Nach einer Meldung und während der Vermögenssperre ist ein Finanzintermediär überdies nicht befugt:
- Betroffene (d.h. Vertragspartner, wirtschaftliche Berechtigte, Bevollmächtigte) bzw.
- Dritte (alle Adressaten, ausgenommen die Meldestelle)
über die Tatsache der Meldung nach Art. 9 GwG zu informieren (vgl. Art. 10a GwG). Zweck ist, eine Vorwarnung des Betroffenen zu verhindern.
Durchbrechung Informationsverbot
Im Übrigen hat ein Finanzintermediär das Recht, nicht aber die Pflicht, einen anderen Finanzintermediär in Kenntnis zu setzen, sofern er nicht in der Lage ist, Vermögenswerte selbst zu sperren, da diese dem anderen Finanzintermediär anvertraut sind (bspw. Depotbank in Fällen der externen Vermögensverwaltung).
Schliesslich darf ein anderer Finanzintermediär über die Tatsache der Meldung informiert werden, sofern dies zur Pflichteneinhaltung nach dem GwG notwendig ist. Durch die Mitteilung entsteht für den anderen Finanzintermediär ebenfalls das Informationsverbot. Voraussetzung der Informationsmöglichkeit ist allerdings (vgl. Art. 10a Abs. 3 GwG), dass beide Finanzintermediäre:
- für einen Kunden aufgrund einer vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit gemeinsame Dienste im Zusammenhang mit dessen Vermögensverwaltung erbringen; oder
- dem gleichen Konzern angehören.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:AushilfsarbeitEinleitung zur AushilfsarbeitAutoren:GerichteFokus GerichteAutoren:SchKG-FeststellungsklageEinleitung zur SchKG-FeststellungsklageAutoren:Leitende AngestellteEinleitung zu leitenden Angestellten (hlA)Autoren:Urkundendelikte / UrkundenfälschungEinleitung zu UrkundendeliktenAutoren:Aufenthaltsbewilligung / Arbeits...Einleitung zu Aufenthaltsbewilligung / Arb...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht