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Immobilienbesteuerung

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Handänderungssteuer

Rechtsgebiet:
Immobilienbesteuerung
Stichworte:
Besteuerung Immobilien, Immobilien versteuern, Immobilienbesteuerung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Steuerhoheit

  • nur in Kantonen, wo die Handänderungssteuer noch erhoben wird
  • nach kantonalem Recht, idR die Gemeinde

Steuerobjekt

  • Handänderung

Steuersubjekt

  • Verkäufer und Käufer, unter solidarer Haftbarkeit

Steuerentrichtung

  • nach Anmeldung der Handänderung ins Grundbuch
  • idR je zur Hälfte (Verhandlungs- und Vereinbarungs-Sache)

Steuersätze

  • Bemessungsgrundlage: Kaufpreis + ev. weitere Gegenleistungen
  • Steuersatz gemäss massgebendem Erlass

Steueraufschubtatbestände

  • idR analog der Grundstückgewinnsteuer

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