Das GwG verpflichtet aufgrund seines Charakters als Rahmengesetz die Selbstregulierungsorganisationen dazu, ein Reglement zu erlassen (Art. 25 GwG). Dieses dient dazu, die Sorgfaltspflichten bzw. Pflichten bei Geldwäschereiverdacht, die nach dem GwG durch die Finanzintermediäre zu erfüllen sind, zu konkretisieren. Das Reglement hat dabei ferner Regelungen betreffend:
- den Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären,
- der Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflichten bzw. Pflichten bei Geldwäschereiverdacht sowie
- angemessene Sanktionen
zu enthalten. Die SRO können somit den Gegebenheiten und Erfordernissen ihrer spezifischen finanzintermediären Dienstleistungsbereiche Rechnung tragen. Es ist jedoch anzumerken, dass sie bei der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Reglemente nicht frei schalten und walten können, sie haben vielmehr die Regulierungsgrundsätze der FINMA zu berücksichtigen.
Konkret orientiert sich die FINMA an den Eckwerten ihrer Geldwäschereiverordnung („Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ – GwV-FINMA), wenn sie:
- Reglemente von SRO genehmigt und
- Reglemente von SRO nach Art. 17 GwG als Mindeststandard anerkennt.
Es bleibt den Selbstregulierungsorganisationen jedoch vorbehalten, lediglich die Abweichungen von der genannten FINMA-Verordnung einer Regelung zuzuführen.
SRO Ausschlussautonomie und Überprüfbarkeit schiedsgerichtlicher Entscheidung
Das Reglement einer SRO muss Bestimmungen zum Ausschluss von Mitgliedern vorsehen. Die Überprüfbarkeit von Ausschluss-Entscheidungen einer SRO werden im Rahmen der Reglemente zur Entscheidung grundsätzlich an ein Schiedsgericht delegiert – der ordentliche Rechtsweg ist allgemein ausgeschlossen.
Das BGE sieht jedoch folgende Durchbrechungen der Ausschlussautonomie:
- Eine Einschränkung der Ausschlussautonomie [vgl. ZGB 72 Abs. 2] besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Berufs- und Standesorganisationen, die als massgebende Organisationen des betreffenden Berufstandes bzw. der betreffenden Branche auftreten [vgl. BGE 131 III 97 ff.,Erw. 3; BGE 123 III 193 ff., Erw. 2 lit. c];
- In BGE 131 III 97 Erw. 3.2. schloss das Bundesgericht weitere Fälle eingeschränkter Ausschlussfreiheit aber nicht aus.
Für eine Darstellung einer streitigen Ausschlussentscheidung kann auf die Entscheidung BGE 5A 202/2012 vom 01.06.2012 verwiesen werden.