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Grundbuchrecht

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Wirkungen

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das im Immobiliarsachenrecht eigens verankerte Kausalitätsprinzip (vgl. ZGB 974 Abs. 2) zeitigt folgende Wirkungen:

  • Der Grundbucheintrag (dinglich oder beschränkte dingliche Rechte sowie Vormerkungen im Sinne von ZGB 959 ff., der ohne gültiges Verpflichtungsgeschäft (Rechtsgrund) oder auf Basis eines unverbindlichen Rechtsgeschäftes erfolgte, ist ungerechtfertigt

Im Einzelnen:

Keine Wirkungen bei fehlendem oder dahingefallenem Verpflichtungsgeschäft

Mangelhaftes Verpflichtungsgeschäft

  • Wirkungslosigkeit
    • Fehlendes Kausalgeschäft
      • Nichtiges Zustandekommen
      • Nichtzustandekommen
    • Mangelhaftes Kausalgeschäft
      • zB fehlende öffentliche Beurkundung des Kaufgeschäftes (ZGB 657)
      • zB absichtliche Täuschung bei Schenkungsversprechen (OR 239)
  • Umstrittene Wirkungslosigkeit (ex tunc?)

Wirkungslosigkeit der Verfügung

  • Vertragsdissens
    • =   Nichtzustandekommen des Vertrages mangels übereinstimmender Willenserklärungen
    • Allf. Eigentumsübertragung ist wirkungslos, weil es am erforderlichen Grundgeschäft fehlt
    • Veräusserer ist Eigentümer geblieben
  • Unmöglicher oder widerrechtlicher Inhalt (OR 20)
    • =   Nichtigkeit des Grundgeschäfts
    • Geschäft ist unwirksam, wie wenn es nie geschlossen worden wäre (Unwirksamkeit ex tunc, d.h. von Anfang an)
    • Grundbuchanmeldung ist wirkungslos
    • Veräusserer ist Eigentümer geblieben
  • Willensmangel (Irrtum, Täuschung, Drohung) oder Übervorteilung
    • =   einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages für die betreffende Partei
    • Erfolgreiche Geltendmachung des erheblichen Willensmangels (OR 31) der Übervorteilung (OR 21) binnen Jahresfrist
      • Erfüllungsverweigerung oder
      • Rückforderung der bereits erbrachten Leistung
  • Erfüllungsstörungen des Grundgeschäfts
    • Wandelung wegen Sachmängeln
      • =   Aufhebung des Grundgeschäfts ex tunc (OR 197 / 199)
    • Rücktritt vom Vertrag bei Schuldnerverzug nach OR 107 Abs. 2
      • =   Hinfälligkeit der Vertragspflichten nach Wahlrecht des Gläubigers nach unbenutzt verstrichener Nachfrist
        • Verzicht auf nachträgliche Leistung und Vertragsrücktritt (vgl. aber OR 108)
      • Noch nicht erfüllte Vertragspflichten werden hinfällig und bereits erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten (OR 109 Abs. 1)
        • Rechtsnatur des Anspruch ist umstritten (Liquidationstheorie, Umwandlungstheorie oder dinglicher Rückgabeanspruch)

Rückforderung einer bereits übertragenen Immobilie

  • Rechtsbehelf
  • Begründung
    • Vorgenommene Verfügung ist
      • im Ungültigkeitsfalle (Dissens, unmöglicher oder widerrechtlicher Inhalt)
        • wirkungslos
      • im Anfechtungsfalle (Willensmangel oder Übervorteilung)
        • nachträglich dahingefallen
  • Zuständigkeit
    • Gericht (nicht Grundbuchverwalter)
  • Weitere Detailinformationen

Widerspruchs- und Aussonderungsverfahren im Falle der Zwangsvollstreckung

  • Rechtsbehelf
  • Ausgangslage
    • Sache ist nicht im Vermögen des Betreibungsschuldners bzw. nicht in der Konkursmasse
  • Gegenpartei
    • Erwerber
    • Bösgläubiger Dritter
  • Begründung
    • Fehlendes oder mangelhaftes Grundgeschäft
    • Verletzung des Kausalitätsprinzips
  • Zuständigkeit
    • Gericht (nicht Betreibungsamt oder Konkursamt)

Ausnahmsweise Wirksamkeit trotz fehlendem oder mangelhaftem Grundgeschäft

Erwerb durch gutgläubigen Dritterwerber

  • =   Schutz des gutgläubigen Dritten im Vertrauen auf den Grundbucheintrag (Gutglaubensschutz; ZGB 973)
  • Ausnahme
    • Kein Gutglaubensschutz bei fehlender Eintragungsfähigkeit des im Kausalgeschäft verabredeten Rechts (vgl. BGE 103 II 183)

Ausgeschlossene Anrufung der Form-Nichtigkeit

  • =   Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Formnichtigkeit in folgenden Fällen
    • Bewusste Herbeiführung des Formmangel beim Abschluss des Grundgeschäfts
    • Inkaufnahme des Formmangels beim Abschluss des Grundgeschäfts
    • Berufung gegen den Zweck der Rechtsausübung
    • Erfüllung des Grundgeschäfts durch beide Parteien in Kenntnis der Formungültigkeit
  • Folge (bundesgerichtliche Rechtsprechung)
    • Keine Heilung des nichtigen Grundgeschäfts, aber Nichtberücksichtigung der von Amtes wegen zu beachtenden Nichtigkeit des Grundgeschäfts und Behandlung so als wäre es gültig (vgl. BGE 86 II 401)
    • =   Anwendung des Abstraktionsprinzips

Verfügungs-Wirksamkeit infolge Heilung des formungültigen Verpflichtungsgeschäfts

Heilung formungültiger Verpflichtungsgeschäfte

  • =   Erfüllungs-Verhelfung eines form-fehlerhaften Grundgeschäfts, trotz ursprünglich fehlerhafter causa
  • Argumente von Lehre und Rechtsprechung
    • Verfügung (Erfüllung) heilt Grundgeschäft
    • Ursprünglich wirkungsloses Grundgeschäft wird nachträglich verbindlich
    • Heilung nur unter Würdigung aller Umstände im konkreten Einzelfall, auch bei teilweiser Erfüllung
      • Erfüllung zur Hauptsache gibt Anspruch auf Durchsetzung der vollständigen Erfüllung

Umstrittene dogmatische Einordnung und Voraussetzungen

  • in Lehre und Rechtsprechung

Literatur

  • Heilung formungültiger Grundgeschäfte
    • MERZ HANS, Vertrag und Vertragsschluss, Freiburg 1989, N 437a
    • MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar zum ZGB, N 142 zu ZGB 657

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