Die Neuerungen des GwG bedingen gleichzeitig Änderungen der Ausführungsbestimmungen mit sich, d.h. der GwV-FINMA sowie der SRO-Reglemente inkl. deren Formulare.
Überblick
- 1. Änderungen von Titel und Anwendungsbereich
- 2. Definition der PEP im GwG / Neue PEP
- 3. Definition und Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen
- 4. Besondere Sorgfaltspflichten
- 5. Sorgfaltspflichten der Händlerinnen und Händler
- 6. Meldepflicht
- 7. Kundenaufträge nach erfolgter Meldung
- 8. Vermögenssperre
- 9. Informationsverbot
- 10. Prüfpflicht für Händler
- 11. Meldepflicht FINMA /Eidg. Spielbankenkommission
- 12. Weiterleitung von Daten über terroristische Aktivitäten
- 13. Übergangsbestimmungen
1. Änderungen von Titel und Anwendungsbereich
7. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997
Titel
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
(Geldwäschereigesetz, GwG)
Art. 2 Abs. 1
1 Dieses Gesetz gilt:
- für Finanzintermediäre;
- für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler)
Betrachtung/Ausblick:
- Die Titelstreichung „im Finanzsektor“ beruht auf der Anwendungsbereichserweiterung des GwG auf Geschäftstätigkeiten, die keine eigentliche Finanzintermediation darstellen.
- Neben Finanzintermediären sind nunmehr auch „Händler“ erfasst, folglich Personen, die Parteien eines Kaufvertrags sind (vgl. Art. 2 I nGwG).
- Wesentliche Pflicht der Händler ist hier aber nicht die Einhaltung der Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre, als vielmehr (nur) die Einhaltung der Vorschriften bei Barzahlung.
2. Definition der PEP im GwG / Neue PEP
Art. 2a
Begriffe
1 Als politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes gelten:
- Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren, insbesondere Staats- und Regierungschefinnen und -chefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionärinnenund Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (ausländische politisch exponierte Personen);
- Personen, die in der Schweiz auf nationaler Ebene mit führenden öffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz betraut sind oder waren sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (inländische politisch exponierte Personen);
- Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen und in internationalen Sportverbänden mit führender Funktion betraut sind oder waren, insbesondere Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, Direktorinnen und Direktoren, Vizedirektorinnen und Vizedirektoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen (politisch exponierte Personen bei internationalen Organisationen).
2 Als politisch exponierten Personen nahestehend gelten natürliche Personen, die Personen nach Absatz 1 aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen.
3 Als wirtschaftlich berechtigte Personen einer operativ tätigen juristischen Person gelten die natürlichen Personen, welche die juristische Person letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren. Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen.
4 Inländische politisch exponierte Personen gelten 18 Monate nach Aufgabe der Funktion nicht mehr als politisch exponiert im Sinne dieses Gesetzes. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre bleiben vorbehalten.
5 Als internationale Sportverbände im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gelten das Internationale Olympische Komitee sowie die von ihm anerkannten nichtstaatlichen Organisationen, die auf globaler Ebene eine oder mehrere offizielle Sportarten regeln.
Betrachtung/Ausblick:
- Der Begriff der politisch exponierten Person (PEP) wird nun erstmals direkt im GwG legaldefiniert.
- Nunmehr werden neben ausländischen auch inländische, d.h. schweizerische politisch exponierte Personen mit führender öffentlicher Funktion auf nationaler Ebene oder bei staatlichen Unternehmen (bspw. Post, Swisscom, SBB, SUVA, ArmaSuisse, RUAG, Empa und ENSI) sowie solche bei internationalen Organisationen als PEP, erfasst.
- PEP auf subnationaler Ebene werden dagegen weiterhin nicht erfasst.
- Neu ist ferner, dass auch nach Amtsende eine PEP-Erfassung bestehen bleibt, d.h. auch ehemalige PEP sowie erkennbar nahestehende Personen/Unternehmen werden erfasst, nicht aber der Stellvertreter eines PEP. Bei schweizerischen PEP`s ist dieser zeitlicher Nachlauf auf 18 Monate befristet.
