Die Aufbewahrung des öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrags (im Original) erfolgt durch:
- Notar
- zwingende Aufbewahrungspflicht des Notars
- Einbindung des Originals in das Urkundenbuch
- Problem: chronologische Reihenfolge der Urkunden
- → ggf. problematisches Auffinden beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Betroffenen
- Aber:
- Möglichkeit der Abschriften an den Betroffenen
- Weitere Informationen zur öffentlichen Beurkundung finden Sie unter: Öffentliche Beurkundung
- Problem: chronologische Reihenfolge der Urkunden
- Einbindung des Originals in das Urkundenbuch
- zwingende Aufbewahrungspflicht des Notars
- KESB
- In Kantonen Basel-Stadt und Schaffhausen öffentliche Beurkundung und Aufbewahrung auch durch KESB
Die Aufbewahrung der Abschrift des öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrags kann erfolgen durch:
- Auftraggeber
- Beauftragten
- Dritten
- Notar
- Voraussetzungen:
- Entsprechende kantonale Gesetzgebung
- Parteiwille
- Voraussetzungen:
- Zuständige KESB
- soweit das kantonale Recht diese Möglichkeit vorsieht (vgl. u. Tabelle)
Kanton | Hinterlegung des Vorsorgeauftrags bei der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde |
---|---|
Aargau | Bezirksgericht (Familiengericht), EG ZGB 60a |
Basel-Stadt | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), KESG 10a Abs. 3 |
Glarus | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), EG ZGB 104a Abs. 4 |
Uri | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Art. 4 Abs. 1 Reglement
zum Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts |
Zürich | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), EG KESR 75 |
Vorteile der öffentlichen Beurkundung:
- Möglichkeit mehrerer vom Auftraggeber unterzeichneter Abschriften
- Möglichkeit der Aufbewahrung bei mehreren Personen / an mehreren Orten
- → Sicherstellung der Auffindbarkeit
- Besonders empfehlenswert bei umfangreicheren Vorsorgeaufträgen
- Möglichkeit der Aufbewahrung bei mehreren Personen / an mehreren Orten
- Achtung:
- Kosten: mit dem zuständigen Notar abzuklären