Grundlagen
Das System der Forderungssicherungen besteht aus folgenden Sicherheitsarten bzw. –aspekten:
- Dingliche und obligatorische Sicherheiten
- Personalsicherheiten und Realsicherheiten
- Schuldnersicherheiten und Drittsicherheiten / Drittpfänder
- Unmittelbare und mittelbare Sicherheiten
Weiterführende Informationen
- Sicherheitshinterlegung | sicherheitshinterlegung.ch
Schema der Sicherheiten
Personalsicherheiten: |
Realsicherheiten: |
Reugeld | Eigentumsvorbehalt |
Haftgeld | Retentionsrecht |
Konventionalstrafe | Faustpfandrecht |
Hinterlegung | Forderungspfandrecht |
Bürgschaft | Versatzpfand |
Garantien | Grundrechte |
Sicherungsübereignung | Drittpfand |
Sicherungsabtretung | Escrow-Management |
Schuldmitübernahme | Paymaster-Services |
Sequestration |
Escrow im System der Sicherheiten
Grundsatz
Das Escrow-Verhältnis dient nicht der Kreditsicherung, d.h. Sicherheit für eine Geldforderung oder ähnlichem, sondern in der Regel der Erfüllungsabsicherung eines Gegenleistungsgeschäfts.
Einzelfallbeurteilung
Das Spezielle an Escrow-Verhältnissen ist, dass ihre systematische Einordnung nur aus dem konkreten Einzelfall ablesbar ist!
Escrow-Verhältnisse
- stellen dingliche Sicherheiten dar, wenn das Eigentum am Sicherungsobjekt auf den escrow agent übertragen wird oder, wenn dem Gläubiger am Sicherungsgegenstand ein Pfandrecht eingeräumt wird
- mit blosser Besitzesübertragung gelten als obligatorische Sicherheiten
- sind keine Personalsicherheiten, weil die Verfügungsgewalt dem escrow agent eingeräumt wird und er nicht Mitverpflichteter ist (natürlich kann der Schuldner zur Sicherung der Erfüllungsschuld nebst des escrow eine Personalsicherheit durch einen Dritten stellen)
- können je nach Ausgestaltung Realsicherheiten darstellen, insbesondere dann, wenn die escrow-Hinterlage mit einem Pfandrecht des Gläubigers verknüpft ist
- sind expressiv verbis Schuldnersicherheiten
- können, müssen aber nicht Drittsicherheiten / Drittpfänder darstellen
- mit Entzug der Verfügungsgewalt des Schuldners über das Sicherungsobjekt werden als unmittelbare Sicherheiten qualifiziert
- können so formuliert werden, dass das Sicherungsobjekt dem Gläubiger erst bei Eintritt des Sicherungsfalles zur Verfügung steht; die vorangehende Übertragung der Verfügungsgewalt am Sicherungsobjektes auf den escrow agent bewirkt aber noch keine Sicherheiten-Realisierung, weshalb die Praxis von mittelbarer Sicherheit spricht.
Beispiele
Ein Escrow-Verhältnis bezweckt vielmehr die Absicherung der Erfüllung eines Austauschgeschäftes wie
- Unternehmenskauf oder Unternehmensverkauf (M&A)
- Immobilien-Transaktionen
- Software-Lizenz
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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