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Forfaitierung

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Forfaitierung von Wechseln

Rechtsgebiet:
Forfaitierung
Stichworte:
Forfaitierung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Wechsel als Gegenstand der Forfaitierung charakterisiert sich durch folgende Punkte:

Gegenstand

  • In einem Wechsel (Wertpapier) verurkundete Forderung

Vorteile

  • Wechsel erlaubt dem Erwerber (Forfaiteur) den Beweis seiner Rechtsstellung und damit eine einfachere Geltendmachung des erworbenen Rechts
  • Wechsel bietet dem Erwerber als Wechselinhaber einen besseren Einredeschutz, da er sich auf die in gutem Glauben erworbenen Wechselrechte nach Bestand, Inhalt und Modalitäten berufen kann
  • Wechsel enthebt den Schuldner vom Risiko an einen Unberechtigten zu zahlen und weiter in der Schuldpflicht zu bleiben
  • Internationale Vereinheitlichung des Wechselrechts

Arten von forfaitierbaren Wechseln

  • Warenwechsel
    • =   Wechsel, der im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Lieferung ausgestellt wird
    • Eigenwechsel (Promissory Note)
      • =   Wechsel werden vom Abnehmer (Importeur) als Hauptschuldner zugunsten des Lieferanten (Exporteur) ausgestellt, wenn die Ware als Deckung vorliegt
    • Gezogener Wechsel (Bill of Exchange)
      • =   Zahlungsanweisung des Wechsel-Ausstellers an den Bezogenen, eine bestimmte Geldsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt an den durch die Wechselurkunde Legitimierten zu zahlen; erkennt der Bezogene diese Verpflichtung durch seine Unterschrift an, so wird aus der vorherigen Tratte ein sog. Akzept
    • Tagwechsel
      • =   Wechsel, der nicht auf Sicht und damit bei der Präsentation sofort fällig wird, sondern auf einen bestimmten Tag fällig wird (üblicher Anwendungsfall für die Forfaitierung)
  • Finanzwechsel
    • =   Wechsel ausschliesslich zur Kreditbeschaffung

Wechselserien

  • Bei grösseren Exportgeschäften wie der Lieferung von Industrieanlagen werden oft ganze Wechselserien ausgestellt, die gestaffelt – nach angenommenem Baufortschritt – verfallen

Wertpapier-Übertragung (Übertragungsvertrag)

  • Verpflichtungsgeschäft
    • Rechtsgrund für die vertragliche Änderung des Wertpapier-Rechtsträgers
  • Verfügungsgeschäft
    • Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Forderungsübertragung
      • Indossament
      • Wertpapierübergabe (Besitzesübergabe)

Alternative: Dokumentenakkreditiv

» Weiterführende Informationen unter Forfaitierung mit Wechselbürgschaft bzw. Garantie

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