Begriff
Der Vermieter kann für den verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahresmietzins ein Retentionsrecht, d.h. ein Zurückbehaltungsrecht an beweglichen, sich in den Räumen befindlichen Sachen geltend machen (Art. 268 OR).
Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt nur für die Geschäftsraummiete.
Gegenstand des Retentionsrechts
- Der Gegenstand muss sich in den Mieträumen befinden
- Einrichtungsgegenstände
- Auch Sachen Dritter oder des Untermieters
Geltendmachung des Retentionsrechts
Die Geltendmachung besteht im Zurückbehalten der in die Räume eingebrachten Sachen, wenn der Mieter ausziehen oder diese Sachen fortschaffen will. Hilfe bekommt der Vermieter von der zuständigen Amtstelle.
Rückschaffung entfernter Retentionsgegenstände
Sachen, die widerrechtlich oder gewaltsam fortgeschafft wurden, können mittels Polizeigewalt in die vermieteten Räume zurückgebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 284 SchKG):
- Heimliches oder gewaltsames Fortschaffen
- Rückschaffungsbegehren des Gläubigers ans Betreibungsamt
- Ausschluss der Rückschaffung durch gutgläubigen Erwerb der Sachen durch Dritte
Weiterführende Informationen: Geschäftsraummiete
» Mietzinsinkasso: Verfahren im Retentionsrecht
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:MietzinsinkassoEinleitung zum MietzinsinkassoAutoren:MietvertragEinleitung zum MietvertragAutoren:Mietrecht / Miete / MietvertragEinleitung zum Mietrecht Schweiz / Miete /...Autoren:MieterbauEinleitung zum MieterbauAutoren:VermieterkonkursEinleitung zum VermieterkonkursAutoren:MietprozessEinleitung zum Mietprozess / Mietrechtlich...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht