Geldwäscherei
Das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) selbst enthält abseits der Bestimmung der Anwendung auf „Finanzintermediäre“ keine eigene Definition des Begriffs der „Geldwäscherei“. Unter Rückgriff auf den Straftatbestand des Art. 305bis Strafgesetzbuches (StGB), auf den Art. 1 GwG Bezug nimmt, betreibt derjenige „Geldwäscherei“, der eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die:
- Auffindung oder Einziehung von
- Vermögenswerten
- zu vereiteln,
die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen (Art. 10 StGB) herrühren.
Definition Verbrechen
Art. 10 StGB
1Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
3Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Finanzgeschäft
Vor dem Hintergrund der Ausrichtung des Geldwäschereigesetzes auf Finanzgeschäfte sind unter den von der Geldwäscherei betroffenen „Vermögenswerten“ solche Werte zu verstehen, die typischerweise im Finanzsektor gehandelt, d.h. angenommen, aufbewahrt, angelegt oder übertragen werden.
Finanzintermediär
Das Geldwäschereigesetz erfasst Finanzintermediäre. Ein Finanzintermediär ist eine Person, die eine Intermediation im Finanzsektor betreibt, d.h. grundsätzlich berufsmässig fremde Vermögenswerte im Finanzsektor annimmt, aufbewahrt, anlegt oder übertragen hilft.