Die Kantone sind verpflichtet, die Landesvermessung und die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs voranzutreiben.
Bei Inkraftsetzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 01.01.1912 bestanden kantonale Registereinrichtungen.
Es bestehen übergangsrechtlich drei Gruppen von Rechtslagen mit ihren Besonderheiten:
- Kantone mit eingeführtem eidgenössischem Grundbuch
- = Zielzustand
- Kantone, deren bisheriges Protokoll- bzw. Registersystem mit oder ohne Ergänzungen genügend ist, um die Wirkungen des eidgenössischen Grundbuches zu gewährleisten
- = Kantonale Publizitätseinrichtungen mit voller Grundbuchwirkung des eidgenössischen Rechts
- Kantone, deren bisheriges Protokoll- bzw. Registersystem nicht genügt, um die volle Grundbuchwirkung zu erzeugen
- = kantonales Publizitätseinrichtungen ohne Grundbuchwirkung des eidgenössischen Rechts
Weitere Detailinformationen unter:
Literatur
- MUTZNER PAUL, Berner Kommentar zu SchlTZGB 43 ff.
- HOMBERGER ARTHUR, Zürcher Kommentar, Besitz und Grundbuch, Art. 919 – 977 ZGB, 2. Auflage, Zürich 1938, N 28 ff. zu ZGB 942
- DESCHENAUX HENRI, SPR V/3, S. 33 ff.
- SCHMID-TSCHIRREN CHRISTINA, Rechtswirkungen und Rechtswirkungsprobleme kantonaler Publizitätseinrichtungen, in: ZBGR 80 (1999) 209 ff.
- Eidg. Amt für das Grundbuch- und Bodenrecht, in: ZBGR 89 (2008) 394 f.
Judikatur
- Grundbuch gleichgestellte Registereinrichtungen
- Kantonale Publizitätseinrichtungen ohne vollständige Grundbuchwirkung
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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