Nichterfüllung
Nichterfüllung:
- Untätigkeit des Beauftragten
- (Nachträgliche) Unmöglichkeit der Erfüllung
Rechtsfolgen:
- Schadensersatz (vgl. OR 397, 97, 119)
- Vermögensschaden
- Unfreiwillige Vermögensminderung = Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis
- Widerrechtlichkeit
- = Verletzung der Beauftragten-Pflichten
- Kausalität
- Verschulden
- Vermögensschaden
- Entschädigungsanspruch
- Grundsatz
- Entschädigungspflicht auch bei Nicht- oder nicht richtiger Erfüllung
- Ausnahme
- Unmöglichkeit der Erfüllung aufgrund des Beauftragten-Verhaltens
- Grundsatz
- Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
Verspätete Erfüllung
- Schadensersatz (vgl. OR 397, 102 ff.) inkl. Verzugszins (OR 104)
- Verzug (OR 102)
- Fristsetzung
- Vermögensschaden
- Unfreiwillige Vermögensminderung = Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis
- Widerrechtlichkeit
- = Verletzung der Beauftragten-Pflichten
- Kausalität
- Verschulden
- Haftung auch für Zufall (OR 103)
- Befreiungsmöglichkeit (OR 103 Abs. 2)
- Entschädigungsanspruch
- Bestehenbleiben auch bei Nicht- oder nicht richtiger Erfüllung
- Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
Schlechtleistung
Schlechtleistung:
- Auftragswidrige Ausführung
- Missachtung von Weisungen
- Unerlaubte Abweichung von einer Ausführungsvorschrift
- Verletzung der Pflicht zur persönlichen Auftragsausführung
- Unerlaubter Beizug eines Dritten
- Haftung, OR 398 Abs. 3 und OR 399 Abs. 1
- Auswahlverschulden bei Übertragung der Ausführung auf Dritte (OR 399 Abs. 2)
- Bei erlaubter Übertragung der Ausführung auf Dritte, Haftung nur für:
- Gehörige Sorgfalt bei
- Wahl des Dritten
- Instruktion des Dritten
- Gehörige Sorgfalt bei
- Bei erlaubter Übertragung der Ausführung auf Dritte, Haftung nur für:
- Verletzung des Integritätsinteresses des Auftraggebers
- Vertragswidrige Vermögens- oder Personenschädigung (Begleitschaden)
Rechtsfolgen:
- Schadensersatz (vgl. OR 397, 398, 399, 97)
- Vermögensschaden
- Unfreiwillige Vermögensminderung = Differenz zwischen dem Stand des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis
- Widerrechtlichkeit
- = Verletzung der Beauftragten-Pflichten
- Kausalität
- Verschulden
- Schuldner
- Grundsatz
- Beauftragter
- Ausnahme
- Nicht persönlicher Auftragsausführung
- Beauftragter
- Dritter (OR 399 Abs. 3)
- Nicht persönlicher Auftragsausführung
- Grundsatz
- Vermögensschaden
- Entschädigungspflicht
- Bestehenbleiben auch bei Nicht- oder nicht richtiger Erfüllung
- Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde
Unzeitkündigung
Kündigung zur Unzeit:
- Keine Vertragsverletzung
- ≠ Kündigung unter nicht Beachtung der Kündigungsfrist
- ≠ Fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund
- Schadensersatzpflicht (OR 404 Abs. 2)
- Schaden
- Kausalität
- Verschulden
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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