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Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz

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Neuerungen Obligationenrecht (OR)

Rechtsgebiet:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Stichworte:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Neuerungen im OR sind von der Schaffung erhöhter Transparenz bei juristischen Personen und der an ihnen beteiligten wirtschaftlichen Berechtigten getragen. Die Anonymität der Inhaberaktionäre wird aufgehoben und die Inhaberaktie faktisch zur Namenaktie umfunktioniert.

Überblick:

Betrachtung/Ausblick:

  • 686 Abs. 1 S. 2, Abs. 5: Um den zuständigen Behörden ein jederzeitiges Zugriffsrecht zu ermöglichen, muss das Aktienbuch bzw. Verzeichnis so geführt werden, dass in der Schweiz ein jederzeitiger Zugriff gewährleistet ist.
  • Eintragungsbelege müssen mit Löschung des Aktionärs/Nutzniessers während 10 Jahren aufbewahrt werden.
  • Eine Digitalisierung der Daten ist nach Botschaftsangaben zulässig.

Betrachtung/Ausblick:

  • 697i OR: Bzgl. des Erwerbs von Inhaberaktien wird nunmehr eine Meldepflicht unter Identifikation des erwerbenden Aktionärs unter fortlaufende Anzeigepflicht von Namensänderungen (Vor-, Nachname) installiert.
  • Die Identifikation des Inhabers erfolgt über einen amtlichen Ausweis mit Fotografie bzw. eines Handelsregisterauszugs (oder gleichwertige Urkunde). Eine Ausnahme gilt für kotierte Aktien, da dort die Transparenz bei Durchschreiten gewisser Schwellenwerte (bspw. 3%) bereits gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 633c OR, Art. 20 BEHG).
  • Es ist ferner der effektive Aktienbesitz nachzuweisen.
  • Sind Inhaberaktien als Bucheffekten nach BEG ausgestaltet, entfällt eine Meldepflicht, da die Identifizierung von Aktionären über die Verwahrstellen nach BEG erfolgt (diese muss bezeichnet und in der Schweiz sein).

Betrachtung/Ausblick:

  • 697j OR: Zur Vermeidung von Strohmannkonstruktionen besteht eine Meldepflicht des Erwerbers von Aktien (Inhaber-/als auch Namenaktien!) bzgl. der wirtschaftlich berechtigten Person (WB/BO) unter Identifikation derselben (inkl. Adresse), sofern 25% des Aktienkapitals erreicht werden (d.h. eine qualifizierte, beherrschende Beteiligung).
  • Auch bzgl. des (WB/BO) gilt aus Gründen der Aktualität des Verzeichnisses eine fortlaufende Anzeigepflicht von Namensänderungen (Vor-, Nachname).
  • Die Meldepflicht entfällt wiederum bei Inhaberaktien, die als Bucheffekten ausgestaltet sind.

Betrachtung/Ausblick:

  • 697k OR: Aus Gründen der Wahrung der charakteristischen Anonymität von Inhaberaktien, bei denen die rein finanzielle Beteiligung im Vordergrund steht, kann die Meldepflicht des Aktionärs bei Inhaberaktien statt an die Gesellschaft an einen Finanzintermediär erfolgen, sofern dies durch die Generalversammlung beschlossen wurde (d.h. gilt nicht für Namenaktien wg. der Regelung des Art. 685b OR).
  • Hierbei erfolgt dann auch die Führung des Verzeichnisses über Inhaberaktien durch den Finanzintermediär.
  • Die GV-Kompetenz kann durch Statutenänderung auf den Verwaltungsrat delegiert werden.

