Der mit der Vermögensverwaltung betraute Beistand ist zum Folgenden verpflichtet:
- Sorgfältige Verwaltung der Vermögenswerte
- Vornahme aller Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung
- Insbesondere
- Entgegennahme der von Dritten geschuldeten Leistungen
- mit befreiender Wirkung
- Bezahlung von Schulden
- Vertretung des Betroffenen für die laufenden Bedürfnisse
- Anlage und Aufbewahrung des Vermögens
- Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV; SR 211.223.11)
- S.u. Anlage und Aufbewahrung des Vermögens
- Entgegennahme der von Dritten geschuldeten Leistungen
- Insbesondere
- Beträge zur freien Verfügung
- Zurverfügungstellung der Beträge zur freien Verfügung des Betroffenen
- Rechenschaftsablegung
- Gegenüber Erwachsenenschutzbehörde
- Rechnungsführung
- Rechnungslegung
- Häufigkeit
- In den von der Erwachsenenschutzbehörde bestimmten Zeitabständen
- Mindestens alle 2 Jahre
- Beteiligung des Betroffenen
- Erläuterung der Rechnung
- Zurverfügungstellung einer Kopie
- auf Verlangen
- Weitere Informationen: s.
- Behördliche Massnahmen / Beistandschaften / Führung der Beistandschaft / Beistand / Pflichten des Beistandes / Vermögensverwaltung
- Behördliche Massnahmen/ Beistandschaften / Führung der Beistandschaft / Beistand / Pflichten des Beistandes / Berichterstattung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.