Objektive Organisation
Die Grundbuchvermessung erstreckt sich auf folgende Bereiche:
- Gebiet
- Grundsatz
- Ganzes Gebiet der Eidgenossenschaft
- Ausnahmen
- Seeflächen
- Teile des Hochgebirges, für welches eine Vermessung vom Bund nicht ausdrücklich angeordnet wurde
- Grundsatz
- Umfang der Vermessung
- Triangulation IV: Ordnung
- Parzellarvermessung
- Basierend auf instruktionsgemässe und rechtsgültige Vermarkung der Hoheits- und Eigentumsgrenzen
- Vermarkung = Grenzfeststellung und Setzen von Grenzzeichen
- Übersichtsplan
- Nachführung der Vermessungswerke
Subjektive Organisation
Die Durchführung der Grundbuchvermessung obliegt den Kantonen:
- Vergabe
- nur an Inhaber des eidg. Patentes für Ingenieurgeometer und an qualifizierte Vermessungsfachleute
- Vermessungsaufsicht
- Leitung durch Ingenieurgeometer
- Oberaufsicht
- Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Eidg. Vermessungsdirektion (V+D)
Literatur
- HORNER GEORGES., Der Vermessungsvertrag, Diss. Zürich 1997, 158 S.
- HUSER MEINRAD, Geo-Informationsrecht – Rechtlicher Rahmen für Geographische Informationssysteme, Zürich 2005
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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