Die Aufnahme von Grundstücken ins Grundbuch hat sich an Gesetz (ZGB) und Verordnung (GBV) orientieren:
- Ort der Aufnahme
- Aufnahme des Grundstücks in dem Kreis, in dem es liegt
- Grundstücke in mehreren Grundbuchkreisen
- Aufnahme des Grundstücks in allen Grundbuchkreisen, in denen es liegt, unter Verweis auf das Grundbuch der übrigen Kreise
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