Das klassische und meistangewandte vormerkbare persönliche Recht ist die Mietvertragsvormerkung. Sie charakterisiert sich durch folgende Aspekte:
Definition
- Mietvertrags-Vormerkung
Gesetzliche Grundlage
Vertrag (Rechtsverhältnis)
- Immobilien-Mietvertrag
- Hauptmietvertrag
- = vormerkungsfähiger Regelfall
- Untermietvertrag?
- u.E. ist die Vormerkung eines Untermietvertrages unzulässig, weil Grundeigentümer nicht Vertragspartei im Untermietvertrag ist (a. Mg. ZUCKER / EICHENBERGER, in: AJP 2010, S. 841)
- Hauptmietvertrag
- Zulässiger dispositiver Inhalt
Vormerkungsabrede
- Vormerkungsabrede als Nebenabrede im Liegenschaften-Mietvertrag
- oft wird der Mieter vom Vermieter und Grundeigentümer ermächtigt und berechtigt (Vollmacht), die Mietvertrags-Vormerkung selber ins Grundbuch anzumelden
- Zulässiger dispositiver Inhalt
Vormerkungsdauer
Allgemein
- Vormerkung in der Regel höchstens auf die Bestandesdauer des vorzumerkenden Rechts bzw. Rechtsverhältnisses
Feste Mietdauer
- unproblematisch
Vormerkungsbeginn
- Vormerkung vor Mietbeginn
- Vormerkung einer Miete mit aufgeschobenem Mietbeginn, nur wenn der Mietbeginn und das Mietende im Grundbuch eingeschrieben sind
- Erfüllung des Gebot der Klarheit des Grundbuchs (vgl. GBV 123 Abs. 2 lit. a)
- Vgl. hiezu
- Literatur
- Meinungsäusserung des Eidg. Grundbuchamts, in: ZBGR 42 (1961) 109 f.
- PFÄFFLI ROLAND, BN 1990, S. 48, Ziffer 31
- Judikatur
- a. Mg. BGE 81 I 75
- Praxisänderung des Luzerner Obergerichts gegenüber 85 (2004) 87 ff., in: ZBGR 87 (2006) 266 f.
- BGE 5A.18/2001
- Literatur
- Vormerkung einer Miete mit aufgeschobenem Mietbeginn, nur wenn der Mietbeginn und das Mietende im Grundbuch eingeschrieben sind
Vormerkungsende
- Optionsdauer
- Grundsätzliches
- Da die Option von der Potestativ-Bedingung der Optionsausübung abhängt und damit keine feste Mietdauer gegeben ist, ist die Vormerkung auf die Optionsdauer nicht möglich
- Einmalige Volldauer-Vormerkung (feste Mietdauer + Optionsdauer)
- In der Praxis teilweise verbreitet, weil der vermietende Grundeigentümer auf die ganze Dauer, d.h. auch auf die Optionsdauer gebunden ist
- Verlängerung der Vormerkungsdauer (feste Mietdauer + bei Verlängerung auf die optionsbedingte, weitere Mietdauer)
- In der Praxis zulässig, wenn nach der Ursprungsvormerkung keine beschränkt dinglichen Rechte oder andere Vormerkungen ins Grundbuch eingeschrieben wurden (Beachtung des Prinzips der Alterspriorität)
- Grundsätzliches
- Löschung infolge Zeitablaufs
- Vormerkungslöschung durch das Grundbuchamt von Amtes wegen (vgl. BGE 135 III 248)
- Löschung im Grundbuch
Vormerkungswirkung
- (Miet-)vertragliche Rechte werden zur Realobligation
- Der jeweilige Eigentümer hat Mieter den Gebrauch der Mietsache entsprechend vorgemerktem Mietvertrag zu gestatten
- Keine ausserordentliche Kündigung durch den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Vermieters (OR 261 Abs. 2 lit. a)
Ergänzende Bemerkungen
Gesetzliche Realobligation
- Übergang des Mietverhältnisses bei der Grundstücksveräusserung (vgl. OR 261 Abs. 1), auch ohne Vormerkung
- Ohne Vormerkung kann der Erwerber die Wohn- und Geschäftsraummiete bei dringendem Eigenbedarf – trotz längerer Kündigungsfrist oder bestimmter Frist – auf den nächstmöglichen gesetzlichen Termin kündigen
- Durch die Vormerkung des Mietverhältnisses wird die gesetzliche Realobligation durch eine rechtsgeschäftliche Realobligation ergänzt und die Kündigungsmöglichkeit des Grundstückerwerbers ausgeschlossen (vgl. OR 261 Abs. 2; vgl. auch BGE 126 III 290 = Pra 2001, S. 295)
Vormerkung im Eheschutz- oder Ehescheidungsverfahren des Grundeigentümer-Ehegatten
- Die Wohnungsnutzungsrechte des nicht im Grundbuch eingetragenen Ehegatten ist u.E. nicht vormerkungsfähig, da das ehebedingte Mitbenutzungsrecht der Wohnstätte kein Mietvertrag darstellt (vgl. SCHMID JÜRG, BSK, N 25 zu ZGB 959; Vormerkungsfähigkeit bejaht in OGer ZH, ZBGR 1966, S. 357)
Spätere Vormerkungslöschung
- Endet die Vormerkung infolge Zeitablaufs oder wird auf die Mietvertragsvormerkung verzichtet, hindert dies den Fortbestand des Mietverhältnisses nicht; nach Zeitablauf bzw. Vormerkungsverzicht kommt dem nicht mehr vorgemerkten Mietverhältnis aber nur noch obligatorische Wirkung zu
Literatur
- SCHMID JÜRG, BSK, N 23 zu ZGB 959
Judikatur
- BGE 81 I 75
- ZBGR 49 / 265
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