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Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz

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Neuerungen Geldwäschereigesetz (GwG)

Rechtsgebiet:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Stichworte:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Neuerungen des GwG bedingen gleichzeitig Änderungen der Ausführungsbestimmungen mit sich, d.h. der GwV-FINMA sowie der SRO-Reglemente inkl. deren Formulare.

Überblick

1. Änderungen von Titel und Anwendungsbereich

Betrachtung/Ausblick:

  • Die Titelstreichung „im Finanzsektor“ beruht auf der Anwendungsbereichserweiterung des GwG auf Geschäftstätigkeiten, die keine eigentliche Finanzintermediation darstellen.
  • Neben Finanzintermediären sind nunmehr auch „Händler“ erfasst, folglich Personen, die Parteien eines Kaufvertrags sind (vgl. Art. 2 I nGwG).
  • Wesentliche Pflicht der Händler ist hier aber nicht die Einhaltung der Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre, als vielmehr (nur) die Einhaltung der Vorschriften bei Barzahlung.

2. Definition der PEP im GwG / Neue PEP

Betrachtung/Ausblick:

  • Der Begriff der politisch exponierten Person (PEP) wird nun erstmals direkt im GwG legaldefiniert.
  • Nunmehr werden neben ausländischen auch inländische, d.h. schweizerische politisch exponierte Personen mit führender öffentlicher Funktion auf nationaler Ebene oder bei staatlichen Unternehmen (bspw. Post, Swisscom, SBB, SUVA, ArmaSuisse, RUAG, Empa und ENSI) sowie solche bei internationalen Organisationen als PEP, erfasst.
  • PEP auf subnationaler Ebene werden dagegen weiterhin nicht erfasst.
  • Neu ist ferner, dass auch nach Amtsende eine PEP-Erfassung bestehen bleibt, d.h. auch ehemalige PEP sowie erkennbar nahestehende Personen/Unternehmen werden erfasst, nicht aber der Stellvertreter eines PEP. Bei schweizerischen PEP`s ist dieser zeitlicher Nachlauf auf 18 Monate befristet.

3. Definition und Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen

Betrachtung/Ausblick:

  • Die Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten ist nicht nur bei Zweifeln durchzuführen, sondern hat nunmehr neu in jedem Fall obligatorisch zu erfolgen.
  • Zwingend ist die schriftliche Erklärung der Vertragspartei jedoch weiterhin nur bei Zweifeln im Sinne des Abs. 2 einzuholen.
  • Entgegen der bisherigen Praxis ist neu auch bei operativen juristischen Personen die unbedingte Individualisierung der beherrschenden, natürlichen Person vorzunehmen (vgl. auch Art. 2a Abs. 3 GwG mit einer Schwellwertfestsetzung iHv. 25%). Der Finanzintermediär ist jedoch frei, die schriftlicher Erklärung unabhängig von den Fällen des Abs. 2 bei jedem Eintritt in eine Geschäftsbeziehung zu verlangen.
  • Ist bei einer juristischen Person kein wirtschaftlich Berechtigter feststellbar, muss die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festgestellt werden (vgl. Art. 2a Abs. 3 GwG).
  • Anwendung: Auf bestehende Geschäftsbeziehungen kommen die neuen Bestimmungen zur Anwendung, sobald der Tatbestand einer erneuten Feststellung erfüllt wird.

4. Besondere Sorgfaltspflichten

Betrachtung/Ausblick:

  • Der Tatbestand des Art. 6 GwG trägt aufgrund des neuen Inhalts statt wie bisher „Besondere Abklärungspflichten“ nunmehr den Titel „besondere Sorgfaltspflichten“.
  • Die Änderungen betreffen u.a. die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid zur Eingehung/Weiterführung von Geschäftsbeziehungen sowie der Periodizität von Kontrollen getroffen wird. Diese richtet sich konkret nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
  • Es kommt überdies zu einer Ergänzung der Fallsituationen, die zwingend zu einer besonderen Abklärung führen (d.h. bei Vermögenswerten aus einem qualifizierten Steuervergehen, bei Übereinstimmung bzw. Ähnlichkeit von Daten der Vertragspartei, des wirtschaftlichen Berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person mit denen, die die FINMA, eine SRO oder eine Spielbankenkommission mitgeteilt hat.
  • Geschäftsbeziehungen mit ausländischen PEP gelten nunmehr ausnahmslos als risikoerhöht (vgl. Art. 6 Abs. 3 GwG). In Abgrenzung hierzu muss bei inländischen PEP noch ein weiterer Risikofaktor hinzukommen, damit als Folge ein erhöhtes Risiko anzunehmen ist.

