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Grundbuchrecht

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Räumliche Gliederung

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass für die Grundbuchführung Kreise zu bilden seien:

Begriff

  • Grundbuchkreis   =         geographisch organsierte Grundbuchführungsform

Grundlage

Ziel

  • Geordnete und umfassende Grundbuchführung

Funktion

  • Kreisbildung ist eine mögliche Organisationsform für die flächendeckende riesige Aufgabe der Grundbuchführung

Aufteilung

  • Grundbuchführung
  • Aufnahme der Grundstücke ins Grundbuch
  • Kreisgrenze parzellenscharf nach Grundstücksgrenzen
    • Die Grenzen der Grundbuchkreise folgen dem Verlauf der Liegenschaftsgrenzen (GBV 16 Abs. 2)
  • Kreisübergreifend gelegene Grundstücke (Ausnahme)
    • Grundstücke, die in mehreren Grundbuchkreisen liegen, sind in jedem der Grundbuchkreise aufzunehmen, unter Verweisung auf das Grundbuch der übrigen Kreise (vgl. ZGB 952)

Zuständigkeit für die Grundbuch-Kreisbildung

Arten der Grundbuch-Kreisbildung

  • Flächenmässig grosse Kantone
    • Bildung der Grundbuchkreise
      • zB nach Bezirken
      • zB nach Amtskreisen
      • zB nach Gerichtskreisen
  • Flächenmässig kleine Kantone
    • oft ein einziger Grundbuchkreis für das ganze Kantonsgebiet
    • Beispiele
      • Basel-Stadt
      • Genf
      • Zug

Literatur

  • BSK GestG-Tenchio, Art. 19 N 8

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