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Erwachsenenschutz

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Wirksamwerden

Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Stichworte:
Erwachsenenschutz, Erwachsenenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auftraggebende Person

Eintritt der Urteilsunfähigkeit

  • Nicht nur vorübergehend
  • Im Hinblick auf die im Vorsorgeauftrag umschriebenen Aufgaben
  • Problem: Feststellung
    • Die Urteilsfähigkeit lässt oft (insbesondere bei betagten Personen) nur schrittweise nach.
    • Entscheidung der Erwachsenenschutzbehörde unter Anhörung des Betroffenen (ZGB 447) und anderer Beteiligten

Vorsorgebeauftragter

  • Handlungsfähigkeit
  • Zum Zeitpunkt der Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person
  • Annahme des Vorsorgeauftrags

Erwachsenenschutzbehörde

Erkundigung beim Zivilstandsamt

  • Sobald Kenntnis von Urteilsunfähigkeit erlangt, Erkundigung beim Zivilstandsamt, ob ein Vorsorgeauftrag besteht (vgl. ZStV 58)

Prüfung

  • Errichtungsvoraussetzungen des Vorsorgeauftrages
  • Voraussetzungen des Wirksamwerdens
    • (Nicht nur vorübergehende) Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person
    • andere Wirksamkeitsbedingungen
  • Geeignetheit des Beauftragten
    • Handlungsfähigkeit
  • Erforderlichkeit weiterer Erwachsenenschutzmassnahmen
    • z.B. wenn der Vorsorgeauftrag nicht alle notwendige Bereiche abdeckt

Anfrage beim Beauftragten betreffend Annahme des Vorsorgeauftrags

    • Keine Verpflichtung, den Auftrag anzunehmen
    • Teilweise Annahme möglich

Erlass des Validierungsentscheids

  • Feststellung der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags
  • Feststellung des Inhalts des Vorsorgeauftrags

Hinweisen des Beauftragten auf seine auftragsrechtlichen Pflichten

Aushändigung der Legitimationsurkunde an den Beauftragten

  • Wiedergabe seiner Befugnisse
  • Beweiskraft einer öffentliche Urkunde (ZGB 9)
  • Legitimation gegenüber Dritte

Meldung des Wirksamwerdens vom Vorsorgeauftrag an das Zivilstandsamt

  • ZGB 449c Ziff. 2
  • → Streichung der auftraggebenden Person aus dem Stimmrechtsregister (Art. 2 Bundesgesetz über die politischen Rechte)

Die Urkunde aufbewahrende Person

  • Pflicht zur Herausgabe der Urkunde an die Erwachsenenschutzbehörde

Literatur

  • Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2006 7027 f.
  • LANGENEGGER ERNST in: ROSCH DANIEL / BÜCHLER ANDREA / JAKOB DOMINIQUE (Hrsg.), Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Basel 2015, ZGB 363

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