Durch die Zusammenlegung per 1. Januar 2009 der zuvor selbständigen Aufsichtsbehörden
- der Eidgenössische Bankenkommission (EBK),
- des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) und
- der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kst GwG)
in der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) wurde die Aufsicht auch im Bereich der Geldwäschereibekämpfung einer notwendigen Vereinheitlichung zugeführt.
Zuständigkeit FINMA/SRO
Auch in Bezug auf die Aufsichtszuständigkeit der FINMA bzw. den SRO betreffend die Einhaltung der GwG-Pflichten wird zwischen den zuvor dargestellten Arten von Finanzintermediären differenziert, d.h. solchen, die bereits einer spezialgesetzlichen Beaufsichtigung unterliegen (sog. „Bankensektor“, Art. 2 Abs. 2 GwG), und solchen, die aufgrund der Erbringung spezifischer Finanzdienstleistungen unterstellungspflichtig sind (sog. „Nichtbankensektor“, Art. 2 Abs. 3 GwG).
Konkret liegt die Aufsicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3 – 8 GwG) bzw. der Pflichten bei Geldwäschereiverdacht (Art. 9 – 11 GwG):
- bei den bereits spezialgesetzlich beaufsichtigten Finanzintermediären (Art. 2 Abs. 2 GwG) bei der FINMA mit der Besonderheit, dass Spielbanken der Aufsicht der Eidgenössischen Spielbankenkommission unterstehen;
- bei Finanzintermediären nach Art. 2 Abs. 3 GwG bei:
- den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (SRO), oder
- der FINMA, sofern die Finanzintermediäre nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind (d.h. Wahlmöglichkeit).
Selbstregulierungsorganisationen (SRO)
Liste der von der FINMA beaufsichtigten Selbstregulierungsorganisationen (SRO)
Bewilligungs- oder Anschlusspflicht im Nichtbankensektor
Bei einer Tätigkeit als Finanzintermediär im Nichtbankensektor nach Art. 2 Abs. 3 GwG besteht nach dem GwG eine Bewilligungs– oder eine Anschlusspflicht (Art. 14 GwG). Dies bedeutet, dass Finanzintermediäre aus dem Nichtbankensektor hinsichtlich des für sie zuständigen Aufsichtsorgans eine Wahlmöglichkeit haben, im Sinne einer:
- direkten Unterstellung unter die Aufsicht der FIMNA kraft Bewilligung (sog. „DUFI“), oder aber
- einer Unterstellung im Sinne eines Anschlusses an eine Selbstregulierungsorganisation (SRO)
Die SRO werden ihrerseits wiederum durch die FINMA beaufsichtigt. Der einer SRO angeschlossene Finanzintermediär unterliegt demnach einer indirekten Aufsicht durch die FINMA. Eine Bewilligung im Rahmen einer direkten Unterstellung unter die FINMA wird einem Finanzintermediär nur erteilt, wenn er:
- als kaufmännische Firma im Handelsregister eingetragen oder aufgrund einer behördlichen Bewilligung tätig ist;
- durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt; und
- selbst sowie die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.
Weitergehende Informationen
Anwälte und Notare, die als Finanzintermediäre tätig sind, haben die Pflicht, sich einer Selbstregulierungsorganisation zu unterstellen. Eine Wahlmöglichkeit kommt diesen Berufsgruppen nicht zu, d.h. eine direkte Unterstellung unter die Aufsicht der FINMA ist nicht möglich.
Aufsicht über Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 GwG
Die FINMA hat in Bezug auf Finanzintermediäre aus dem Bankensektor die Aufgabe, die Sorgfaltspflichten des GwG zu konkretisieren und ferner die Art und Weise der Erfüllung der Pflichten festzulegen. Hierzu erlässt Sie Verordnungen (vgl. GwV-FINMA).
Aufsicht über Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG
Die Aufgaben der FINMA in geldwäschereirechtlicher Hinsicht unterscheiden sich bei Finanzintermediären aus dem Nichtbankensektor danach, ob es sich um einen ihrer Aufsicht:
- direkt oder aber
- indirekt unterstellten Finanzintermediär handelt.
Direkt unterstellte Finanzintermediäre
Hinsichtlich der direkt unterstellten Finanzintermediäre des Nichtbankensektors (sog. „DUFI“) hat die FINMA die Sorgfaltspflichten des GwG zu konkretisieren und ferner die Art und Weise der Erfüllung derselben festzulegen (vgl. GwV-FINMA). Weiter führt sie über die direkt unterstellten Finanzintermediäre sowie über die Personen ein Register, denen sie die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär verweigert hat.
DUFI – Register
Der FINMA direkt unterstellte Finanzintermediäre des Nichtbankensektors (sog. „DUFI“)
Art. 19a GwG – Prüfung
1 Die der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich periodisch der Prüfung durch eine zugelassene Prüfgesellschaft unterziehen.
2 Die Prüfgesellschaft prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des geprüften Finanzintermediärs und der FINMA.
3 Stellt sie Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so hält sie dies in ihrem Bericht fest.
4 Die FINMA kann die Prüfung anstelle der Prüfgesellschaft selbst durchführen.
Nicht direkt unterstellte Finanzintermediäre
In Abgrenzung hierzu regeln gegenüber den nicht direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediären des Nichtbankensektors die Selbstregulierungsorganisationen die GwG-Sorgfaltspflichten und deren Erfüllung. Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über diesen finanzintermediären Bereich die folgenden Aufgaben (vgl. Art. 18 GwG):
- Anerkennung der SRO bzw. den Entzug der Anerkennung
- Beaufsichtigung der SRO und den diesen direkt unterstellten Finanzintermediären.
- Genehmigung der von den SRO erlassenen Reglemente sowie deren Änderungen.
- Überwachung der Durchsetzung der Reglemente durch die SRO
Zum Vollzug genannter Aufgaben kann die FINMA Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen oder diese an eine Prüfgesellschaft delegieren. Sind SRO von Anwälten und Notaren betroffen, ist die FINMA hingegen zu einer Delegation an eine Prüfgesellschaft verpflichtet. Letztere unterliegt dabei denselben Geheimhaltungspflichten wie Anwälte und Notare.
Abschliessend ist bzgl. der nicht direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediäre (d.h. solche FI, die einer SRO angeschlossen sind) anzumerken, dass die FINMA über diese ein in elektronischer Form öffentlich zugängliches Verzeichnis führt. Der Zugang zu den Daten erfolgt jedoch über ein Abrufverfahren.