Begriff
Der Vermieter kann für den verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahresmietzins ein Retentionsrecht, d.h. ein Zurückbehaltungsrecht an beweglichen, sich in den Räumen befindlichen Sachen geltend machen (Art. 268 OR).
Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt nur für die Geschäftsraummiete.
Gegenstand des Retentionsrechts
- Der Gegenstand muss sich in den Mieträumen befinden
- Einrichtungsgegenstände
- Auch Sachen Dritter oder des Untermieters
Geltendmachung des Retentionsrechts
Die Geltendmachung besteht im Zurückbehalten der in die Räume eingebrachten Sachen, wenn der Mieter ausziehen oder diese Sachen fortschaffen will. Hilfe bekommt der Vermieter von der zuständigen Amtstelle.
Rückschaffung entfernter Retentionsgegenstände
Sachen, die widerrechtlich oder gewaltsam fortgeschafft wurden, können mittels Polizeigewalt in die vermieteten Räume zurückgebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 284 SchKG):
- Heimliches oder gewaltsames Fortschaffen
- Rückschaffungsbegehren des Gläubigers ans Betreibungsamt
- Ausschluss der Rückschaffung durch gutgläubigen Erwerb der Sachen durch Dritte
Weiterführende Informationen: Geschäftsraummiete
» Mietzinsinkasso: Verfahren im Retentionsrecht
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