Verfahrensdurchführung?
Oft ist unklar, ob das Konkursverfahren überhaupt durchgeführt wird (Rechtsmittel bzw. Manko an liquide Mitteln zur Deckung der Verfahrenskosten [Folge bei Absenz von genügend Mitteln und fehlender Bereitschaft der Gläubiger zur Leistung eines Kostenvorschusses: Konkurseinstellung mangels Aktiven]. Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, erhält der Gemeinschuldner wieder die Verfügungsgewalt über das Vermögen und die eingereichten Unterlagen werden von der Konkursverwaltung an die Gläubiger retourniert.
Einreichungsobliegenheit ab Schulden- und Gläubigerruf
Die Durchführung des Konkursverfahrens wird von der Konkursverwaltung durch die amtliche Publikation des „Schuldenrufs“ bzw. die Zustellung einer sog. „Separatabdruck“ des Schuldenrufs] gemäss SchKG 232 kundgetan.
Art. 232 SchKG
A. Öffentliche Bekanntmachung
1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.
2 Die Bekanntmachung enthält:
1.
die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2. die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3.
die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB);
4.
die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5.
die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6.
den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
Pfandgegenstände-Einreichung an die Konkursverwaltung
Will der Pfandgläubiger sein Vorrecht nicht verlieren, sollte er
- mit der Forderungseingabe innert 30 Tagen auch seine Pfandansprache (Vorrecht) geltend machen;
- den Pfandgegenstand innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen.
Faustpfandgegenstände
- Es gelten die obgenannten Prinzipien.
Retentionsgegenstände
- Kaufmännisches Retentionsrecht
- Es gelten die Grundlagen und Vorgehensprinzipien für Faustpfandgegenstände.
- Miet-Retentionsgegenstände
- Sachbedingt bleiben die mietrechtlichen Retentionsgegenstände in den versiegelten Räumen, sei es in dem im Amtssprengel der verfahrensführenden Amtsstelle gelegenen Mietobjekt, es sei es in einem solchen ausserhalb des Amtssprengels oder ausserkantonal, wo die Amtsstelle die Beschlagnahme rechtshilfeweise (sog. Requisitorial) veranlasst.