Die auftraggebende Person muss bei der Errichtung des Vorsorgeauftrags handlungsfähig sein.
Handlungsfähig =
- Urteilsfähig
- Volljährig
- Nicht unter umfassender Beistandschaft stehend
- Streitig, ob bei Personen, deren Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird (ZPO 19d), die Handlungsfähigkeit hinsichtlich der Errichtung eines Vorsorgeauftrages zu bejahen ist
Weiterführende Informationen
- LANGENEGGER ERNST in: ROSCH DANIEL / BÜCHLER ANDREA / JAKOB DOMINIQUE (Hrsg.), Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Basel 2015, ZGB 360 N 14 ff.
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