LAWINFO

Erwachsenenschutz

QR Code

Auftragserfüllung / –nichterfüllung

Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Stichworte:
Erwachsenenschutz, Erwachsenenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nichterfüllung

Nichterfüllung:

  • Untätigkeit des Beauftragten
  • (Nachträgliche) Unmöglichkeit der Erfüllung

Rechtsfolgen:

  • Schadensersatz (vgl. OR 397, 97, 119)
    • Vermögensschaden
      • Unfreiwillige Vermögensminderung = Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis
    • Widerrechtlichkeit
    • Kausalität
    • Verschulden
  • Entschädigungsanspruch
    • Grundsatz
      • Entschädigungspflicht auch bei Nicht- oder nicht richtiger Erfüllung
    • Ausnahme
      • Unmöglichkeit der Erfüllung aufgrund des Beauftragten-Verhaltens
  • Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

Verspätete Erfüllung

  • Schadensersatz (vgl. OR 397, 102 ff.) inkl. Verzugszins (OR 104)
    • Verzug (OR 102)
    • Fristsetzung
      • Ablauf der Frist (OR 107)
      • Entbehrlichkeit der Fristsetzung (OR 108)
    • Vermögensschaden
      • Unfreiwillige Vermögensminderung = Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis
    • Widerrechtlichkeit
      • = Verletzung der Beauftragten-Pflichten
    • Kausalität
    • Verschulden
  • Entschädigungsanspruch
    • Bestehenbleiben auch bei Nicht- oder nicht richtiger Erfüllung
  • Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

Schlechtleistung

Schlechtleistung:

  • Auftragswidrige Ausführung
  • Missachtung von Weisungen
    • Unerlaubte Abweichung von einer Ausführungsvorschrift
  • Verletzung der Pflicht zur persönlichen Auftragsausführung
  • Auswahlverschulden bei Übertragung der Ausführung auf Dritte (OR 399 Abs. 2)
    • Bei erlaubter Übertragung der Ausführung auf Dritte, Haftung nur für:
      • Gehörige Sorgfalt bei
        • Wahl des Dritten
        • Instruktion des Dritten
  • Verletzung des Integritätsinteresses des Auftraggebers
    • Vertragswidrige Vermögens- oder Personenschädigung (Begleitschaden)

Rechtsfolgen:

  • Schadensersatz (vgl. OR 397, 398, 399, 97)
    • Vermögensschaden
      • Unfreiwillige Vermögensminderung = Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis
    • Widerrechtlichkeit
      • = Verletzung der Beauftragten-Pflichten
    • Kausalität
    • Verschulden
    • Schuldner
      • Grundsatz
        • Beauftragter
      • Ausnahme
        • Nicht persönlicher Auftragsausführung
  • Entschädigungspflicht
      • Bestehenbleiben auch bei Nicht- oder nicht richtiger Erfüllung
  • Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde

Unzeitkündigung

Kündigung zur Unzeit:

  • Keine Vertragsverletzung
    • ≠ Kündigung unter nicht Beachtung der Kündigungsfrist
    • ≠ Fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund
  • Schadensersatzpflicht (OR 404 Abs. 2)
    • Schaden
    • Kausalität
    • Verschulden

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.