In den Fällen, in denen ein Finanzintermediär:
- einerseits weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
- im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1 oder 305bis StGB stehen,
- aus einem Verbrechen herrühren,
- der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, oder
- der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
- andererseits Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts abbricht,
hat er der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) im Bundesamt für Polizei (fedpol) unverzüglich Meldung zu erstatten (Art. 9 GWG). Personal des Finanzintermediärs, das in den Fall involviert ist, kann in der Meldung u.U. anonymisiert werden.
Wissen
Wissen bedeutet (zweifelsfreie) Kenntnis.
Begründeter Verdacht
Die Botschaft zum GwG vom 17. Juni 1996 erklärt hinsichtlich des Vorliegens eines begründeten Verdachts, dass:
- der Verdacht nicht ein an Sicherheit grenzendes Ausmass annehmen muss
- ein Finanzintermediär nicht bei jeder Transaktion systematisch abklären muss, ob ein strafbares Verhalten vorliegt
- ein Verdacht dann begründet ist, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die einen verbrecherischen Ursprung der Vermögenswerte befürchten lassen.
In der Literatur wird weiter angeführt, dass ein Verdacht dann begründet sei, wenn dieser auf Feststellungen beruht, die der Finanzintermediär mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen hat (DE CAPITANI, Art. 9 GwG, N37). Die Feststellungen beziehen sich dabei auf das Vorliegen ungewöhnlicher Sachverhalte oder Anhaltspunkte, die auf verbrecherisch erlangte Vermögenswerte deuten.
Anhaltspunkte für Geldwäscherei
Anhaltspunkte ( 37 Stück) als Hinweise auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhtem Risiko finden sich im Anhang zur „Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ (GwV-FINMA, SR 955.033.0).
Die Meldung des Finanzintermediärs muss dabei mindestens enthalten(vgl. Art. 3 MGwV):
- den Namen des Finanzintermediärs, der Behörde, oder der Person nach Art. 305ter Abs. 2 StGB, von denen die Meldung oder Anzeige stammt, jeweils unter Angabe einer Kontaktperson;
- die Stellen nach Art. 12 GwG (FINMA oder SRO), die den Finanzintermediär beaufsichtigen;
- die zur Identifikation der Vertragspartei des Finanzintermediärs erforderlichen Angaben nach Massgabe von Art. 3 GwG;
- die zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben nach Massgabe von Art. 4 GwG;
- Angaben zu weiteren Personen, die zeichnungsberechtigt oder zur Vertretung der Vertragspartei des Finanzintermediärs befugt sind;
- involvierte Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Meldung oder Anzeige;
- eine möglichst genaue Darlegung der Geschäftsbeziehung;
- eine möglichst genaue Darlegung der Verdachtsmomente, auf die sich die Meldung oder Anzeige stützt;
- die getroffenen Massnahmen.
Die Meldung ist mit folgenden Beilagen einzureichen:
- Unterlagen zu den Finanztransaktionen;
- zu den getroffenen erforderlichen Abklärungen, sowie
- jegliche den Umständen entsprechende weitere Belege.
Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)
Meldeformular für Verdachtsmeldungen
Die MROS hat ein offizielles Meldeformular erstellt, das heruntergeladen werden kann. Das Formular ist per Fax oder – falls ein Fax nicht zur Verfügung steht – per A-Post an die Meldestelle zu übermitteln.
Offizielles Meldeformular der MROS: Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG
Kontakt
Bundesamt für Polizei
Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)
Nussbaumstrasse 29
CH-3003 Bern
T +4158 463 40 40 / F +41 58 463 39 39
Besonderheiten Anwälte und Notare
Anwälte und Notare unterliegen nicht der Meldepflicht, sofern ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB untersteht.
Art. 321 StGB – Verletzung des Berufsgeheimnisses
1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar.
2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die vom Berufsgeheimnis erfassten Tätigkeiten auch nicht zu einer GwG-Unterstellung führen. Es ist daher eine Abgrenzung zwischen:
- berufsspezifischen Tätigkeiten (keine GwG-Unterstellung) und
- nicht berufsspezifischen, akzessorischen Tätigkeiten (GwG-Unterstellung)
vorzunehmen.
Generell wird zur Annahme einer nicht berufsspezifischen, akzessorischen Tätigkeiten mit der Folge einer GwG-Unterstellung darauf abgestellt, ob das kaufmännische Element gegenüber der anwaltliche Tätigkeit überwiegt (vgl. hierzu FINMA Rundschreiben 2011/1 – Finanzintermediation nach GwG).