Mit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 01.01.1912 wurden nicht nur die Begründung künftiger dinglicher Rechte beeinflusst, sondern auch die Wirkungen auf vor 1912 begründete Rechte ausgedehnt. So wurde in SchlTZGB 17 angeordnet, dass vor 1912 begründete dingliche Rechte nur unter Vorbehalt der Vorschriften über das Grundbuch weiterhin Bestand hätten.
Angesichts der vor Inkrafttreten des ZGB bestandenen kantonalen Normen- und Systeme-Vielfalt und des Umstandes, dass sich die Unterlagen für die Einführung des Grundbuches nicht innert nützlicher Zeit beschaffen liessen, entstanden übergangsrechtlich drei Gruppen von Rechtslagen in den Kantonen:
- Kantone mit eingeführtem eidgenössischem Grundbuch
- Bei Inkrafttreten des ZGB (01.01.1912) erfüllte kein Kanton die Voraussetzungen für das eidg. Grundbuch
- In sämtlichen Kantonen gab es somit einen Übergangszustand
- Kantone, deren bisheriges Protokoll- bzw. Registersystem mit oder ohne Ergänzungen genügend ist, um die Wirkungen des eidgenössischen Grundbuches zu gewährleisten
- = Kantonale Publizitätseinrichtungen mit voller Grundbuchwirkung des eidgenössischen Rechts
- Vgl. SchlTZGB 46
- Kantone, deren bisheriges Protokoll- bzw. Registersystem nicht genügt, um die volle Grundbuchwirkung zu erzeugen
- = kantonales Publizitätseinrichtungen ohne Grundbuchwirkung des eidgenössischen Rechts
- Vgl. SchlTZGB 48
Gesetzestexte
Art. 17 SchlTZGB E. Sachenrecht / I. Dingliche Rechte im Allgemeinen
I. Dingliche Rechte im Allgemeinen
1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden dinglichen Rechte bleiben unter Vorbehalt der Vorschriften über das Grundbuch auch unter dem neuen Recht anerkannt.
2 In Bezug auf ihren Inhalt stehen jedoch das Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, soweit es eine Ausnahme nicht vorsieht, unter dem neuen Recht.
3 Wäre ihre Errichtung nach dem neuen Rechte nicht mehr möglich, so bleiben sie unter dem bisherigen Recht.
Art. 46 SchlTZGB E. Sachenrecht / X. Grundbuch / 5. Verschiebung der Einführung des Grundbuches
5. Verschiebung der Einführung des Grundbuches
1 Die Einführung des Grundbuches nach den Vorschriften dieses Gesetzes kann mit Ermächtigung des Bundesrates durch die Kantone verschoben werden, sobald die kantonalen Formvorschriften, mit oder ohne Ergänzungen, als genügend erscheinen, um die Wirkung des Grundbuches im Sinne des neuen Rechtes zu gewährleisten.
2 Dabei ist genau festzustellen, mit welchen Formen des kantonalen Rechtes die vom neuen Recht angeordneten Wirkungen verbunden sein sollen.
Art. 47 SchlTZGB E. Sachenrecht / X. Grundbuch / 6. Einführung des Sachenrechtes vor dem Grundbuch
6. Einführung des Sachenrechtes vor dem Grundbuch
Das Sachenrecht dieses Gesetzes tritt im Allgemeinen in Kraft, auch ohne dass die Grundbücher angelegt worden sind.
Art. 48 SchlTZGB E. Sachenrecht / X. Grundbuch / 7. Wirkung kantonaler Formen
7. Wirkung kantonaler Formen
1 Die Kantone können mit dem Inkrafttreten des Sachenrechtes und vor der Einführung des Grundbuches die Formen, wie Fertigung, Eintragung in Grund-, Pfand- und Servitutenregister bezeichnen, denen sofort Grundbuchwirkung zukommen soll.
2 Diese Formen können mit der Wirkung ausgestattet werden, dass auch ohne und vor Einführung des Grundbuches in Bezug auf Entstehung, Übertragung, Umänderung und Untergang der dinglichen Rechte die Grundbuchwirkung mit ihnen verbunden ist.
3 Dagegen besteht, solange nicht das Grundbuch selbst eingeführt oder eine andere Einrichtung ihm gleichgestellt ist, eine Grundbuchwirkung zugunsten des gutgläubigen Dritten nicht.