3. Definition und Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen
Art. 4 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
1 Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt feststellen. Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden.
2 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn:
- die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen;
- die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist; oder
- ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Artikel 3 Absatz 2 getätigt wird.
3 Er muss von Vertragsparteien, die bei ihm Sammelkonten oder Sammeldepots halten, verlangen, dass sie eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen beibringen und jede Änderung unverzüglich melden.
Betrachtung/Ausblick:
- Die Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten ist nicht nur bei Zweifeln durchzuführen, sondern hat nunmehr neu in jedem Fall obligatorisch zu erfolgen.
- Zwingend ist die schriftliche Erklärung der Vertragspartei jedoch weiterhin nur bei Zweifeln im Sinne des Abs. 2 einzuholen.
- Entgegen der bisherigen Praxis ist neu auch bei operativen juristischen Personen die unbedingte Individualisierung der beherrschenden, natürlichen Person vorzunehmen (vgl. auch Art. 2a Abs. 3 GwG mit einer Schwellwertfestsetzung iHv. 25%). Der Finanzintermediär ist jedoch frei, die schriftlicher Erklärung unabhängig von den Fällen des Abs. 2 bei jedem Eintritt in eine Geschäftsbeziehung zu verlangen.
- Ist bei einer juristischen Person kein wirtschaftlich Berechtigter feststellbar, muss die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festgestellt werden (vgl. Art. 2a Abs. 3 GwG).
- Anwendung: Auf bestehende Geschäftsbeziehungen kommen die neuen Bestimmungen zur Anwendung, sobald der Tatbestand einer erneuten Feststellung erfüllt wird.
4. Besondere Sorgfaltspflichten
Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten
1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
2 Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn:
- die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar;
- Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260 quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
- die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist;
- die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, welche dem Finanzintermediär durch die FINMA nach Artikel 22a Absatz 2, durch eine Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe c oder durch die Spielbankenkommission nach Artikel 22a Absatz 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.
3 Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko.
4 Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.
Betrachtung/Ausblick:
- Der Tatbestand des Art. 6 GwG trägt aufgrund des neuen Inhalts statt wie bisher „Besondere Abklärungspflichten“ nunmehr den Titel „besondere Sorgfaltspflichten“.
- Die Änderungen betreffen u.a. die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid zur Eingehung/Weiterführung von Geschäftsbeziehungen sowie der Periodizität von Kontrollen getroffen wird. Diese richtet sich konkret nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
- Es kommt überdies zu einer Ergänzung der Fallsituationen, die zwingend zu einer besonderen Abklärung führen (d.h. bei Vermögenswerten aus einem qualifizierten Steuervergehen, bei Übereinstimmung bzw. Ähnlichkeit von Daten der Vertragspartei, des wirtschaftlichen Berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person mit denen, die die FINMA, eine SRO oder eine Spielbankenkommission mitgeteilt hat.
- Geschäftsbeziehungen mit ausländischen PEP gelten nunmehr ausnahmslos als risikoerhöht (vgl. Art. 6 Abs. 3 GwG). In Abgrenzung hierzu muss bei inländischen PEP noch ein weiterer Risikofaktor hinzukommen, damit als Folge ein erhöhtes Risiko anzunehmen ist.
5. Sorgfaltspflichten der Händlerinnen und Händler
1a. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Händlerinnen und Händler
Art. 8a
1 Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b müssen folgende Pflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 100 000 Franken in bar entgegennehmen:
- Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 Abs. 1);
- Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b);
- Dokumentationspflicht (Art. 7).
2 Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts abklären, wenn:
- es ungewöhnlich erscheint, es sei denn, seine Rechtmässigkeit ist erkennbar;
- Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) unterliegen.
3 Sie unterstehen den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auch dann, wenn die Barzahlung in mehreren Tranchen erfolgt und die einzelnen Tranchen unter 100 000 Franken liegen, zusammengezählt diesen Betrag jedoch überschreiten.
4 Sie unterstehen den Pflichten nicht, wenn die Zahlungen, die 100 000 Franken übersteigen, über einen Finanzintermediär abgewickelt werden.
5 Der Bundesrat konkretisiert die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
Betrachtung/Ausblick:
- 8 a GwG fixiert erstmals die Einhaltung von Sorgfaltspflichten bei Barzahlungen über CHF 100`000 im Rahmen eines Handelsgeschäfts, d.h. bei nichtfinanzintermediärer Tätigkeit (d.h. Pflichten: ID, WB, Dokumentation – Ausn.: Überweisung v. Finanzintermediär)
- Auch Tranchenzahlungen unter Schwellenwert werden erfasst!
6. Meldepflicht
Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und c sowie 1bis und 1ter
1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
- weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
- aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
- aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die von der FINMA, der Eidgenössischen Spielbankenkommission oder einer Selbstregulierungsorganisation weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.
1bis Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
- im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB stehen;
- aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bisStGB herrühren; oder
- der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen.
1ter Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.
Betrachtung/Ausblick:
- Die Meldepflicht wird entsprechend der neuen Konzeption auf Händler und Revisoren erweitert, sofern bzgl. der Bahrzahlungsmittel ein begründeter Verdacht besteht (vgl. auch Art. 15 V nGwG).
- Ferner ist die Meldepflicht auf einen neuen Fall erstreckt worden, nämlich sofern die Daten einer Person oder Organisation beim Finanzintermediär oder Händler tatsächlich einer weitergeleiteten Personenliste eines Aufsichtsgremiums entsprechen.
- Eine Meldung bedingt, dass zuvor entsprechende besondere Abklärungen nach Art. 6 Abs. 2 d) GwG gemacht wurden.
- Es ist zu betonen, dass die Möglichkeit der Anonymisierung des mit dem Fall befassten Personals weiterhin besteht.
7. Kundenaufträge nach erfolgter Meldung
Art. 9a Kundenaufträge betreffend die gemeldeten Vermögenswerte
Während der durch die Meldestelle durchgeführten Analyse nach Artikel 23 Absatz 2 führt der Finanzintermediär Kundenaufträge, die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB gemeldete Vermögenswerte betreffen, aus.
Betrachtung/Ausblick:
- Eine Meldung geht nach neuer Konzeption nun nicht mehr mit einer automatischen, unverzüglichen Sperre betr. die gemeldeten Vermögenswerte nach Art. 9 Abs. 1 a) GwG einher.
- Vor dem Hintergrund des Verbots der Kundeninformation wird angeordnet, dass Aufträge trotz Meldung an die MROS weiterhin ausgeführt werden (MROS: Analyse- bzw. Bearbeitungszeit 20 Tage, statt wie bisher 5).
- Meldungen bzgl. der Tatbestände zu Art. 9 Abs.1 b) und c) führen in Abgrenzung hierzu weiterhin zu einer unverzüglichen Sperre betr. die gemeldeten Vermögenswerte.
8. Vermögenssperre
Art. 10 Vermögenssperre
1 Der Finanzintermediär sperrt die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB im Zusammenhang stehen, sobald ihm die Meldestelle mitteilt, dass sie diese Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet.
1bis Er sperrt unverzüglich die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c im Zusammenhang stehen.
2 Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Meldestelle im Falle von Absatz 1 die Weiterleitung der Meldung mitgeteilt hat oder er im Falle von Absatz 1bis der Meldestelle Meldung erstattet hat.
Betrachtung/Ausblick:
- Der Zeitpunkt des Beginns der Vermögenssperre ist durch die Neuregelung in die Zukunft verschoben worden – Meldung und Sperre werden für die Tatbestände des Art. 9 Abs. 1 a) GwG nunmehr „entkoppelt“.
