Der mit der Vermögensverwaltung betraute Beistand ist zum Folgenden verpflichtet:
- Sorgfältige Verwaltung der Vermögenswerte
- Vornahme aller Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung
- Insbesondere
- Entgegennahme der von Dritten geschuldeten Leistungen
- mit befreiender Wirkung
- Bezahlung von Schulden
- Vertretung des Betroffenen für die laufenden Bedürfnisse
- Anlage und Aufbewahrung des Vermögens
- Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV; SR 211.223.11)
- S.u. Anlage und Aufbewahrung des Vermögens
- Entgegennahme der von Dritten geschuldeten Leistungen
- Insbesondere
- Beträge zur freien Verfügung
- Zurverfügungstellung der Beträge zur freien Verfügung des Betroffenen
- Rechenschaftsablegung
- Gegenüber Erwachsenenschutzbehörde
- Rechnungsführung
- Rechnungslegung
- Häufigkeit
- In den von der Erwachsenenschutzbehörde bestimmten Zeitabständen
- Mindestens alle 2 Jahre
- Beteiligung des Betroffenen
- Erläuterung der Rechnung
- Zurverfügungstellung einer Kopie
- auf Verlangen
- Weitere Informationen: s.
- Behördliche Massnahmen / Beistandschaften / Führung der Beistandschaft / Beistand / Pflichten des Beistandes / Vermögensverwaltung
- Behördliche Massnahmen/ Beistandschaften / Führung der Beistandschaft / Beistand / Pflichten des Beistandes / Berichterstattung
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