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Forderungseingabe / Forderungsanmeldung

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Beweismittel

Rechtsgebiet:
Forderungseingabe / Forderungsanmeldung
Stichworte:
Forderungsanmeldung, Forderungseingabe, Forderungseingabe / Forderungsanmeldung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

Die Konkursverwaltung muss entscheiden können, ob sie die angemeldete Forderung zulassen kann und darf (= Kollokation) oder nicht (= Abweisung). Daher sind die Nachweisbelege, die in einem Betreibungsverfahren erst dem Richter zu präsentieren sind, bereits mit der Forderungseingabe der Konkursverwaltung einzureichen.

Nachweisanforderungen

Die angemeldete Forderung muss nachgewiesen werden:

  • Nachweisbelastet ist der Gläubiger.
  • Kopien genügen (Originale sind auf Verlangen vorzulegen).
  • Beweismittel-Kette sollte lückenlos sein.
  • Fremdsprachige Beweismittel: Uebersetzung zweckmässig.
  • Rückgabe der Beweismittel: Nach Rechtskraft der Kollokation (KOV 41).

Achtung!

  • Der Gläubiger hat auch ein Interesse an genügender Belegung, läuft er doch sonst Gefahr, dass ihn ein Drittgläubiger aus dem Rennen um die Dividende schickt.

Forderungszulassung ohne Beweismittel:

  • Nichtige Kollokation

Forderungszulassung trotz nicht hinreichender Belegung:

Nachweismittel

Selten genügt ein Beweismittel alleine:

  • Beweismittel Rechtsgrund (Anspruchsgrundlage), wie zB
    • Kaufvertrag / Auftragsbestätigung
    • Darlehensvertrag
  • Beweismittel Erfüllung, wie zB
    • Lieferschein aus Ablieferung Kaufsgegenstand
    • Quittung über Geldhingabe Darlehensbetrag
  • Beweismittel Quantitativ, wie zB
    • Rechnung
    • Zinsrechnung(en)
  • Beweismittel Verzugszinsen, wie zB
    • Mahnung
    • Kündigungserklärung + Hinweis auf Verfalltagsklausel in Darlehensvertrag
  • Beweismittel Kosten, wie zB
    • Kopie Zahlungsbefehl
    • Kopie Rechtsöffnungsentscheid

Beweismittel laut Gesetz

SchKG 232 Abs. 2 Ziff. 2 nennt ohne Anspruch auf Vollständigkeit als denkbare Beweismittel:

  • Schuldscheine
  • Buchauszüge
  • usw.

Nachweisverbesserung

Erscheint eine Forderung dem Konkursverwalter als nicht hinreichend belegt, so kann er sie aufgrund von KOV 59 abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung der Beweismittel eine Frist ansetzen.

Lässt die Amtstelle die angemeldete Forderung trotz Absenz jeglicher Beweismittel im Kollokationsverfahren zu, ist die Kollokation nichtig.

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