1. Qualifiziertes Steuervergehen als neue Vortat für Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 nStGB)
Art. 305bis Ziff. 1 und 1bis StGB
1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199014 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199015 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen.
Betrachtung/Ausblick:
In Addition zu den Verbrechen iSv. Art. 10 Abs. 2 StGB ist nunmehr auch das qualifizierte Steuervergehen bzgl. der direkten Steuern eine Vortat zur Geldwäscherei (d.h. ohne selbst als Verbrechenstatbestand ausgestaltet zu sein).
- Ein qualifiziertes Steuervergehen ist bei den direkten Steuern angesiedelt, d.h. es handelt sich um Straftaten nach Art. 186 DBG (direkte Bundessteuern) bzw. Art. 59 I StHG (direkte Steuern Kantone und Gemeinden), die zusammengefasst durch die Abgabe oder Einreichung gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden bei der Steuerbehörde zum Zwecke der Hinterziehung verwirklicht werden und als Vergehen ausgestaltet sind (d.h. Strafmass < 3 Jahren Freiheitsstrafe).
- Um einer Flut von Meldung von Verdachtsmeldungen an die MROS zu „unbedeutenden Fällen“ Einhalt zu gebieten, ist die Vortat erst dann erfolgt, wenn Steuern/ein Steuerbetrag iHv. CHF 300`000 pro Steuerperiode (d.h. Steuerjahr) hinterzogen wurde.
- Tatbestandsvoraussetzung: Verwendung von gefälschten, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden zum Zwecke der Steuerhinterziehung (Steuerbetrug nach Bundes- bzw. nach kantonalem Recht).
2. Erweiterung des Melderechts auf qualifizierte Steuervergehen als Vortaten
Art. 305ter Abs. 2 StGB
2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.
3. Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. Dezember 2014
Artikel 305bis ist nicht anwendbar auf qualifizierte Steuervergehen im Sinne von Artikel 305bis Ziffer 1bis, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Dezember 2014 begangen wurden.
Betrachtung/Ausblick:
- Der neue Tatbestand der Geldwäscherei findet nur auf Sachverhalte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten auftreten, d.h. ab dem 01.01.2016! Es gibt keine Rückwirkung.