Anhaltspunkte für Geldwäscherei
Anhaltspunkte (37 Stück) als Hinweise auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhtem Risiko finden sich im Anhang zur Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (SR 955.033.0) bzw. unter nachfolgendem Link:
I. Einhaltung GwG-Sorgfaltspflichten bzw. vorzunehmende Handlungen
- Identifizierung der Vertragspartei: Feststellung der Identität
bei Vertragsabschluss vor Ausführung der Transaktion, wenn:- Vorliegen einer (dauernden) Geschäftsbeziehung, d.h. einer vertraglichen Beziehung
- Vorliegen Kassageschäft:
- Beachtung pflichtauslösende Grenzwerte (Ausnahme: Vorliegen Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung)
- Feststellung des wirtschaftlich Berechtigen
- Bei Kassageschäft nur bei Überschreitung der pflichtauslösenden Grenzwerte
- Abklärungspflichten
- Art & Zweck Geschäftsbeziehung
- Abklärung Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko
- Abklärung Transaktionen mit erhöhtem Risiko
- Ungewöhnliche oder verdachtserregende Momente
- Dokumentation
- Ablage Dokumente, Unterlagen, Belege von wesentlicher Bedeutung bzgl. der Beziehung zur Vertragspartei sowie der getätigten Geschäfte (Transaktionen)
- Ergebnis/Folgen besondere Abklärung(Art. 9, 10 und 10a GwG)
- Meldepflicht (verbunden mit):
- Vermögenssperre
- Informationsverbot
- Abbruch/Ablehnung Geschäftsbeziehung
- Weiterführung Geschäftsbeziehung
- Meldepflicht (verbunden mit):
- Monitoring: weitere Entwicklung Geschäftsbeziehung
- Wiederholung/erneute Identifizierung der Vertragspartei oder Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten
- Auslöser: Vorliegen von Zweifeln über Identität der Vertragspartei oder des wirtschaftlichen Berechtigten
- Vornahme notwendiger organisatorischer Massnahmen
- Ausbildung und Kontrolle des im GwG-Bereich tätigen Personals
- Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, Instruktion und Kontrolle der im GwG-Bereich tätigen Personen
- Ernennung von Verantwortlichen und Stellvertretern im GwG-relevanten Bereich
- Aus- und Weiterbildungspflicht des Personals im GwG-relevanten Bereich
- Erstellung interner Richtlinien
- Schaffung interner Fachstelle (ab gewisser Grösse)
II. Meldepflicht und Vermögenssperre
(Art. 9, 10 und 10a GwG)
1. Meldepflicht
Gründe für das Auslösen der Meldepflicht an die Meldestelle:
- Wissen oder begründeter Verdacht, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
- im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1 oder Art. 305bis StGB stehen, oder
- aus einem Verbrechen herrühren, oder
- der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, oder
- der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.
- Abbruch von Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts
Form der Meldung:
- Schriftliche Meldung (Fax/A-Post)
- Verwendung offizielles Formular der Meldestelle (MROS)
2. Vermögenssperre / Informationsverbot
- Unverzügliche Sperrung anvertrauter Vermögenswerte
- Dauer der Sperre:
- bis zum Eingang einer Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
- längstens 5 Werktage ab dem Zeitpunkt der Meldung an die Meldestelle
- Informationsverbot während der Vermögenssperre
Ausnahmen:- bei fehlender Verfügungsmöglichkeit über Vermögenswerte ist eine Information an Finanzintermediär zulässig, der seinerseits zur Sperrung in der Lage ist
- Verfügung Strafverfolgungsbehörde enthält kein Informationsverbot