- Künftig erfolgt eine Vermögenssperre für eine Dauer von 5 Werktagen (=Aussetzungsfrist) erst ab der Mitteilung der MROS an den Finanzintermediär, dass die Meldung an die Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet wurde, vorausgesetzt, dass die Meldung mit den Tatbeständen des Art. 9 Abs.1 lit. a GwG oder mit Art. 305ter Abs. 2 StGB in Zusammenhang steht.
- Der Sinn und Zweck der Verschiebung der Sperre liegt darin, dass einerseits der Kunden keinen Verdacht schöpfen soll, andererseits von der MROS der zeitliche Entscheidungsdruck genommen werden soll.
- Meldungen bzgl. der Tatbestände zu Art. 9 Abs.1 b) und c) führen in Abgrenzung hierzu weiterhin zu einer unverzüglichen Sperre betr. die gemeldeten Vermögenswerte
9. Informationsverbot
Art. 10a Abs. 1, 3 Einleitungssatz, 5 und 6
1 Der Finanzintermediär darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB erstattet hat. Nicht als Dritte gilt die Selbstregulierungsorganisation, welcher der Finanzintermediär angeschlossen ist. Dasselbe gilt für die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission in Bezug auf die ihnen unterstellten Finanzintermediäre.
3 Er darf einen anderen diesem Gesetz unterstellten Finanzintermediär ebenfalls darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat, soweit dies zur Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Gesetz erforderlich ist und sofern beide Finanzintermediäre:
5 Die Händlerin oder der Händler darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass sie oder er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat.
6 Ausgenommen vom Informationsverbot nach den Absätzen 1 und 5 bleibt die Wahrung eigener Interessen im Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens.
Betrachtung/Ausblick:
- Die Änderung bringt nunmehr die Klarstellung mit sich, dass die Information/Mitteilung an die FINMA bzw. an die zuständige SRO erlaubt ist, da diese nicht als „Dritte“ gelten.
- Im Zuge der Neuerfassung der Händler musste das Informationsverbot denknotwendigerweise auch auf diese erstreckt werden.
10. Prüfpflicht für Händler
Art. 15 – Prüfpflicht für Händlerinnen und Händler
1 Händlerinnen und Händler, die den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8a nachzukommen haben, beauftragen eine Revisionsstelle mit der Prüfung der Einhaltung ihrer Pflichten nach dem zweiten Kapitel.
2 Als Revisionsstelle beauftragt werden können Revisorinnen und Revisoren nach Artikel 5 oder Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005, die das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung aufweisen.
3 Die Händlerinnen und Händler sind verpflichtet, der Revisionsstelle alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr die nötigen Unterlagen herauszugeben.
4 Die Revisionsstelle prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des verantwortlichen Organs der geprüften Händlerin oder des geprüften Händlers.
5 Kommt eine Händlerin oder ein Händler ihrer oder seiner Meldepflicht nicht nach, erstattet die Revisionsstelle der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass:
- eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB vorliegt;
- Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; oder
- Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen.
Betrachtung/Ausblick:
- Sofern einen Händler aufgrund der finanziellen Ausgestaltung eines Handelsgeschäfts die Sorgfaltspflichten nach Art. 8a GwG treffen, muss nunmehr eine Kontrollinstanz zur Überwachung der Einhaltung derselben in der Form einer Revisionsstelle beauftragt werden.
- Die Dokumentation wird hierbei erreicht, dadurch dass die Revisionsstelle zur Berichtverfassung zu Händen des verantwortlichen Organs des Händlers verpflichtet wird.
- Beachtlich ist, dass die Revisionsstelle selbst zur Meldung verpflichtet wird, sollte sie im Rahmen einer Transaktion des Händlers begründeten Verdacht schöpfen.
11. Meldepflicht FINMA /Eidg. Spielbankenkommission
Art. 16 Abs. 1 Bst. b
1 Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:
b. Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
- Die Erweiterung der Meldepflicht im Sinne von Art. 16 I lit. b ist durch die Einführung des qualifizierten Steuervergehens bedingt.
