Sachliche Zuständigkeit
- Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
- Fachbehörde
- Ausgestaltung durch kantonales Recht
- Entscheidfällung
- Mindestens 3 Mitglieder
- Ausnahmen
- Abweichende kantonale Regelungen
- Aufgaben
- Erwachsenenschutz
- Kindesschutz
- Ausnahme
- Möglichkeit der ärztlichen Anordnung der Fürsorgerische Unterbringung
Örtliche Zuständigkeit
- Grundsatz
- Behörde am Wohnsitz des Betroffenen
- Bei Rechtshängigkeit des Verfahrens
- Erhaltung der Zuständigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens
- Wohnsitzwechsel
- Unverzügliche Übernahme durch Behörde am neuen Wohnsitzort
- Ausnahme
- Wichtige Gründe
- Ausnahme
- Unverzügliche Übernahme durch Behörde am neuen Wohnsitzort
- Ausnahmen
- Gefahr im Verzug
- Auch Behörde am Ort des Aufenthalts des Betroffenen
- Benachrichtigungspflicht gegenüber der Wohnsitzbehörde
- Beistandschaft wegen Abwesenheit
- Auch Behörde am Ort, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder dem Betroffenen zugefallen ist
- Kantonale Bestimmungen
- Statt Zuständigkeit der Behörde am Wohnsitz, Behörde des Heimatsortes
- Sofern die Unterstützung bedürftiger Personen ganz / teilweise der Heimatgemeinde obliegt
- Statt Zuständigkeit der Behörde am Wohnsitz, Behörde des Heimatsortes
- Auch Behörde am Ort des Aufenthalts des Betroffenen
- Gefahr im Verzug
Aufsichtsbehörde
- vgl. kantonale Bestimmungen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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