5. Sorgfaltspflichten der Händlerinnen und Händler

Betrachtung/Ausblick:

  • 8 a GwG fixiert erstmals die Einhaltung von Sorgfaltspflichten bei Barzahlungen über CHF 100`000 im Rahmen eines Handelsgeschäfts, d.h. bei nichtfinanzintermediärer Tätigkeit (d.h. Pflichten: ID, WB, Dokumentation – Ausn.: Überweisung v. Finanzintermediär)
  • Auch Tranchenzahlungen unter Schwellenwert werden erfasst!

6. Meldepflicht

Betrachtung/Ausblick:

  • Die Meldepflicht wird entsprechend der neuen Konzeption auf Händler und Revisoren erweitert, sofern bzgl. der Bahrzahlungsmittel ein begründeter Verdacht besteht (vgl. auch Art. 15 V nGwG).
  • Ferner ist die Meldepflicht auf einen neuen Fall erstreckt worden, nämlich sofern die Daten einer Person oder Organisation beim Finanzintermediär oder Händler tatsächlich einer weitergeleiteten Personenliste eines Aufsichtsgremiums entsprechen.
  • Eine Meldung bedingt, dass zuvor entsprechende besondere Abklärungen nach Art. 6 Abs. 2 d) GwG gemacht wurden.
  • Es ist zu betonen, dass die Möglichkeit der Anonymisierung des mit dem Fall befassten Personals weiterhin besteht.

7. Kundenaufträge nach erfolgter Meldung

Betrachtung/Ausblick:

  • Eine Meldung geht nach neuer Konzeption nun nicht mehr mit einer automatischen, unverzüglichen Sperre betr. die gemeldeten Vermögenswerte nach Art. 9 Abs. 1 a) GwG einher.
  • Vor dem Hintergrund des Verbots der Kundeninformation wird angeordnet, dass Aufträge trotz Meldung an die MROS weiterhin ausgeführt werden (MROS: Analyse- bzw. Bearbeitungszeit 20 Tage, statt wie bisher 5).
  • Meldungen bzgl. der Tatbestände zu Art. 9 Abs.1 b) und c) führen in Abgrenzung hierzu weiterhin zu einer unverzüglichen Sperre betr. die gemeldeten Vermögenswerte.

8. Vermögenssperre

Betrachtung/Ausblick:

  • Der Zeitpunkt des Beginns der Vermögenssperre ist durch die Neuregelung in die Zukunft verschoben worden – Meldung und Sperre werden für die Tatbestände des Art. 9 Abs. 1 a) GwG nunmehr „entkoppelt“.
  • Künftig erfolgt eine Vermögenssperre für eine Dauer von 5 Werktagen (=Aussetzungsfrist) erst ab der Mitteilung der MROS an den Finanzintermediär, dass die Meldung an die Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet wurde, vorausgesetzt, dass die Meldung mit den Tatbeständen des Art. 9 Abs.1 lit. a GwG oder mit Art. 305ter Abs. 2 StGB in Zusammenhang steht.
  • Der Sinn und Zweck der Verschiebung der Sperre liegt darin, dass einerseits der Kunden keinen Verdacht schöpfen soll, andererseits von der MROS der zeitliche Entscheidungsdruck genommen werden soll.
  • Meldungen bzgl. der Tatbestände zu Art. 9 Abs.1 b) und c) führen in Abgrenzung hierzu weiterhin zu einer unverzüglichen Sperre betr. die gemeldeten Vermögenswerte

9. Informationsverbot

Betrachtung/Ausblick:

  • Die Änderung bringt nunmehr die Klarstellung mit sich, dass die Information/Mitteilung an die FINMA bzw. an die zuständige SRO erlaubt ist, da diese nicht als „Dritte“ gelten.
  • Im Zuge der Neuerfassung der Händler musste das Informationsverbot denknotwendigerweise auch auf diese erstreckt werden.

10. Prüfpflicht für Händler

Betrachtung/Ausblick:

  • Sofern einen Händler aufgrund der finanziellen Ausgestaltung eines Handelsgeschäfts die Sorgfaltspflichten nach Art. 8a GwG treffen, muss nunmehr eine Kontrollinstanz zur Überwachung der Einhaltung derselben in der Form einer Revisionsstelle beauftragt werden.
  • Die Dokumentation wird hierbei erreicht, dadurch dass die Revisionsstelle zur Berichtverfassung zu Händen des verantwortlichen Organs des Händlers verpflichtet wird.
  • Beachtlich ist, dass die Revisionsstelle selbst zur Meldung verpflichtet wird, sollte sie im Rahmen einer Transaktion des Händlers begründeten Verdacht schöpfen.

11. Meldepflicht FINMA /Eidg. Spielbankenkommission

  • Die Erweiterung der Meldepflicht im Sinne von Art. 16 I lit. b ist durch die Einführung des qualifizierten Steuervergehens bedingt.

