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Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz

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Begriffe

Rechtsgebiet:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Stichworte:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Geldwäscherei

Das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) selbst enthält abseits der Bestimmung der Anwendung auf „Finanzintermediäre“ keine eigene Definition des Begriffs der „Geldwäscherei“. Unter Rückgriff auf den Straftatbestand des Art. 305bis Strafgesetzbuches (StGB), auf den Art. 1 GwG Bezug nimmt, betreibt derjenige „Geldwäscherei“, der eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die:

  • Auffindung oder Einziehung von
  • Vermögenswerten
  • zu vereiteln,

die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen (Art. 10 StGB) herrühren.

Definition Verbrechen

Finanzgeschäft

Vor dem Hintergrund der Ausrichtung des Geldwäschereigesetzes auf Finanzgeschäfte sind unter den von der Geldwäscherei betroffenen „Vermögenswerten“ solche Werte zu verstehen, die typischerweise im Finanzsektor gehandelt, d.h. angenommen, aufbewahrt, angelegt oder übertragen werden.

Finanzintermediär

Das Geldwäschereigesetz erfasst Finanzintermediäre. Ein Finanzintermediär ist eine Person, die eine Intermediation im Finanzsektor betreibt, d.h. grundsätzlich berufsmässig fremde Vermögenswerte im Finanzsektor annimmt, aufbewahrt, anlegt oder übertragen hilft.

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