Grundsätzliches
Die Konkursverwaltung muss entscheiden können, ob sie die angemeldete Forderung zulassen kann und darf (= Kollokation) oder nicht (= Abweisung). Daher sind die Nachweisbelege, die in einem Betreibungsverfahren erst dem Richter zu präsentieren sind, bereits mit der Forderungseingabe der Konkursverwaltung einzureichen.
Nachweisanforderungen
Die angemeldete Forderung muss nachgewiesen werden:
- Nachweisbelastet ist der Gläubiger.
- Kopien genügen (Originale sind auf Verlangen vorzulegen).
- Beweismittel-Kette sollte lückenlos sein.
- Fremdsprachige Beweismittel: Uebersetzung zweckmässig.
- Rückgabe der Beweismittel: Nach Rechtskraft der Kollokation (KOV 41).
Achtung!
- Der Gläubiger hat auch ein Interesse an genügender Belegung, läuft er doch sonst Gefahr, dass ihn ein Drittgläubiger aus dem Rennen um die Dividende schickt.
Forderungszulassung ohne Beweismittel:
- Nichtige Kollokation
Forderungszulassung trotz nicht hinreichender Belegung:
- Anfechtung > Beschwerde [» SchKG-Beschwerde]
Nachweismittel
Selten genügt ein Beweismittel alleine:
- Beweismittel Rechtsgrund (Anspruchsgrundlage), wie zB
- Kaufvertrag / Auftragsbestätigung
- Darlehensvertrag
- Beweismittel Erfüllung, wie zB
- Lieferschein aus Ablieferung Kaufsgegenstand
- Quittung über Geldhingabe Darlehensbetrag
- Beweismittel Quantitativ, wie zB
- Rechnung
- Zinsrechnung(en)
- Beweismittel Verzugszinsen, wie zB
- Mahnung
- Kündigungserklärung + Hinweis auf Verfalltagsklausel in Darlehensvertrag
- Beweismittel Kosten, wie zB
- Kopie Zahlungsbefehl
- Kopie Rechtsöffnungsentscheid
Beweismittel laut Gesetz
SchKG 232 Abs. 2 Ziff. 2 nennt ohne Anspruch auf Vollständigkeit als denkbare Beweismittel:
- Schuldscheine
- Buchauszüge
- usw.
Weiterführende Informationen
- Verzugszins
- www.verzugszinsrechner.ch (in Bearbeitung)
Nachweisverbesserung
Erscheint eine Forderung dem Konkursverwalter als nicht hinreichend belegt, so kann er sie aufgrund von KOV 59 abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung der Beweismittel eine Frist ansetzen.
Lässt die Amtstelle die angemeldete Forderung trotz Absenz jeglicher Beweismittel im Kollokationsverfahren zu, ist die Kollokation nichtig.
Art. 59 KOV
d. Form der Kollokationsverfügungen
1 Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen.
2 Bedingte Zulassungen oder Abweisungen sind unstatthaft, ausser im Fall, wo die Tilgung einer im Bestand unbestrittenen Forderung angefochten wird, die bei Rückerstattung des Empfangenen wieder auflebt (Art. 291 Abs. 2 SchKG).
3 Kann die Konkursverwaltung sich über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache noch nicht aussprechen, so soll sie entweder mit der Aufstellung des Kollokationsplanes zuwarten oder aber den Kollokationsplan nachträglich ergänzen und unter öffentlicher Bekanntmachung wieder auflegen.