Träger
Als Träger der Rechte und Pflichten einer Gesamthandschaften agiert jeder der mehreren Gesamthänder.
Keine Vermögensfähigkeit
Da der Gemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und nicht vermögensfähig ist, kann sie nicht Träger der Rechte und Pflichten sein, weshalb eine mehrfache Eigentumszuständigkeit (der einzelnen Gesellschafter) besteht.
Subjektfähigkeit
Die Fähigkeit, Gesamthänder einer Gesamthandschaft zu sein, beurteilt sich nach den Regeln des jeweiligen Gesamthandgemeinschafts-Typs:
- Gütergemeinschaft
- Erbengemeinschaft
- Einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
Ausscheiden eines Gesellschafters
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