Der Gläubiger trägt die Beweislast dafür, dass die Forderungsanmeldung mit ihren Bestandteilen bei der zuständigen Amtsstelle eingetroffen ist.
Bei grundpfandversicherten Pfand- oder Retentionsansprachen, wo die Gefahr besteht, dass die Amtsstelle nach Ablauf der Eingabefrist die Gegenstände ohne Zustimmung des Pfandgläubigers freihändig verkaufen und/oder das Mehrgebotsrecht des Pfandgläubigers missachten könnte, empfiehlt sich die Zustellung der Forderungseingabe innert der Eingabefrist und per Rückschein.
Werden insbesondere bei Faustpfandansprachen die Wertgegenstände miteingereicht, sollte der gesicherte Transport (Werttransport) gewährleistet sein oder eine Transportversicherung abgeschlossen werden.
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