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Forderungseingabe / Forderungsanmeldung

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Einreichung von Faustpfandgegenständen?

Rechtsgebiet:
Forderungseingabe / Forderungsanmeldung
Stichworte:
Forderungsanmeldung, Forderungseingabe, Forderungseingabe / Forderungsanmeldung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verfahrensdurchführung?

Oft ist unklar, ob das Konkursverfahren überhaupt durchgeführt wird (Rechtsmittel bzw. Manko an liquide Mitteln zur Deckung der Verfahrenskosten [Folge bei Absenz von genügend Mitteln und fehlender Bereitschaft der Gläubiger zur Leistung eines Kostenvorschusses: Konkurseinstellung mangels Aktiven]. Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, erhält der Gemeinschuldner wieder die Verfügungsgewalt über das Vermögen und die eingereichten Unterlagen werden von der Konkursverwaltung an die Gläubiger retourniert.

Einreichungsobliegenheit ab Schulden- und Gläubigerruf

Die Durchführung des Konkursverfahrens wird von der Konkursverwaltung durch die amtliche Publikation des „Schuldenrufs“ bzw. die Zustellung einer sog. „Separatabdruck“ des Schuldenrufs] gemäss SchKG 232 kundgetan.

Pfandgegenstände-Einreichung an die Konkursverwaltung

Will der Pfandgläubiger sein Vorrecht nicht verlieren, sollte er

  • mit der Forderungseingabe innert 30 Tagen auch seine Pfandansprache (Vorrecht) geltend machen;
  • den Pfandgegenstand innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen.

Faustpfandgegenstände

  • Es gelten die obgenannten Prinzipien.

Retentionsgegenstände

  • Kaufmännisches Retentionsrecht
    • Es gelten die Grundlagen und Vorgehensprinzipien für Faustpfandgegenstände.
  • Miet-Retentionsgegenstände
    • Sachbedingt bleiben die mietrechtlichen Retentionsgegenstände in den versiegelten Räumen, sei es in dem im Amtssprengel der verfahrensführenden Amtsstelle gelegenen Mietobjekt, es sei es in einem solchen ausserhalb des Amtssprengels oder ausserkantonal, wo die Amtsstelle die Beschlagnahme rechtshilfeweise (sog. Requisitorial) veranlasst.

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