Träger
Als Träger der Rechte und Pflichten einer Gesamthandschaften agiert jeder der mehreren Gesamthänder.
Keine Vermögensfähigkeit
Da der Gemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und nicht vermögensfähig ist, kann sie nicht Träger der Rechte und Pflichten sein, weshalb eine mehrfache Eigentumszuständigkeit (der einzelnen Gesellschafter) besteht.
Subjektfähigkeit
Die Fähigkeit, Gesamthänder einer Gesamthandschaft zu sein, beurteilt sich nach den Regeln des jeweiligen Gesamthandgemeinschafts-Typs:
- Gütergemeinschaft
- Erbengemeinschaft
- Einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
Ausscheiden eines Gesellschafters
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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