Betrachtung/Ausblick:

  • 697l OR: Es wird für Gesellschaften überdies die Führung eines Verzeichnisses über meldepflichtige Inhaberaktionäre sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen normiert, wobei eine Dokumentation unter Zugangsmöglichkeit im Sitzstaat, d.h. in der Schweiz erfolgen muss.
  • Eintragungsbelege müssen mit Löschung der Person während 10 Jahren aufbewahrt werden.
  • Das Verzeichnis über die meldepflichtigen Personen ist dabei nicht öffentlich, d.h. weder für Aktionäre noch für Dritte.
  • Das Verzeichnis ist mit Blick auf die Berechtigung der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft nichtkonstitutiver Natur.

Betrachtung/Ausblick:

  • 704a OR: Zur Lösung der Inhaberaktienproblematik wird die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien erleichtert, in dem dies unter einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich wird (also nicht der vertretenen Stimmen)
  • Die Statuten dürfen hierbei keine Erschwerung bezüglich des Quorums vorsehen

Betrachtung/Ausblick:

  • 718 Abs. 4 OR: Damit die zuständigen Behörden die Informationen über Aktionäre bzw. wirtschaftliche Berechtigte auch effektiv erhalten, muss sichergestellt werden, dass Gesellschaften durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, die nunmehr Verwaltungsrat, Geschäftsführer oder Direktor sein muss (also nicht mehr ohne organschaftliche Funktion), vertreten werden können.

Betrachtung/Ausblick:

  • 747 OR: Zur Sicherstellung der Transparenz muss für die Dauer von 10 Jahren nach Löschung der Gesellschaft die Aufbewahrung von Aktienbuch, Geschäftsbüchern und des Verzeichnisses inkl. der Belege an einem sicheren Ort sichergestellt werden.

Betrachtung/Ausblick:

  • 790 OR: Da bei einer GmbH aufgrund des zwingenden Anteilsbuches sowie der Eintragung der Gesellschafter im Handelsregister bereits eine Transparenz besteht, wird nur noch klargestellt, dass ein jederzeitiger Zugriff in der Schweiz sichergestellt sein muss. Die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Führung eines Verzeichnisses über die wirtschaftlichen Berechtigten (vgl. Art. 697l OR) gelten ebenso wie die Folgen bei der Nichteinhaltung von Meldepflichten (vgl. Art. 697m).

Betrachtung/Ausblick:

  • Art. 790a OR: Zur Vermeidung von Strohmannkonstruktionen bei einer GmbH besteht bei dieser ebenso eine Meldepflicht des Erwerbers von Stammanteilen bzgl. der wirtschaftlich berechtigten Person (BO) unter Identifikation derselben (inkl. Adresse), sofern 25% des Stammkapitals oder der Stimmen erreicht werden (d.h. eine qualifizierte, beherrschende Beteiligung).

Betrachtung/Ausblick:

  • 814 Abs. 3 OR: Wie bei der Aktiengesellschaft muss nunmehr auch bei der GmbH eine vertretungsberechtigte Person in der Funktion eines Geschäftsführers oder Direktors mit Wohnsitz in der Schweiz Vertretungsbefugnis besitzen, um einen jederzeitigen Zugang zum Anteilsbuch bzw. Verzeichnis über die BO sicherzustellen.

Betrachtung/Ausblick:

  • 837, Art. 898 Abs. 2 OR: Die Genossenschaft wird nunmehr generell zur Führung eines Verzeichnisses über ihre Genossenschafter verpflichtet. Bisher war dies nur für den Fall vorgesehen, in dem die Statuten eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter vorsahen.
  • Die Identifikation einer wirtschaftlich berechtigen Person stellt sich indes nicht bei einer Genossenschaft, insofern besteht auch keine Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses.
  • Ebenfalls müssen Eintragungsbelege mit Löschung des Genossenschafters während 10 Jahren aufbewahrt werden.
  • Auch muss eine vertretungsberechtigte Person in der Funktion eines Mitglieds der Verwaltung, eins Geschäftsführers oder Direktors mit Wohnsitz in der Schweiz Vertretungsbefugnis besitzen, um den Zugang zum Verzeichnis sicherzustellen.

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