12. Weiterleitung von Daten über terroristische Aktivitäten
Art. 22a
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) leitet der FINMA und der Eidgenössischen Spielbankenkommission Daten weiter, die es von einem anderen Staat erhalten hat und die von diesem Staat veröffentlicht wurden, zu Personen und Organisationen, die im betreffenden Staat gestützt auf die Resolution 1373 (2001) des UNO-Sicherheitsrates wegen terroristischer Aktivitäten oder deren Unterstützung auf eine Liste gesetzt worden sind.
2 Die FINMA leitet die vom EFD erhaltenen Daten weiter an:
- die ihr unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2;
- die ihr unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3;
- die Selbstregulierungsorganisationen zuhanden der diesen angeschlossenen Finanzintermediäre.
3 Die Weiterleitungspflicht nach Absatz 2 Buchstabe a gilt auch für die Eidgenössische Spielbankenkommission.
4 Das EFD leitet der FINMA und der Eidgenössischen Spielbankenkommission keine Daten weiter, wenn es nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung annehmen muss, dass die Menschenrechte oder Grundsätze der Rechtstaatlichkeit verletzt würden.
Betrachtung/Ausblick:
- Das revidierte GwG regelt nunmehr die Handhabung von internationalen Terrorismuslisten.
- 22a nGwG enthält die Vorschriften betr. die innerschweizerische Weiterleitung von Daten, die das EFD von einem anderen Staat erhalten hat in Bezug auf terroristische Aktivitäten, d.h. konkret bzgl. Personen und Organisationen, die im betreffenden Staat gestützt auf die Resolution 1373 (2001) des UNO Sicherheitsrates wegen terroristischer Aktivitäten oder deren Unterstützung auf eine Liste gesetzt worden sind, die veröffentlicht wurde.
- Die Weiterleitung läuft kaskadenmässig von dem EFD über die FINMA zu den direkt unterstellten Finanzintermediären bzw. an die Selbstregulierungsorganisationen (SRO`s).
- Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Bund sich zum einen nicht selbst nach solchen Listen international auf die Suche begeben muss. Überdies wird durch das Merkmal der bereits erfolgten Veröffentlichung sichergestellt, dass nachprüfbare Originaldaten übermittelt werden. Schliesslich soll durch die Anknüpfung an die Voraussetzung der UN-Resolution der Erstellung politisch motivierter Listen vorgebeugt werden.
- Die Ausnahmeregelung des Abs. 4 setzt der Weiterleitung richtigerweise eine Grenze, dadurch dass de facto nur Listen aus Staaten weitergeleitet werden, mit denen die Schweiz im Rahmen einer Rechtshilfe kooperieren kann, dadurch dass rechtstaatliche Grundsätze bzw. Standards (Menschenrechte, nationale Prinzipien) in denselben eingehalten werden.
Art. 23 Abs. 4 Bst. b, 5 und 6
4 Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass:
- Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
5 Sie informiert den betroffenen Finanzintermediär innert 20 Arbeitstagen darüber, ob sie die Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet oder nicht.
6 Sie informiert den betroffenen Finanzintermediär darüber, ob sie die Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet oder nicht.
Betrachtung/Ausblick:
- Die neuen Absätze innerhalb des Art. 23 betreffen vor dem Hintergrund der mitunter zeitverzögerten Sperrung von Vermögenswerten die Information des Finanzintermediärs durch die Meldestelle für Geldwäscherei (Money Laundering Reporting Office Switzerland, MROS) über die Weiterleitung der Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde.
- Die Prüffrist der MROS beträgt nunmehr 20 Tage.
Art. 27 Abs. 4 Bst. b
4 Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:
- Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305 bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
- Die Erweiterung der Meldepflicht von Selbstregulierungsorganisationen im Sinne von Art. 27 IV lit. b nGwG ist durch die Einführung des qualifizierten Steuervergehens bedingt.
Art. 29 Abs. 2, 2bis und 2ter
2 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden übermitteln der Meldestelle oder den kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes auf Ersuchen hin alle erforderlichen Daten, die sie für die Analysen zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung benötigen. Dazu gehören namentlich Finanzinformationen sowie andere, in Straf-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungsverfahren beschaffte besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, einschliesslich solcher aus hängigen Verfahren.
