Die Neuerungen im OR sind von der Schaffung erhöhter Transparenz bei juristischen Personen und der an ihnen beteiligten wirtschaftlichen Berechtigten getragen. Die Anonymität der Inhaberaktionäre wird aufgehoben und die Inhaberaktie faktisch zur Namenaktie umfunktioniert.
Überblick:
Art. 627 Ziff. 7
Aufgehoben
Art. 686 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 5
1… Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
5 Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.
Betrachtung/Ausblick:
- 686 Abs. 1 S. 2, Abs. 5: Um den zuständigen Behörden ein jederzeitiges Zugriffsrecht zu ermöglichen, muss das Aktienbuch bzw. Verzeichnis so geführt werden, dass in der Schweiz ein jederzeitiger Zugriff gewährleistet ist.
- Eintragungsbelege müssen mit Löschung des Aktionärs/Nutzniessers während 10 Jahren aufbewahrt werden.
- Eine Digitalisierung der Daten ist nach Botschaftsangaben zulässig.
Art. 697i
K. Meldepflicht des Aktionärs
I. Meldung des Erwerbs von Inhaberaktien
1 Wer Inhaberaktien einer Gesellschaft erwirbt, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, muss den Erwerb, seinen Vor- und seinen Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse innert Monatsfrist der Gesellschaft melden.
2 Der Aktionär hat den Besitz der Inhaberaktie nachzuweisen und sich wie folgt zu identifizieren:
- als natürliche Person: durch einen amtlichen Ausweis mit Fotografie, namentlich durch den Pass, die Identitätskarte oder den Führerausweis, im Original oder in Kopie;
- als schweizerische juristische Person: durch einen Handelsregisterauszug;
- als ausländische juristische Person: durch einen aktuellen be-
glaubigten Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder durch eine gleichwertige Urkunde.
3 Der Aktionär muss der Gesellschaft jede Änderung seines Vor- oder seines Nachnamens oder seiner Firma sowie seiner Adresse melden.
4 Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Inhaberaktien nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008 als Bucheffekten ausgestaltet sind. Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle, bei der die Inhaberaktien hinterlegt oder ins Hauptregister eingetragen werden; die Verwahrungsstelle muss in der Schweiz sein.
Betrachtung/Ausblick:
- 697i OR: Bzgl. des Erwerbs von Inhaberaktien wird nunmehr eine Meldepflicht unter Identifikation des erwerbenden Aktionärs unter fortlaufende Anzeigepflicht von Namensänderungen (Vor-, Nachname) installiert.
- Die Identifikation des Inhabers erfolgt über einen amtlichen Ausweis mit Fotografie bzw. eines Handelsregisterauszugs (oder gleichwertige Urkunde). Eine Ausnahme gilt für kotierte Aktien, da dort die Transparenz bei Durchschreiten gewisser Schwellenwerte (bspw. 3%) bereits gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 633c OR, Art. 20 BEHG).
- Es ist ferner der effektive Aktienbesitz nachzuweisen.
- Sind Inhaberaktien als Bucheffekten nach BEG ausgestaltet, entfällt eine Meldepflicht, da die Identifizierung von Aktionären über die Verwahrstellen nach BEG erfolgt (diese muss bezeichnet und in der Schweiz sein).
Art. 697j
II. Meldung der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Person
1 Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, erwirb und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlichberechtigte Person).
2 Der Aktionär muss der Gesellschaft jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden.
3 Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Aktien nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008
6 als Bucheffekten ausgestaltet sind. Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle, bei der die Aktien hinterlegt oder ins Hauptregister eingetragen werden; die Verwahrungsstelle muss in der Schweiz sein.
Betrachtung/Ausblick:
- 697j OR: Zur Vermeidung von Strohmannkonstruktionen besteht eine Meldepflicht des Erwerbers von Aktien (Inhaber-/als auch Namenaktien!) bzgl. der wirtschaftlich berechtigten Person (WB/BO) unter Identifikation derselben (inkl. Adresse), sofern 25% des Aktienkapitals erreicht werden (d.h. eine qualifizierte, beherrschende Beteiligung).
