Das Grundbuch ist in der Praxis derzeit in zwei Formen anzutreffen:
Papier-Grundbuch
- = traditionelles Grundbuch
- Grundlagen
- Grundbuchführung auf Papier (GBV 8 Abs. 4)
- Grundbuch in Buchform
- Grundbuch in Losblattform
- Bestandteile (ZGB 942 Abs. 2)
EDV-Grundbuch
- = informatisiertes (computergeführtes) Grundbuch
- Grundlagen
- ZGB 949a
- GBV 8, GBV 14 f. und GBV 159 f.
- Bestandteile
- Hauptbuch
- Tagebuch
- Bearbeitung in gleichem IT-System, in Relation zueinander
- Bewilligungserfordernis
- EDV-Grundbuch-Führung bedarf der Zustimmung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) (vgl. 949a Abs. 1) und des Vorprüfungsverfahrens beim Eidg. Amt für das Grundbuch- und Bodenrecht (vgl. GBV 159)
- Überführung des Papier- in ein EDV-Grundbuch ergibt besondere rechtliche und technische Probleme
- Schweizweit harmonisierte Informatisierung (vgl. ZGB 949a Abs. 3)
- Wiedergabepflicht für aktuelle materielle Eintragungen und Kürzungen bei der Überführung ins IT-Grundbuch aus computertechnischen Gründen (zB bei den Dienstbarkeiten) (vgl. GBV 98 Abs. 3)
- Ansonsten Anwendbarkeit der Regeln des Papier-Grundbuchs
- Sofern und soweit keine Sonderbestimmungen bestehen, gelten die Regeln des Papier-Grundbuchs auch für das informatisierte Grundbuch
- Grundbuchführungs-Haftung (Staatshaftung)
- Der jeweilige Kanton haftet auch bei einem Fehler des EDV-Systems, nach Massgabe von ZGB 955
Die Kantone sind für ihr Hoheitsgebiet frei, zu entscheiden, welches Grundbuch sie führen, das Papier- oder das EDV-Grundbuch.
Literatur
- SCHMID JÜRG, Basler Kommentar zu ZGB 948a
- TRAUFFER BERNHARD, Führung des eidgenössischen Grundbuchs mittels EDV, in: ZGRG 1999, S. 9 ff.
- TRAUFFER BERNHARD, Revision der Grundbuchverordnung per 01.04.2005, in: ZBGR 87/2006, S. 56 ff.
- MÜLLER MANUEL / SCHMID CHRISTINA, Aspekte der EDV-Grundbuchführung, ZBGR 79 (1998) 145 ff.
Weiterführende Informationen
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