Nach dem Akzessionsprinzip werden die Hauptsache und die Bestandteile rechtlich als Einheit behandelt:
Praktische Erleichterung für den Rechtsverkehr
- Ein Rechtsakt für Hauptsache + ihre Bestandteile
- Verfügung über Hauptsache und Bestandteile erfordert nur einen einzigen Rechtsakt
- Erhöhung der Rechtssicherheit
- (Fahrnis-)Baute ist Eigentum des Grundeigentümers (vgl. ZGB 667 Abs. 2)
- Schutz vor Wegnahme oder Zerstörung
- Kein Rückbau durch Handwerker; diese sind auf das Bauhandwerkerpfandrecht verwiesen (vgl. BGE 44 II 391 ff.)
Bestimmung des Umfangs einer dinglichen Berechtigung an einer zusammengesetzten Sache
- Umfang des Grundeigentums
- Dank des Akzessionsprinzips umfasst das Grundeigentum die mit Grund und Boden ober- und unterirdisch, d.h. innerhalb der vertikalen und horizontalen Grundstücksgrenzen, verbundenen
- Bauten
- Quellen
- Pflanzen
- Usw.
- Vgl. ZGB 667 Abs. 2
- Dank des Akzessionsprinzips umfasst das Grundeigentum die mit Grund und Boden ober- und unterirdisch, d.h. innerhalb der vertikalen und horizontalen Grundstücksgrenzen, verbundenen
- Umfang beschränkter dinglicher Rechte
- Dank des Akzessionsprinzips erstreckt sich das Verwertungsrecht des Grundpfandgläubigers ebenfalls auf alle Bestandteile des Pfandobjekts (vgl. ZGB 805 Abs. 1)
- Einschränkung des Spezialitätsprinzips
- Auch wenn der Pfandgläubiger über sein Pfandrecht am Pfandobjekt mit all seinen Bestandteilen berechtigt wird, muss der Pfandeigentümer lediglich eine (Einzel-)Verfügung für die Pfandbestellung vornehmen
Ausschluss des Sonderrechtsfähigkeit des Bestandteils
- Grundsatz
- Erstreckt sich ein dingliches Recht an einer Sache auf deren Bestandteile, können diese nicht selbständige Rechts- bzw. Verkehrsobjekte sein
- Ausnahme
- Grenzvorrichtung = (gesetzliches unselbständiges Miteigentum der Nachbarn (subjektiv-dingliches Miteigentum; vgl. ZGB 667 Abs. 2)