Nichterfasster Personenkreis
Wegen mangelnder Missbrauchsgefahr werden vom Geltungs- bzw. Anwendungsbereich des GwG nachfolgende Institutionen ausgenommen (vgl. Art. 2 Abs. 4 GwG):
- Schweizerische Nationalbank;
- steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
- Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
- Finanzintermediäre aus dem Nichtbankensektor (Art. 2 Abs. 3 GwG), die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Art. 2 Abs. 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese.
Die Frage nach der Gleichwertigkeit einer Aufsicht im Ausland kann grundsätzlich durch Nachfrage bei der FINMA geklärt werden.
Ausschliesslichkeit
Die vom Geltungsbereich des GwG nach Art. 2 Abs. 4 GwG ausgenommenen Finanzintermediäre aus dem Nichtbankensektor (Art. 2 Abs. 3 GwG) sind nur dann nicht vom Geltungsbereich des GwG erfasst, sofern diese ihre finanzintermediären Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Art. 2 Abs. 2 GwG (sog. Bankensektor) bzw. steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen.
Werden jedoch über den dargestellten Finanzintermediärkreis hinaus auch finanzintermediäre Dienstleistungen an einen Drittpersonenkreis erbracht, die die vorgenannten Eigenschaften nicht erfüllen, ist das Merkmal der „Ausschliesslichkeit“ nicht mehr erfüllt. Folge: Es wird die gesamte finanzintermediäre Dienstleistung des Finanzintermediärs unterstellt, sofern auch das Kriterium der Berufsmässigkeit erfüllt wird.
Nichterfasste Vortaten
Eine Verurteilung wegen Geldwäscherei ist nur möglich, wenn der Nachweis der verbrecherischen Herkunft der Vermögenswerte gelingt.
Demnach muss es sich bei der Vortat, die die Vermögenswerte betrifft, um ein Verbrechen iSv. Art 10 StGB handeln, d.h. um Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
Definition Verbrechen
Art. 10 StGB
1Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Vor diesem Hintergrund stellen Steuerdelikte mangels Verbrechensqualität (noch) keine tauglichen Vortaten zur Geldwäscherei dar. Konkret wird in der Schweiz im Rahmen der Steuerdelikte zwischen:
- Steuerhinterziehung und
- Steuerbetrug
abgegrenzt. Während die Steuerhinterziehung eine Übertretung darstellt, ist der Steuerbetrug als Vergehen konzipiert.
Die der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD) angegliederte Financial Action Task Force (FATF) hat bereits eine Teilrevision ihrer Empfehlungen zur Geldwäschereibekämpfung verabschiedet (Februar 2012). Neu werden nun auch Steuerdelikte («tax crimes“) als Vortaten zur Geldwäscherei erfasst. Es bleibt den einzelnen Staaten überlassen, konkretisierende Bestimmungen bezüglich der erfassten „tax crimes“ niederzulegen. Aus schweizer Sicht ist in diesem Sinne abzuwarten, ob und wenn ja wie der schweizer Gesetzgeber die Vorgaben konkret umsetzt bzw. ausgestaltet. Fest steht, dass eine Nichtumsetzung der revidierten Empfehlungen der FATF für die Schweiz mit einem Reputationsschaden einhergehen würde.
Financial Action Task Force (FATF)
Die Financial Action Task Force (FATF) ist ein internationales Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Die FATF ist der OECD angegliedert und umfasst 35 Mitgliedsstaaten (u.a. die Schweiz). Zur Geldwäschereibekämpfung hat die FATF Mindeststandards iSv. 40 Empfehlungen gesetzt, die nicht unmittelbar bindendes Recht (sog. «soft law») im Sinne der Vorgabe von einheitlichen Verhaltensregeln und Maßstäben für den Finanzsektor darstellen.
Website FATF | fatf-gafi.org
40 Empfehlungen | fatf-gafi.org