Der Anspruchsberechtigte kann – gestützt auf den Aktiven- bzw. Schuldenruf der Konkursverwaltung [vgl. SchKG 232] – nicht auf Geldforderungen gerichtete Ansprüche wie folgt behandeln:
Umwandlung in eine Geldforderung
- Vorentscheid (Eintritt oder Nichteintritt des Konkursverwalters in das vorbestandene Rechtsgeschäft des Gemeinschuldners, nach SchKG 211)
- Eintritt des Konkursverwalters
- Gemeinschuldnerische Verpflichtung wird zur Massaschuld, die der Konkursverwalter (vorab) zu erfüllen hat
- Nichteintritt des Konkursverwalters
- Gläubiger bleibt nur die Umwandlung seines Realerfüllungsanspruchs in eine Geldforderung
- Eintritt des Konkursverwalters
- Forderungsanmeldung der in eine Geldforderung umgewandelten Realerfüllungsschuld des Gemeinschuldners
- Beispiele
- Arbeitsvertrag
- zB Lohnforderungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, berechnet ab Konkurseröffnung
- vgl. Arbeitgeberkonkurs
- Kaufvertrag für Grundstück
- zB Kaufpreis-Anzahlung, wenn der Konkursverwalter nicht eintritt
- Werkvertrag für Baute
- zB Schaden aus Fertigstellungsmehrkosten (Mehrkosten wegen schlechterer Vergabe von TU/GU als die Konditionen mit dem Bauherrn [Gläubiger] oder Mehrkosten wegen schlechterer Konditionen des/der Fertigstellungsunternehmer etc.), aus Direktzahlungen an Subunternehmer (zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten) und aus allenfalls zu viel bezahlter Werklohnteilzahlungen (komplexe Bauabrechnung / Expertise von Bürgi Nägeli Rechtsanwälte aus vielen [Bau-]Konkursmandaten und Klienten-Vertretungen)
- vgl. Konkursbedingte Bauabrechnung | konkursbedingte-bauabrechnung.ch
- uam
Eigentumsansprache für Aussonderung des dem Ansprecher gehörenden Gegenstandes
- Einreichung der Eigentumsansprache an den Konkursverwalter,
- unter Bezeichnung des auszusondernden Gegenstandes
- mit Eigentumsnachweis (zB Erwerbsbeleg)
- samt Dokument für den Nachweis des blossen Besitzes des Gemeinschuldners (zB Vertrag für die Überlassung zum Besitz, vgl. die nachfolgenden Beispiele)
- Beispiele
- Geliehene Gegenstände im Konkurs des Entlehners
- vgl. Gebrauchsleihe
- Mietgegenstände im Mieterkonkurs
- vgl. Mieterkonkurs
- Leasinggegenstände im Konkurs des Leasingnehmers
- Reparaturgegenstände im Konkurs des Reparatur-Unternehmers
- Lagergegenstände, auch zB Winterpneus, Pelzmäntel etc.
- Wertpapiere im Depot konkursiter Banken und Finanzgesellschaften etc.
- Schrankfachinhalte im Bankenkonkurs bzw. Schrankfachbetreibers
- uam
- Geliehene Gegenstände im Konkurs des Entlehners
- Vgl. Eigentumsansprache | eigentumsansprache.ch
Art. 232 SchKG
A. Öffentliche Bekanntmachung
1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.
2 Die Bekanntmachung enthält:
1.
die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2.2 die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3.3
die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB4);
4.5
die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5.6
die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6.7
den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
Art. 211 SchKG
D. Umwandlung von Forderungen
1 Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt.
2 Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Verträge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.
2bis Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch ausgeschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR1)) sowie bei Finanztermin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertraglichen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem vereinbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB3).
Art. 242SchKG
3. Aussonderung und Admassierung
1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2 Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3 Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.