Die Rechtsordnungen eines Staates, wie auch die Entscheidungen von Gerichten und Behörden eines Staates, entfalten ihre Rechtswirkungen grundsätzlich nur auf dem eigenen Staatsterritorium.
Sieht ein Staat universale Wirkungen seiner Rechtsordnungen und/oder Entscheidungen vor, d.h. auch eine Wirkungserstreckung auf das Territorium eines anderen Staates, so erfolgen diese nur soweit die ausländische Gesetzgebung dies zulässt bzw. sich ein Staat durch bilaterale Staatsverträge oder multilaterale internationale Übereinkommen zu einer solchen Wirkungserstreckung verpflichtet hat.
Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des internationalen Konkursrechts.
- Wird über ein Gemeinschuldner im Ausland (nach ausländischen Konkursrecht) der Konkurs eröffnet, so zeitigt dieser keine automatische Wirkungserstreckung auf das in der Schweiz gelegene Schuldnervermögen.
- Das internationale Privatrecht der Schweiz (IPRG) sieht aber Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen und entsprechende Verfahrensnormen vor, damit die ausländische Konkursverwaltung allenfalls auf das in der Schweiz gelegene Vermögen zugreifen kann.
- siehe: