Sorgfaltsmassstab
Grundsatz
- Sorgfalt des Arbeitnehmers (vgl. OR 398 Abs. 1)
- Sorgfalt, welche ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt (vgl. BGE 115 II 62)
- Objektiver Massstab
- Auftrags- und einzelfallbedingter Sorgfaltsmassstab
- Erhöhte Anforderungen beim berufsmässigen Handeln
- Berücksichtigung der Berufsregeln + Usanzen
- Unentgeltlichkeit
- Sorgfalt, die der Beauftragte in seinen eigenen Angelegenheiten anwendet (sog. diligentia quam in suis)
- Sorgfalt, welche ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt (vgl. BGE 115 II 62)
Ausnahme
- Besondere vertragliche Haftungsbeschränkungen
Judikatur
- BGE 115 II 262 ff.
- BGE 117 II 563 ff. = Pra 81 (1992) Nr. 185 (Sorgfalt des Rechtsanwalts)
Literatur
- LANGENEGGER ERNST in: ROSCH DANIEL / BÜCHLER ANDREA / JAKOB DOMINIQUE (Hrsg.), Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Basel 2015, ZGB 365
Weiterführende Informationen
Sorgfaltsverletzung
Sorgfaltsverletzung = Nichteinhaltung des Verhaltensgebots:
- Objektives Verschulden
- Vorwerfbare Fahrlässigkeit aus Sicht des „Durchschnittsbürgers“
- Subjektives Verschulden
- Zurechnungsfähigkeit des Beauftragten bei seiner Sorgfaltswidrigkeit
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