Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ist Grundvoraussetzung dafür, dass in der Schweiz ein Hilfskonkursverfahren durchgeführt und ein allfälliger Liquidationsüberschuss an die ausländische Konkursverwaltung ausgehändigt werden kann. Auch für einen Verzicht auf ein Hilfskonkursverfahren und als Rechtsfolge davon die Herausgabe des schweizerischen Vermögens an die ausländische Konkursverwaltung, bedarf es der vorgängigen Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets. Die Anerkennung (des ausländischen Dekretes) ist somit Grundelement des Internationalen Konkursrechtes der Schweiz.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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