2bis Die Meldestelle kann den Behörden gemäss Absatz 2 im Einzelfall Auskunft erteilen, sofern diese die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwenden. Artikel 30 Absätze 2–5 gilt sinngemäss.
2ter Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an die Behörden gemäss Absatz 2 zu den in Absatz 2bis genannten Zwecken weitergeben.
Betrachtung/Ausblick:
- Die neuen Absätze innerhalb des Art. 29 nGwG regeln die inländische Amtshilfe im Zusammenhang mit der MROS im Bereich der Voranalyse zur Bekämpfung der Geldwäscherei (bspw. Steuer- & Zollbehörden, Grundbuchämter, Einwohnerkontrollen etc.).
- Informationen ausländischer Meldestellen (FIU) dürfen durch die MROS im Rahmen der inländischen Amtshilfe dabei aber nur mit ausdrücklicher Zustimmung erstgenannter weitergeleitet werden. Die Botschaft erinnert hierzu (vgl. S. 693), dass es sich um eines der Kernprinzipien der Egmont-Gruppe handelt
Art. 30 Abs. 2 Bst. a
2 Sie darf namentlich folgende Informationen weitergeben:
- den Namen des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers, soweit dadurch die Anonymität der Person gewahrt bleibt, die eine Meldung erstattet hat oder einer Informationspflicht nach vorliegendem Gesetz nachgekommen ist;
Betrachtung/Ausblick:
- Bis zum 31. Oktober 2013 war es der MROS infolge des Bankkunden- und Amtsgeheimnisses untersagt, Finanzinformationen an ausländische Meldestellen zu liefern.
- In Ergänzung der gesetzlich Neuerungen betr. den Austausch von Finanzinformationen mit ausländischen Meldestellen vom 1. November 2013 (GwG-Teilrevision) wurde Abs. 2, der bestimmt, welche Informationen durch die MROS konkret ins Ausland weitergegeben werden dürfen, denknotwendigerweise um den neu erfassten Personenkreis der Händler ergänzt.
Art. 32 Abs. 3
3 Der Name der Person, die die Meldung des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers erstattet hat oder die der Informationspflicht nach Artikel 11a nachgekommen ist, darf von der Meldestelle nicht an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.
Art. 34 Abs. 3
3 Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz ist ab Erstattung einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB bis zum Zeitpunkt, an dem die Meldestelle den Finanzintermediär nach Artikel 23 Absatz 5 oder 6 informiert, sowie während einer Vermögenssperre nach Artikel 10 ausgeschlossen.
Betrachtung/Ausblick:
- Das Ermittlungs- und Geheimhaltungsinteresse überwiegt allfälligen Auskunftsinteressen der betroffenen Person. Aufgrund der Entkopplung von Meldung und Vermögenssperre war auch eine Anpassung der Einschränkung des allfälligen Auskunftsinteressen notwendig geworden.
- Die Einschränkung gilt nicht wie bisher ab der Vermögenssperre, sondern nunmehr bereits ab der Meldung bis zur Mitteilung der MROS über die Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden.
Art. 38 Verletzung der Prüfpflicht
1 Eine Händlerin oder ein Händler, die oder der vorsätzlich seine Pflicht nach Artikel 15 verletzt, eine Revisionsstelle zu beauftragen, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
2 Handelt sie oder er fahrlässig, wird er mit einer Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
- Zur Vorbeugung der Nichteinsetzung einer Revisionsstelle zur Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei einem Handelsgeschäft von mehr als CHF 100`000 in bar soll durch eine gleichhohe Busse Nachdruck verliehen werden.
13. Übergangsbestimmungen
- Es fällt auf, dass das GwG bzgl. der Anpassungen bzw. Neuerungen keine Über-gangsbestimmungen selbst keine Bestimmungen enthält. Diese werden demnach wohl in den Ausführungsbestimmungen bzw. in einer Verordnung umgesetzt.