Der Doppelaufruf soll bei Konkurrenz zwischen Grundpfandrechten und anderen beschränkten dinglichen Rechten, vorgemerkten persönlichen Rechten oder nicht vorgemerkten Miet- oder Pachtverhältnissen in der Zwangsverwertung einen ausgleichenden Interessenschutz der Parteien bieten:
Begriff
- Doppelaufruf = Verfahren zur Feststellung, ob der Pfandgläubiger durch das jüngere Recht geschädigt wird oder nicht
Grundlagen
Doppelaufruf-Prozedere
- Ablauf
- Aufruf des Grundstücks einmal mit und einmal ohne das jüngere Recht
- Weitere Detailinformationen
Nicht vorgemerkte Miet- bzw. Pachtverträge
- Grundsatz, Kauf bricht Miete bzw. Pacht nicht
- Grundsatz
- Dieser bei der freiwilligen Veräusserung geltend Grundsatz ist auch in der Zwangsvollstreckung anwendbar
- Ausnahme
- Langfristige Vermietung oder Vermietung mit marktunüblich niedrigem Mietzins
- Beeinträchtigung der Werthaltigkeit des Pfandobjektes zum Nachteil Pfandgläubigers
- Keine gesetzliche (Korrektur-)Grundlage, aber Lückenfüllung durch Bundesgericht durch analoge Anwendbarkeitserklärung des Doppelaufrufs (vgl. BGE 125 III 123 ff.)
- Analoge Anwendung des Doppelaufrufs auf Miet- oder Pachtverhältnis / Prozedere
- Tritt der Doppelaufruf-Fall ein, so kann der Ersteigerer, vorausgesetzt die Last wird „gelöscht“ (Löschung nicht im eigentlich Sinn, da keine Vormerkung besteht), den auf ihn übergegangenen Mietvertrag bzw. Pachtvertrag auf den nächstmöglichen gesetzlichen Termin kündigen, ohne dass er die Einschränkungen von OR 261 Abs. 2 bzw. LPG 15 beachten muss
- Langfristige Vermietung oder Vermietung mit marktunüblich niedrigem Mietzins
- Grundsatz
Literatur
- REY HEINZ, Berner Kommentar zum ZGB, Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, 1. Lieferung, Die Grunddienstbarkeiten, Systematischer Teil und Art. 730/731 ZGB, Syst. Teil N 256 (betreffend Problem der Berechnung des Dienstbarkeitswertes, sofern nicht bereits bei der Dienstbarkeitseintragung ein „Gesamtwert“ der Belastung angegeben wird)
Judikatur
- Doppelaufruf allgemein
- Keine Anwendung des Doppelaufrufs bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
- BGE 121 III 242 ff. = JdT 1998 II 7 ff.
- Kollision mit nicht vorgemerktem Mietvertrag
- Kollision mit nicht vorgemerktem Pachtvertrag
- BGE 124 III 37 = Pra 1998 S. 363
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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