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Fristlose Kündigung

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Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Rechtsgebiet:
Fristlose Kündigung
Stichworte:
fristlose Kündigung, Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Objektive Unzumutbarkeit

Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers muss objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage

  • zu zerstören oder
  • zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass es für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen.

Das Fehlverhalten muss aber auch effektiv zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses geführt haben.

Weiterführende Informationen

BGE 116 II 150 E. a. mit Hinweisen

Subjektive Unzumutbarkeit

Die sofortige fristlose Kündigung ist die subjektive Reaktion des kündigenden Arbeitgebers.

Wartet der Arbeitgeber mit der Kündigungserklärung zu lange, schliessen Lehre und Rechtsprechung daraus,

  • das Vertrauen sei nicht derart zerstört gewesen und
  • die fristlose Kündigung sei nicht der einzige Ausweg aus der Situation gewesen.

Weiterführende Informationen

» Unverzügliche Kündigungserklärung

Verhältnis der verbleibenden Arbeitsdauer

Je kürzer die Frist bis zum Ablauf der ordentlichen Vertragsdauer ist, desto zumutbarer ist für den Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ordentlich zu beenden. In diesem Sinne sind entscheidend:

  • Kündigungsfrist
  • Ferien- und kompensationsfähige Überzeit- / Überstunden-Guthaben.

Schwerwiegende Verfehlungen

Nur wenige Verfehlungen sind dermassen schwerwiegend, dass sie als einmaliger Anlass genügen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen.

Denkbar sind zB:

  • Straftaten im Vertrauensjob (Bankkader, Kassier usw. oder hoher, existenzgefährdender Deliktsbetrag)
  • Tötung eines Arbeitskollegen
  • Beeinträchtigung des Arbeitgeberimages (gesundheitsgefährdende Lebensmittelproduktion).

Weniger schwerwiegende, aber wiederholte Verfehlungen

Damit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, müssen weniger schwerwiegende Verfehlungen trotz Verwarnung wiederholt begangen worden sein.

Voraussetzung ist aber, dass die Verwarnung

  • klar formuliert war
  • die Mitteilung an den Arbeitnehmer enthielt,
    • die abgemahnten Verfehlungen zu unterlassen;
    • dass die Vertragsverletzungen der bisherigen Art nicht mehr geduldet würden;
    • wonach er im Wiederholungsfalle mit einer fristlosen Entlassung rechnen müsse.

Lehre und Rechtsprechung lehnten es jedoch ab, zusätzliche quantitative und/oder qualitative Regeln zu den Verwarnungen bzw. Mahnungen aufzustellen.

Weitere Informationen

» Verwarnung im Schweizer Arbeitsrecht

Kasuistik fristlose Kündigungen durch ARBEITNEHMER

Wie bei der fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber gibt es eine, wenn auch kleinere Kasuistik für die Fälle der fristlosen Kündigung durch den ARBEITNEHMER.

Kasuistik

der fristlosen Kündigung durch ARBEITNEHMER:

Entzug der Kompetenzen (zur stellvertretenden Geschäftsführung) des ANers durch AGer

BGE 4A.300/2009

Ja

Entzug der Prokura, ohne dass dies durch das Verhalten des ANers gerechtfertigt wäre.

BGE 4A.132/9209

Ja

ANer kündigt fristlos den Handelsreisendenvertrag, weil er als Aussendienstmitarbeiter über zwei Monate aufgrund einer Produkteumstellung erhebliche Lohneinbussen hinnehmen musste.

BGE 4A.68/2008

In casu nein. Mit Lohnschwankungen und vorübergehend unterdurchschnittlichem Lohn muss gerechnet werden als Aussendienstmitarbeiter

Fussballer (Eddy Barea, früher Captain Xamax), der von Spielen ausgeschlossen ist

BGE 4A_53/2011

Ja

 

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