Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass für die Grundbuchführung Kreise zu bilden seien:
Begriff
- Grundbuchkreis = geographisch organsierte Grundbuchführungsform
Grundlage
Ziel
- Geordnete und umfassende Grundbuchführung
Funktion
- Kreisbildung ist eine mögliche Organisationsform für die flächendeckende riesige Aufgabe der Grundbuchführung
Aufteilung
- Grundbuchführung
- Bildung von Grundbuchkreisen (ZGB 951 Abs. 1)
- Aufnahme der Grundstücke ins Grundbuch
- Aufnahme in dem Kreis, in dem sie liegen (ZGB 951 Abs. 2; GBV 16 Abs. 1)
- Kreisgrenze parzellenscharf nach Grundstücksgrenzen
- Die Grenzen der Grundbuchkreise folgen dem Verlauf der Liegenschaftsgrenzen (GBV 16 Abs. 2)
- Kreisübergreifend gelegene Grundstücke (Ausnahme)
- Grundstücke, die in mehreren Grundbuchkreisen liegen, sind in jedem der Grundbuchkreise aufzunehmen, unter Verweisung auf das Grundbuch der übrigen Kreise (vgl. ZGB 952)
Zuständigkeit für die Grundbuch-Kreisbildung
- Kantone (ZGB 953 Abs. 1)
Arten der Grundbuch-Kreisbildung
- Flächenmässig grosse Kantone
- Bildung der Grundbuchkreise
- zB nach Bezirken
- zB nach Amtskreisen
- zB nach Gerichtskreisen
- Bildung der Grundbuchkreise
- Flächenmässig kleine Kantone
- oft ein einziger Grundbuchkreis für das ganze Kantonsgebiet
- Beispiele
- Basel-Stadt
- Genf
- Zug
Literatur
- BSK GestG-Tenchio, Art. 19 N 8
Judikatur
- Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer, Urteil vom 22.11.2021
LF210053, in: ZR 121 (2022) Nr. 17, S. 53 ff. (Örtliche Zuständigkeit: Gerichtsbezirk, nicht Grundbuchkreis, wegen Prinzip des Orts der gelegenen Sache)