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Grundbuchrecht

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Intertemporales Recht

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 01.01.1912 wurden nicht nur die Begründung künftiger dinglicher Rechte beeinflusst, sondern auch die Wirkungen auf vor 1912 begründete Rechte ausgedehnt. So wurde in SchlTZGB 17 angeordnet, dass vor 1912 begründete dingliche Rechte nur unter Vorbehalt der Vorschriften über das Grundbuch weiterhin Bestand hätten.

Angesichts der vor Inkrafttreten des ZGB bestandenen kantonalen Normen- und Systeme-Vielfalt und des Umstandes, dass sich die Unterlagen für die Einführung des Grundbuches nicht innert nützlicher Zeit beschaffen liessen, entstanden übergangsrechtlich drei Gruppen von Rechtslagen in den Kantonen:

  • Kantone mit eingeführtem eidgenössischem Grundbuch
    • Bei Inkrafttreten des ZGB (01.01.1912) erfüllte kein Kanton die Voraussetzungen für das eidg. Grundbuch
    • In sämtlichen Kantonen gab es somit einen Übergangszustand
  • Kantone, deren bisheriges Protokoll- bzw. Registersystem mit oder ohne Ergänzungen genügend ist, um die Wirkungen des eidgenössischen Grundbuches zu gewährleisten
    • =         Kantonale Publizitätseinrichtungen mit voller Grundbuchwirkung des eidgenössischen Rechts
    • Vgl. SchlTZGB 46
  • Kantone, deren bisheriges Protokoll- bzw. Registersystem nicht genügt, um die volle Grundbuchwirkung zu erzeugen
    • =         kantonales Publizitätseinrichtungen ohne Grundbuchwirkung des eidgenössischen Rechts
    • Vgl. SchlTZGB 48

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