteilsunfähigkeit

= wenn der Person, wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (ZGB 16)

Vernunftgemässes Handeln =

  • Willensbildungsfähigkeit
    • Fähigkeit, die Situation einzuschätzen und einen Willen zu bilden
  • Willensumsetzungsfähigkeit
    • Fähigkeit, gemäss diesem Willen zu handeln

Vermutung der Urteilsfähigkeit

Die Urteilsfähigkeit wird in der Regel vermutet (vgl. BGer 5C.98/2005). Wer sich im Rechtsverkehr auf die Urteilsunfähigkeit berufen will, muss sie beweisen.

Beurteilung der Urteilsunfähigkeit:

  • Auf eine konkrete Situation oder Handlung bezogen
  • Nicht abstrakt

Urteilsunfähigkeit begründende Umstände:

  • Geistige Behinderung
    • Angeborene oder erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade
  • Psychische Störung
    • Anerkannte Krankheitsbilder der Psychiatrie
      • Psychosen
      • Psychopathien
      • etc.
    • Demenz, insbesondere Altersdemenz
    • Suchtkrankheiten
      • Alkoholabhängigkeit
      • Drogenabhängigkeit
      • Medikamentenabhängigkeit
      • etc.
  • Rausch
  • Ähnliche Zustände
    • Betagte Personen
    • Extreme Fälle von Unerfahrenheit oder Misswirtschaft
    • Seltene Erscheinungsformen körperlicher Behinderung
      • schwere Lähmung
      • Verbindung von Blindheit und Taubheit
      • etc.

Literatur

  • Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2006 7043
  • ROSCH DANIEL in: ROSCH DANIEL / BÜCHLER ANDREA / JAKOB DOMINIQUE (Hrsg.), Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Basel 2015, Einführung N 16 ff.
  • BREITSCHMID PETER / MATT ISABEL, Im Vorfeld des Vorsorgeauftrages: Wirrungen um die (altrechtliche) Vorsorgevollmacht (BGE 134 III 385 ff.), Pflegerecht 2012, 223 ff., 227 ff.

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