Einleitung
Kriminelle sprechen häufig gutgläubige Personen auf Jobsuche oder in finanzieller Bedrängnis über diverse Online-Plattformen, aber auch via e-mail, Social Media oder Zeitungsinserate an, um sie als sog. «Money Mules» (zu deutsch „Geldesel“) zu missbrauchen. Ziel der Kriminellen ist es, die Bankkonten der angesprochenen Personen für ihre Zwecke, d.h. die Verschiebung von deliktisch erwirtschaftetem Geld, zu nutzen. Wer sich als „Geldesel“ einspannen lässt, macht sich der „Geldwäscherei“ strafbar.
Im Einzelnen:
- Definition
- Money Mules = Personen, die als Finanzagenten, deliktisch erworbenes Geld transferieren sollen
- Grundlage
- StGB 305bis
- Meccano
- Anwerbung
- Rekrutierung gutgläubiger Personen über Onlineplattformen, via fingierte Websites, e-mails oder Facebook
- Lockangebote
- Versprechen von hohen Provisionen an Personen ohne Ausbildung und Fachkenntnisse, bei geringem ArbeitsaufwandV
- Vorspiegelung von Glaubwürdigkeit
- Meist glaubwürdiger Webauftritt, mit ähnlichen klingenden Namen wie existierende Unternehmen
- Geldtransfer als wirklicher „Job“
- Verlangen, dass die angesprochenen und reagierenden Personen im Rahmen ihrer vermeintlichen Anstellung über ihre eigenen Bankkonten Gelder empfangen, abheben und diese mittels Postsendungen (Briefe, Pakete) via Geldtransfer-Service oder anderweitig weiterleiten oder in eine Kryptowährung (zB Bitcoin) umwandeln
- Entschädigung
- Als Gegenleistung darf eine (hohe) Provision einbehalten werden
- Mittelherkunft
- Internetdelikte
- Drogenhandel
- Menschenhandel
- etc.
- Anwerbung
- Rechtsfolge
- Wer sich, obwohl nicht direkt in die kriminellen Handlungen involviert, als „Money-Mule“-Finanzagent betätigt, macht sie sich der Geldwäscherei (StGB 305bis) schuldig, weil er Kriminelle unterstützt, deren «schmutziges» Geld zu verschieben, dessen illegale Herkunft zu verschleiern und «zu waschen»
StGB 305 bis Geldwäscherei
1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen.
2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden.
Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:
- als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt;
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
- durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.
- Strafverfolgung
- Im Falle einer Anzeige startet die Polizei Ermittlungen wegen Geldwäscherei
- Ob nun tätig gewesen zu sein oder nicht, sollten solche Fälle unbedingt zur Anzeige gebracht werden (ggf. Selbstanzeige)
- Nur so kann die Polizei das Ausmass des Deliktsfeldes feststellen, die Zusammenhänge herstellen und ggf. die Ermittlungen ausweiten
Tipps
Bankkonto noch nicht zur Verfügung gestellt?
- Misstrauen haben bei lukrativen Jobangeboten ohne Arbeitsaufwand
- Nie eigene Bankkonten für den Geldverkehr Dritter zur Verfügung stellen
- Nie Bankdaten und persönliche Angaben an Personen bekanntgeben, die Sie nicht kennen
- Nie Geld, dessen Herkunft nicht bekannt ist, vom eigenen Konto abheben oder weiterleiten; solche Gelder durch die Bank an den Absender refüsieren lassen
- Nie Geld im Auftrag von Dritten an Empfänger versenden, die nicht bekannt sind
- Recherche zum vermeintlichen Arbeitgeber
- Stellenangebote, bei denen auf dem eigenen Bankkonto Gelder zu empfangen und weiterzuleiten sind, Polizei benachrichtigen
- Information des Bekanntenkreises über den Vorfall.
Geld bereits überwiesen?
- Eindruck, bereits als Finanzagent tätig zu sein:
- Überweisungen stoppen
- Bank informieren
- Polizei benachrichtigen.
Weiterführende Informationen
- Money Mules | skppsc.ch
- Strafrecht: Vorschussbetrug und falsche Lotterien – Formen des Vorschussbetrugs bzw. der falschen Lotterie (Teil 1) | law-news.ch
- Strafrecht: Vorschussbetrug und falsche Lotterien – Ablaufgrundlagen (Teil 2) | law-news.ch
- Strafrecht: Vorschussbetrug und falsche Lotterien – Rechtsgrundlagen (Teil 3) | law-news.ch
- Strafrecht: Vorschussbetrug und falsche Lotterien – Prävention (Teil 4)