Nichterfüllung
Nichterfüllung:
- Untätigkeit des Beauftragten
- (Nachträgliche) Unmöglichkeit der Erfüllung
Rechtsfolgen:
- Schadensersatz (vgl. OR 397, 97, 119)
- Vermögensschaden
- Unfreiwillige Vermögensminderung = Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis
- Widerrechtlichkeit
- = Verletzung der Beauftragten-Pflichten
- Kausalität
- Verschulden
- Vermögensschaden
- Entschädigungsanspruch
- Grundsatz
- Entschädigungspflicht auch bei Nicht- oder nicht richtiger Erfüllung
- Ausnahme
- Unmöglichkeit der Erfüllung aufgrund des Beauftragten-Verhaltens
- Grundsatz
- Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
Verspätete Erfüllung
- Schadensersatz (vgl. OR 397, 102 ff.) inkl. Verzugszins (OR 104)
- Verzug (OR 102)
- Fristsetzung
- Vermögensschaden
- Unfreiwillige Vermögensminderung = Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis
- Widerrechtlichkeit
- = Verletzung der Beauftragten-Pflichten
- Kausalität
- Verschulden
- Haftung auch für Zufall (OR 103)
- Befreiungsmöglichkeit (OR 103 Abs. 2)
- Entschädigungsanspruch
- Bestehenbleiben auch bei Nicht- oder nicht richtiger Erfüllung
- Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
Schlechtleistung
Schlechtleistung:
- Auftragswidrige Ausführung
- Missachtung von Weisungen
- Unerlaubte Abweichung von einer Ausführungsvorschrift
- Verletzung der Pflicht zur persönlichen Auftragsausführung
- Unerlaubter Beizug eines Dritten
- Haftung, OR 398 Abs. 3 und OR 399 Abs. 1
- Auswahlverschulden bei Übertragung der Ausführung auf Dritte (OR 399 Abs. 2)
- Bei erlaubter Übertragung der Ausführung auf Dritte, Haftung nur für:
- Gehörige Sorgfalt bei
- Wahl des Dritten
- Instruktion des Dritten
- Gehörige Sorgfalt bei
- Bei erlaubter Übertragung der Ausführung auf Dritte, Haftung nur für:
- Verletzung des Integritätsinteresses des Auftraggebers
- Vertragswidrige Vermögens- oder Personenschädigung (Begleitschaden)
Rechtsfolgen:
- Schadensersatz (vgl. OR 397, 398, 399, 97)
- Vermögensschaden
- Unfreiwillige Vermögensminderung = Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis
- Widerrechtlichkeit
- = Verletzung der Beauftragten-Pflichten
- Kausalität
- Verschulden
- Schuldner
- Grundsatz
- Beauftragter
- Ausnahme
- Nicht persönlicher Auftragsausführung
- Beauftragter
- Dritter (OR 399 Abs. 3)
- Nicht persönlicher Auftragsausführung
- Grundsatz
- Vermögensschaden
- Entschädigungspflicht
- Bestehenbleiben auch bei Nicht- oder nicht richtiger Erfüllung
- Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
Unzeitkündigung
Kündigung zur Unzeit:
- Keine Vertragsverletzung
- ≠ Kündigung unter nicht Beachtung der Kündigungsfrist
- ≠ Fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund
- Schadensersatzpflicht (OR 404 Abs. 2)
- Schaden
- Kausalität
- Verschulden
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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