- Auch bzgl. des (WB/BO) gilt aus Gründen der Aktualität des Verzeichnisses eine fortlaufende Anzeigepflicht von Namensänderungen (Vor-, Nachname).
- Die Meldepflicht entfällt wiederum bei Inhaberaktien, die als Bucheffekten ausgestaltet sind.
Art. 697k
III. Meldung an einen Finanzintermediär und Auskunftspflicht des Finanzintermediärs
1 Die Generalversammlung kann vorsehen, dass die Meldungen nach den Artikeln 697i und 697j, die Inhaberaktien betreffen, nicht der Gesellschaft zu erstatten sind, sondern einem Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997.
2 Der Verwaltungsrat bezeichnet den Finanzintermediär und macht den Aktionären bekannt, wen er bezeichnet hat.
3 Der Finanzintermediär hat der Gesellschaft jederzeit darüber Auskunft zu geben, für welche Inhaberaktien die vorgeschriebenen Meldungen erstattet und der Besitz nachgewiesen wurden.
Betrachtung/Ausblick:
- 697k OR: Aus Gründen der Wahrung der charakteristischen Anonymität von Inhaberaktien, bei denen die rein finanzielle Beteiligung im Vordergrund steht, kann die Meldepflicht des Aktionärs bei Inhaberaktien statt an die Gesellschaft an einen Finanzintermediär erfolgen, sofern dies durch die Generalversammlung beschlossen wurde (d.h. gilt nicht für Namenaktien wg. der Regelung des Art. 685b OR).
- Hierbei erfolgt dann auch die Führung des Verzeichnisses über Inhaberaktien durch den Finanzintermediär.
- Die GV-Kompetenz kann durch Statutenänderung auf den Verwaltungsrat delegiert werden.
Art. 697l
IV. Verzeichnis
1 Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die Inhaberaktionäre sowie über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.
2 Dieses Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen oder die Firma sowie die Adresse der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Personen. Es enthält die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum der Inhaberaktionäre.
3 Die Belege, die einer Meldung nach den Artikeln 697i und 697j zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.
4 Hat die Gesellschaft nach Artikel 697k einen Finanzintermediär bezeichnet, so ist dieser für die Führung des Verzeichnisses und die Aufbewahrung der Belege zuständig.
5 Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
Betrachtung/Ausblick:
- 697l OR: Es wird für Gesellschaften überdies die Führung eines Verzeichnisses über meldepflichtige Inhaberaktionäre sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen normiert, wobei eine Dokumentation unter Zugangsmöglichkeit im Sitzstaat, d.h. in der Schweiz erfolgen muss.
- Eintragungsbelege müssen mit Löschung der Person während 10 Jahren aufbewahrt werden.
- Das Verzeichnis über die meldepflichtigen Personen ist dabei nicht öffentlich, d.h. weder für Aktionäre noch für Dritte.
- Das Verzeichnis ist mit Blick auf die Berechtigung der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft nichtkonstitutiver Natur.
Art. 704a
3. Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien
Der Beschluss der Generalversammlung über die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die Statuten dürfen die Umwandlung nicht erschweren.
Betrachtung/Ausblick:
- 704a OR: Zur Lösung der Inhaberaktienproblematik wird die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien erleichtert, in dem dies unter einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich wird (also nicht der vertretenen Stimmen)
- Die Statuten dürfen hierbei keine Erschwerung bezüglich des Quorums vorsehen
Art. 718 Abs. 4
4 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis nach Artikel 697l haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird.
Betrachtung/Ausblick:
- 718 Abs. 4 OR: Damit die zuständigen Behörden die Informationen über Aktionäre bzw. wirtschaftliche Berechtigte auch effektiv erhalten, muss sichergestellt werden, dass Gesellschaften durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, die nunmehr Verwaltungsrat, Geschäftsführer oder Direktor sein muss (also nicht mehr ohne organschaftliche Funktion), vertreten werden können.
Art. 747
V. Aufbewahrung von Aktienbuch, Geschäftsbüchern und Verzeichnis
1 Das Aktienbuch, die Geschäftsbücher und das Verzeichnis nach Artikel 697l sowie die diesem zugrunde liegenden Belege müssen während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Dieser Ort wird von den Liquidatoren bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Handelsregisteramt.
2 Das Aktienbuch sowie das Verzeichnis sind so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
Betrachtung/Ausblick:
- 747 OR: Zur Sicherstellung der Transparenz muss für die Dauer von 10 Jahren nach Löschung der Gesellschaft die Aufbewahrung von Aktienbuch, Geschäftsbüchern und des Verzeichnisses inkl. der Belege an einem sicheren Ort sichergestellt werden.
Art. 790 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 5
1… Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
5 Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung der eingetragenen Person aus dem Anteilbuch aufbewahrt werden.
Betrachtung/Ausblick:
- 790 OR: Da bei einer GmbH aufgrund des zwingenden Anteilsbuches sowie der Eintragung der Gesellschafter im Handelsregister bereits eine Transparenz besteht, wird nur noch klargestellt, dass ein jederzeitiger Zugriff in der Schweiz sichergestellt sein muss. Die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Führung eines Verzeichnisses über die wirtschaftlichen Berechtigten (vgl. Art. 697l OR) gelten ebenso wie die Folgen bei der Nichteinhaltung von Meldepflichten (vgl. Art. 697m).
Art. 790a
III bis. Meldung der an Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person
1 Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Stammanteile erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Stammkapitals oder der Stimmen erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person).
2 Der Gesellschafter muss der Gesellschaft jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden.
3 Die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 697l) und die Folgen der Nichteinhaltung der Meldepflichten (Art. 697m) sind sinngemäss anwendbar.
Betrachtung/Ausblick:
- Art. 790a OR: Zur Vermeidung von Strohmannkonstruktionen bei einer GmbH besteht bei dieser ebenso eine Meldepflicht des Erwerbers von Stammanteilen bzgl. der wirtschaftlich berechtigten Person (BO) unter Identifikation derselben (inkl. Adresse), sofern 25% des Stammkapitals oder der Stimmen erreicht werden (d.h. eine qualifizierte, beherrschende Beteiligung).
Art. 814 Abs. 3
3 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Anteilbuch sowie zum Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697l haben.
Betrachtung/Ausblick:
- 814 Abs. 3 OR: Wie bei der Aktiengesellschaft muss nunmehr auch bei der GmbH eine vertretungsberechtigte Person in der Funktion eines Geschäftsführers oder Direktors mit Wohnsitz in der Schweiz Vertretungsbefugnis besitzen, um einen jederzeitigen Zugang zum Anteilsbuch bzw. Verzeichnis über die BO sicherzustellen.
Art. 837
3.Genossenschafterverzeichnis
1 Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und der Nachname oder die Firma der Genossenschafter sowie die Adresse eingetragen werden. Sie muss das Verzeichnis so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
2 Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Genossenschafters aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.
Betrachtung/Ausblick:
- 837, Art. 898 Abs. 2 OR: Die Genossenschaft wird nunmehr generell zur Führung eines Verzeichnisses über ihre Genossenschafter verpflichtet. Bisher war dies nur für den Fall vorgesehen, in dem die Statuten eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter vorsahen.
- Die Identifikation einer wirtschaftlich berechtigen Person stellt sich indes nicht bei einer Genossenschaft, insofern besteht auch keine Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses.
- Ebenfalls müssen Eintragungsbelege mit Löschung des Genossenschafters während 10 Jahren aufbewahrt werden.
- Auch muss eine vertretungsberechtigte Person in der Funktion eines Mitglieds der Verwaltung, eins Geschäftsführers oder Direktors mit Wohnsitz in der Schweiz Vertretungsbefugnis besitzen, um den Zugang zum Verzeichnis sicherzustellen.