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Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz

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Neuerungen Strafgesetzbuch (StGB)

Rechtsgebiet:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Stichworte:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

1. Qualifiziertes Steuervergehen als neue Vortat für Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 nStGB)

Betrachtung/Ausblick:

In Addition zu den Verbrechen iSv. Art. 10 Abs. 2 StGB ist nunmehr auch das qualifizierte Steuervergehen bzgl. der direkten Steuern eine Vortat zur Geldwäscherei (d.h. ohne selbst als Verbrechenstatbestand ausgestaltet zu sein).

  • Ein qualifiziertes Steuervergehen ist bei den direkten Steuern angesiedelt, d.h. es handelt sich um Straftaten nach Art. 186 DBG (direkte Bundessteuern) bzw. Art. 59 I StHG (direkte Steuern Kantone und Gemeinden), die zusammengefasst durch die Abgabe oder Einreichung gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden bei der Steuerbehörde zum Zwecke der Hinterziehung verwirklicht werden und als Vergehen ausgestaltet sind (d.h. Strafmass < 3 Jahren Freiheitsstrafe).
  • Um einer Flut von Meldung von Verdachtsmeldungen an die MROS zu „unbedeutenden Fällen“ Einhalt zu gebieten, ist die Vortat erst dann erfolgt, wenn Steuern/ein Steuerbetrag iHv. CHF 300`000 pro Steuerperiode (d.h. Steuerjahr) hinterzogen wurde.
  • Tatbestandsvoraussetzung: Verwendung von gefälschten, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden zum Zwecke der Steuerhinterziehung (Steuerbetrug nach Bundes- bzw. nach kantonalem Recht).

2. Erweiterung des Melderechts auf qualifizierte Steuervergehen als Vortaten

3. Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. Dezember 2014

Betrachtung/Ausblick:

  • Der neue Tatbestand der Geldwäscherei findet nur auf Sachverhalte Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten auftreten, d.h. ab dem 01.01.2016! Es gibt keine Rückwirkung.

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