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Grundbuchrecht

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Akzessionsprinzip + Immobilien-Gegenstände

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nach dem Akzessionsprinzip werden die Hauptsache und die Bestandteile rechtlich als Einheit behandelt:

Praktische Erleichterung für den Rechtsverkehr

  • Ein Rechtsakt für Hauptsache + ihre Bestandteile
    • Verfügung über Hauptsache und Bestandteile erfordert nur einen einzigen Rechtsakt
  • Erhöhung der Rechtssicherheit
    • (Fahrnis-)Baute ist Eigentum des Grundeigentümers (vgl. ZGB 667 Abs. 2)
  • Schutz vor Wegnahme oder Zerstörung

Bestimmung des Umfangs einer dinglichen Berechtigung an einer zusammengesetzten Sache

  • Umfang des Grundeigentums
    • Dank des Akzessionsprinzips umfasst das Grundeigentum die mit Grund und Boden ober- und unterirdisch, d.h. innerhalb der vertikalen und horizontalen Grundstücksgrenzen, verbundenen
  • Umfang beschränkter dinglicher Rechte
    • Dank des Akzessionsprinzips erstreckt sich das Verwertungsrecht des Grundpfandgläubigers ebenfalls auf alle Bestandteile des Pfandobjekts (vgl. ZGB 805 Abs. 1)
    • Einschränkung des Spezialitätsprinzips
      • Auch wenn der Pfandgläubiger über sein Pfandrecht am Pfandobjekt mit all seinen Bestandteilen berechtigt wird, muss der Pfandeigentümer lediglich eine (Einzel-)Verfügung für die Pfandbestellung vornehmen

Ausschluss des Sonderrechtsfähigkeit des Bestandteils

  • Grundsatz
    • Erstreckt sich ein dingliches Recht an einer Sache auf deren Bestandteile, können diese nicht selbständige Rechts- bzw. Verkehrsobjekte sein
  • Ausnahme

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