Die Aufbewahrung des öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrags (im Original) erfolgt durch:
- Notar
- zwingende Aufbewahrungspflicht des Notars
- Einbindung des Originals in das Urkundenbuch
- Problem: chronologische Reihenfolge der Urkunden
- → ggf. problematisches Auffinden beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Betroffenen
- Aber:
- Möglichkeit der Abschriften an den Betroffenen
- Weitere Informationen zur öffentlichen Beurkundung finden Sie unter: Öffentliche Beurkundung
- Problem: chronologische Reihenfolge der Urkunden
- Einbindung des Originals in das Urkundenbuch
- zwingende Aufbewahrungspflicht des Notars
- KESB
- In Kantonen Basel-Stadt und Schaffhausen öffentliche Beurkundung und Aufbewahrung auch durch KESB
Die Aufbewahrung der Abschrift des öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrags kann erfolgen durch:
- Auftraggeber
- Beauftragten
- Dritten
- Notar
- Voraussetzungen:
- Entsprechende kantonale Gesetzgebung
- Parteiwille
- Voraussetzungen:
- Zuständige KESB
- soweit das kantonale Recht diese Möglichkeit vorsieht (vgl. u. Tabelle)
Kanton | Hinterlegung des Vorsorgeauftrags bei der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde |
---|---|
Aargau | Bezirksgericht (Familiengericht), EG ZGB 60a |
Basel-Stadt | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), KESG 10a Abs. 3 |
Glarus | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), EG ZGB 104a Abs. 4 |
Uri | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Art. 4 Abs. 1 Reglement
zum Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts |
Zürich | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), EG KESR 75 |
Vorteile der öffentlichen Beurkundung:
- Möglichkeit mehrerer vom Auftraggeber unterzeichneter Abschriften
- Möglichkeit der Aufbewahrung bei mehreren Personen / an mehreren Orten
- → Sicherstellung der Auffindbarkeit
- Besonders empfehlenswert bei umfangreicheren Vorsorgeaufträgen
- Möglichkeit der Aufbewahrung bei mehreren Personen / an mehreren Orten
- Achtung:
- Kosten: mit dem zuständigen Notar abzuklären
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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