12. Weiterleitung von Daten über terroristische Aktivitäten

Betrachtung/Ausblick:

  • Das revidierte GwG regelt nunmehr die Handhabung von internationalen Terrorismuslisten.
  • 22a nGwG enthält die Vorschriften betr. die innerschweizerische Weiterleitung von Daten, die das EFD von einem anderen Staat erhalten hat in Bezug auf terroristische Aktivitäten, d.h. konkret bzgl. Personen und Organisationen, die im betreffenden Staat gestützt auf die Resolution 1373 (2001) des UNO Sicherheitsrates wegen terroristischer Aktivitäten oder deren Unterstützung auf eine Liste gesetzt worden sind, die veröffentlicht wurde.
  • Die Weiterleitung läuft kaskadenmässig von dem EFD über die FINMA zu den direkt unterstellten Finanzintermediären bzw. an die Selbstregulierungsorganisationen (SRO`s).
  • Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Bund sich zum einen nicht selbst nach solchen Listen international auf die Suche begeben muss. Überdies wird durch das Merkmal der bereits erfolgten Veröffentlichung sichergestellt, dass nachprüfbare Originaldaten übermittelt werden. Schliesslich soll durch die Anknüpfung an die Voraussetzung der UN-Resolution der Erstellung politisch motivierter Listen vorgebeugt werden.
  • Die Ausnahmeregelung des Abs. 4 setzt der Weiterleitung richtigerweise eine Grenze, dadurch dass de facto nur Listen aus Staaten weitergeleitet werden, mit denen die Schweiz im Rahmen einer Rechtshilfe kooperieren kann, dadurch dass rechtstaatliche Grundsätze bzw. Standards (Menschenrechte, nationale Prinzipien) in denselben eingehalten werden.

Betrachtung/Ausblick:

  • Die neuen Absätze innerhalb des Art. 23 betreffen vor dem Hintergrund der mitunter zeitverzögerten Sperrung von Vermögenswerten die Information des Finanzintermediärs durch die Meldestelle für Geldwäscherei (Money Laundering Reporting Office Switzerland, MROS) über die Weiterleitung der Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde.
  • Die Prüffrist der MROS beträgt nunmehr 20 Tage.
  • Die Erweiterung der Meldepflicht von Selbstregulierungsorganisationen im Sinne von Art. 27 IV lit. b nGwG ist durch die Einführung des qualifizierten Steuervergehens bedingt.

Betrachtung/Ausblick:

  • Die neuen Absätze innerhalb des Art. 29 nGwG regeln die inländische Amtshilfe im Zusammenhang mit der MROS im Bereich der Voranalyse zur Bekämpfung der Geldwäscherei (bspw. Steuer- & Zollbehörden, Grundbuchämter, Einwohnerkontrollen etc.).
  • Informationen ausländischer Meldestellen (FIU) dürfen durch die MROS im Rahmen der inländischen Amtshilfe dabei aber nur mit ausdrücklicher Zustimmung erstgenannter weitergeleitet werden. Die Botschaft erinnert hierzu (vgl. S. 693), dass es sich um eines der Kernprinzipien der Egmont-Gruppe handelt

Betrachtung/Ausblick:

  • Bis zum 31. Oktober 2013 war es der MROS infolge des Bankkunden- und Amtsgeheimnisses untersagt, Finanzinformationen an ausländische Meldestellen zu liefern.
  • In Ergänzung der gesetzlich Neuerungen betr. den Austausch von Finanzinformationen mit ausländischen Meldestellen vom 1. November 2013 (GwG-Teilrevision) wurde Abs. 2, der bestimmt, welche Informationen durch die MROS konkret ins Ausland weitergegeben werden dürfen, denknotwendigerweise um den neu erfassten Personenkreis der Händler ergänzt.

Betrachtung/Ausblick:

  • Das Ermittlungs- und Geheimhaltungsinteresse überwiegt allfälligen Auskunftsinteressen der betroffenen Person. Aufgrund der Entkopplung von Meldung und Vermögenssperre war auch eine Anpassung der Einschränkung des allfälligen Auskunftsinteressen notwendig geworden.
  • Die Einschränkung gilt nicht wie bisher ab der Vermögenssperre, sondern nunmehr bereits ab der Meldung bis zur Mitteilung der MROS über die Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden.
  • Zur Vorbeugung der Nichteinsetzung einer Revisionsstelle zur Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei einem Handelsgeschäft von mehr als CHF 100`000 in bar soll durch eine gleichhohe Busse Nachdruck verliehen werden.

13. Übergangsbestimmungen

  • Es fällt auf, dass das GwG bzgl. der Anpassungen bzw. Neuerungen keine Über-gangsbestimmungen selbst keine Bestimmungen enthält. Diese werden demnach wohl in den Ausführungsbestimmungen bzw. in einer Verordnung umgesetzt.

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