Begriff
Der Vermieter kann für den verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahresmietzins ein Retentionsrecht, d.h. ein Zurückbehaltungsrecht an beweglichen, sich in den Räumen befindlichen Sachen geltend machen (Art. 268 OR).
Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt nur für die Geschäftsraummiete.
Gegenstand des Retentionsrechts
- Der Gegenstand muss sich in den Mieträumen befinden
- Einrichtungsgegenstände
- Auch Sachen Dritter oder des Untermieters
Geltendmachung des Retentionsrechts
Die Geltendmachung besteht im Zurückbehalten der in die Räume eingebrachten Sachen, wenn der Mieter ausziehen oder diese Sachen fortschaffen will. Hilfe bekommt der Vermieter von der zuständigen Amtstelle.
Rückschaffung entfernter Retentionsgegenstände
Sachen, die widerrechtlich oder gewaltsam fortgeschafft wurden, können mittels Polizeigewalt in die vermieteten Räume zurückgebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 284 SchKG):
- Heimliches oder gewaltsames Fortschaffen
- Rückschaffungsbegehren des Gläubigers ans Betreibungsamt
- Ausschluss der Rückschaffung durch gutgläubigen Erwerb der Sachen durch Dritte
Weiterführende Informationen: Geschäftsraummiete
» Mietzinsinkasso: Verfahren im Retentionsrecht
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.